Kampf der Mäuse – Star-DJ gegen Zeichentrickfilm-Star

Ein wahrer Medienkrimi ist es, der sich zwischen dem berühmten DJ Deadmau5 und dem Großkonzern Disney abspielt: Die Ähnlichkeit der Mäusemaske, die der Musiker bei Auftritten trägt und die längst zu seinem Erkennungszeichen geworden ist, zu Disneys bekannter Micky Mouse ist deutlich erkennbar. Dass der Musiker seine Maske aber auch in den USA als Markenzeichen eintragen lassen möchte ist für das Medienunternehmen nicht hinnehmbar.

Wie es zu dem Streit kam, worin die Problematik liegt und wie sich Unternehmer vor Markenrechtsverletzungen schützen können, ist heute Thema auf der exali.de InfoBase.

Berühmt dank Mauskostüm

Deadmau5 zählt zu den Bestverdienern unter den DJs. Seine Auftritte sind legendär – und das nicht zuletzt dank seiner auffälligen Maske: eine Maus mit riesigen Ohren und einem großen Mund. Seit nun mehr zehn Jahren tritt Joel Thomas Zimmerman – so der bürgerliche Name des DJs – in dieser Verkleidung auf. Und das wäre wohl auch kein Problem, würde er mit seinen Ohren hinterm DJ-Pult bleiben. Doch Zimmermann möchte sein Markenzeichen auch als Logo für diverse Produkte nutzen.

An der Marken-Eintragung beim US-Patentamt könnte Deadmau5 nun aber scheitern. Denn ein wirtschaftliches Schwergewicht der Vereinigten Staaten hat etwas dagegen: Disney. Markenrechtlichen Schutz genießt die Maske bereits in 30 Ländern weltweit – darunter auch in Deutschland, Japan und Italien – was Disney bislang nicht gestört hat. Nun hat der Konzern aber Einspruch gegen die Eintragung des Deadmau5-Logos eingelegt. Wohl aus Angst, die Registrierung der Mausmaske als Marke könnte dem Geschäft des Medienkonzerns schaden.

Achtung Abmahnrisiko

Der Fall zeigt sehr deutlich, dass eine Markenrechtsverletzung schneller passiert, als man denkt. DJ Deadmau5 hatte wohl nicht vor, Micky Maus zu kopieren und Disneys Rechte zu verletzen. Die Maske in Mausform war aufgrund seines Spitznames "deadmouse" entstanden, den er in abgewandelter Form auch zu seinem Künstlernamen machte.

Genau wie dem DJ geht es auch vielen Freiberuflern, mit denen wir bei exali.de Kontakt haben. Eine neu gegründete Firma braucht schließlich ein schönes Logo oder einen eingängigen Slogan, mit denen Werbung für Unternehmen und Produkt betrieben werden kann. Wer vor der Benutzung des gewählten Kennzeichens keine umfassende Markenrecherche betreibt, läuft Gefahr, irgendwann wegen einer Markenrechtsverletzung vom Inhaber des Schutzrechtes abgemahnt zu werden.

Globalisierte Markenwelt

Dazu kommt die Problematik einer weltweiten Geschäftstätigkeit, die in Zeiten von Youtube und Co. nicht mehr nur den großen Unternehmen vorbehalten ist. Wäre der Elektromusiker mit seinen Auftritten und Produkten in Europa oder Asien geblieben und hätte nicht versucht, sein Markenzeichen auch in den USA offiziell registrieren zu lassen, wäre ihm der ganze Ärger mit Disney vermutlich erspart geblieben.

Der Fall zeigt jedoch sehr gut, wie „klein“ die Welt durch das Internet geworden ist und wie schnell beispielsweise eine Logo oder ein Namedie Schutzrechte eines Dritten in vielen Ländern der Erde und nach dem dort gültigen Recht verletzen kann.

Wer sich gegen derartige existenzbedrohende berufliche Risiken absichern möchte, ist gut beraten einen weltweiten Versicherungsschutz (Sonderregelungen für USA und Kanada sind dabei üblich) für die Absicherung von Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte abzuschließen. Dies ist beispielsweise mit einer Vermögensschadenhaftpflicht möglich, die Selbständigen und Freiberuflern eine weltweite Deckung bietet. Die Versicherungsbedingungen von exali.de schließen diese ein und beinhalten keinen Ausschluss für Vermögensschäden in den USA oder Kanada.. Auch Sublimite existieren nicht – so steht auch bei einer Rechtsverletzung die volle Versicherungssumme zur Verfügung.

Die IT-Haftpflicht, Media-Haftpflicht und Webshop-Versicherung beinhalten eine weltweite Deckung für Vermögensschäden. In der Consulting-Haftpflicht ist für die USA und Kanada eine Sonderregelung vorgesehen.

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