Grafiker in der Druckschleife: 5.000 Euro Schaden wegen eines abhanden gekommenen „g“

Das Design kann noch so schön sein, über einen Rechtschreibfehler täuscht auch eine hübsche äußere Form nicht hinweg. Schon ein einzelner vergessener Buchstabe kann die gesamte Arbeit eines Grafikers unbrauchbar werden lassen. Ärgerlich – besonders wenn man bedenkt, wie viel Arbeit oft in einem ausgeklügelten Layout steckt. Geärgert hat sich in diesem Fall ein Freiberufler mit einer eigenen kleinen Grafikagentur: Er schickte aus Versehen die falsche Layoutdatei an die Druckerei. Die Folge: Unbrauchbares Werbematerial mit einem Rechtschreibfehler wurde produziert – im Wert von 5.000 Euro. 

Vermögensschaden ist nicht gleich Vermögensschaden
Druckeigenschaden: Namen sind Schall und Rauch?

Fehler in der Druckvorstufe gehören mit zu den häufigsten Schadenverursachern im Medienbereich. Anhand des Schadenfalls der Grafikagentur erläutern wir von exali.de, wie durch Druckfehler ein Vermögensschaden entstehen kann – und zeigen außerdem, warum eine herkömmliche Betriebshaftpflicht zur Absicherung solcher Schäden nicht ausreicht. 

Ein teures Versehen – ohne „g“ geht es nicht

Wie der Design-Auftrag zu einem Schadenfall wurde: Ein freischaffender Grafiker wurde von einem Unternehmen mit der Gestaltung von Thekenmatten beauftragt. Dabei handelt es sich um bedruckte Matten – beispielsweise mit dem Logo oder dem Slogan der Firma – die als eine Art Unterlage auf einem Verkaufstresen ausgelegt werden können. Werbematerial also.

Der Grafiker entwarf wie gewünscht ein schönes Design und schickte den Entwurf zur Prüfung an den Auftraggeber. Diesem fiel ein Rechtschreibfehler in einem der Wörter auf – ein kleines „g“ war abhanden gekommen. So ein Missgeschick sollte natürlich nicht passieren, doch der Fehler war ja glücklicherweise rechtzeitig bemerkt worden. 

Also alles in bester Ordnung? Leider nicht, als die Agentur im Namen des Auftraggebers den Druckauftrag erteilte, passierte das ärgerliche Missgeschick: Fälschlicherweise wurde nicht die aktualisierte Version der Layoutdatei an die Druckerei verschickt, sondern die veraltete mit dem vergessenen Buchstaben. 

Das Ergebnis: Ein Rechnungsbetrag in Höhe von 5.000 Euro für unbrauchbare Thekenmatten. 

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Vermögensschaden ist nicht gleich Vermögensschaden

Natürlich nahm das Unternehmen, in dessen Auftrag die Matten bedruckt worden waren, den Grafiker in Haftung. Versicherungstechnisch werden die 5.000 Euro als „vergebliche Aufwendungen“ für den Auftraggeber eingestuft und sind damit als klassischer Vermögensschaden zu behandeln. 

Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, bei dem ein Dritter – in diesem Fall dem Unternehmen – aufgrund eines Fehlers der Agentur einen Vermögensnachteil erleidet (beispielsweise durch die zusätzlichen Kosten, die der Druck neuen Werbematerials verursacht).

Exkurs: Im Versicherungsjargon unterscheidet man zwischen echten bzw. reinen und unechten Vermögensschäden. Ein reiner Vermögensschaden liegt vor, wenn weder eine Person verletzt, noch eine Sache beschädigt wurde, sondern jemandem durch schuldhaftes Verhalten eines anderen ein finanzieller Schaden entstanden ist. Beim unechten Vermögensschaden handelt es sich um einen aus einem Sach- oder Personenschaden resultierenden Schaden (z.B. Kosten für die Wiederherstellung der Daten nach Beschädigung der Festplatte). 

Die herkömmliche Betriebshaftpflicht, die häufig auf dem Markt angeboten wird und lediglich Personen- und Sachschäden sowie unechte Vermögensschäden abdeckt, hätte der Grafikagentur nichts genützt und ist auch sonst oft unzureichend. 

Gerade weil es sich bei mehr als 80% der Schadenfälle* in der Media- und IT-Branche um Vermögensschäden handelt, sollte die Vermögensschadenhaftpflicht ein zentraler Bestandteil von Haftpflichtversicherungen im Kreativbereich sein. Dabei ist vor allem darauf zu achten, dass wirklich auch beide Arten des Vermögensschadens abgesichert sind. 

*Dieser Wert ergab sich aus einer Auswertung der Schadenfälle bei exali.de hinsichtlich ihrer Ursache.

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Namen sind Schall und Rauch?

Um nochmal auf den Fall zurückzukommen: Durch den Fehler in der Druckvorstufe entstand deshalb ein Haftpflichtschaden in Form eines Vermögensschadens, weil der Auftrag im Namen des Auftraggebers erfolgte. Die Rechnung war also nicht an die Grafikagentur adressiert, sondern an das Unternehmen direkt. 

Es hätte aber auch anders kommen können: Hätte der Grafiker –wie dies so viele Agenturen heutzutage tun- ein Fullservice-Paket angeboten und den Druckauftrag in eigenem Namen vergeben, so wäre nicht das Unternehmen geschädigt gewesen, sondern der Freiberufler selbst. Und wenn kein Dritter geschädigt wird, handelt es sich auch nicht um einen Haftpflichtschaden bzw. Vermögensschaden. Der Name des Grafikers auf der Rechnung der Thekenmatten mit dem Rechtschreibfehler hätte aus dem Fall einen Eigenschaden gemacht. 

Soll die Vermögensschadenversicherung (Media-Haftpflicht) dieses Risiko mit absichern, muss sie zusätzlich um Schutz für „Eigenschäden aus Druck-, Streuungs- oder Herstellungsaufträgen“ erweitert werden – wie mit der optional wählbaren Leistungserweiterung Druckeigenschaden-Versicherung von exali.de. 

Tipp:Wer überprüfen möchte, ob seine Vermögensschadenhaftpflicht über solch eine optionale Eigenschadendeckung verfügt, sollte sich die Vertragsbedingungen ansehen. Der zugehörige Passus der Leistungserweiterung für Druckeigenschäden kann folgendermaßen formuliert sein:

"Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer außerdem Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die er selbst erleidet (Eigenschäden), wenn ihm vergebliche Aufwendungen aus Druck-, Streuungs- oder Herstellungsaufträgen entstehen, die er für seinen Auftraggeber in eigenem Namen an Dritte erteilt, (…)."

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Weiterführende Informationen

© Nele Totzke – exali AG