Fallstrick 1: Vorumsätze in der IT-Betriebshaftpflicht mitversichert?
Fallstrick 2: Experimentier- und Erprobungsklauseln
Der Versicherungsnehmer, ein erfahrener IT-Experte, hatte für einen großen deutschen Sportverband eine Individualsoftware angefertigt. Mit ihr wollte der Verband für seine Vereine Mitgliedsausweisen erstellen, die mit einem speziell aufgedruckten Logo personalisiert sind – und deshalb auch mit entsprechenden Berechtigungen versehen werden können.
In den ersten drei Monaten der Ausweisproduktion (Dezember 2008 bis Februar 2009) schien das auch reibungslos zu funktionieren – doch hagelte es plötzlich Beschwerden: Die Berechtigungen auf 30.000 Ausweisen waren falsch vermerkt. Ein Fehler, der eindeutig audf das Datumsfeld der vom IT-Dienstleister entwickelten Kennzeichnungsroutine zurückgeführt werden konnte. .
Am Ende mussten 30.000 Ausweise neu produziert und an die einzelnen Vereine versendet werden – Kostenpunkt: 23.000 Euro. Dass der Sportverband auf dieser Summe nicht sitzenbleiben wollte, versteht sich von selbst. Deshalb forderte er den Betrag von seinem Dienstleister, dem IT Experten, zurück.
Glück im Unglück: Dieser hatte nach Start des Softwareprojekts im Dezember eine IT-Betriebshaftpflicht beim Spezialversicher Hiscox abgeschlossen. Telefonisch meldete er den Schaden und reichte eine schriftliche Schadenmeldung sowie die Unterlagen zur Schadenersatzforderung des Sportverbandes nach.
Das Ergebnis: Obwohl die IT-Betriebshaftpflicht zu diesem Zeitpunkt erst zehn Wochen bestand, machte sich die Schadenspezialistin des IT-Haftpflichtversicherers Hiscox sofort an die Bearbeitung des Schadenfalles – und zahlte nach Klärung einer offenen Frage unkompliziert dem Verband die geltend gemachte Summe.
Die im Versicherungsvertrag geregelte Selbstbeteiligung wurde dem IT-Experten in Rechnung gestellt.
In diesem realen Schadenfall hat der Versicherer den Vorgang einfach und unkompliziert abgewickelt, was an der professionell agierenden Schadensabteilung und an den klar definierten Versicherungsbedingungen lag. Diese formulierten hier deutlich, welche Tätigkeiten und Risiken versichert waren – und welche Ausschlüsse es gab.
Wer im Schadenfall eine ähnlich reibungslose Abwicklung erwartet, muss in den Versicherungsbedingungen einer IT-Betriebshaftpflicht zwei Fallstricke besonders achten.
Im geschilderten Beispiel lagen Versicherungsbeginn und Schadenfall nur zehn Wochen auseinander. Die Software selbst wurde sogar vor dem Beginn der Versicherung erstellt, was heißt: Der IT-Dienstleister hatte den überwiegenden Teil seiner Leistungen bereits vor dem Abschluss der Versicherung erbracht.
Es stellt sich die Frage: Ist der Schaden
Aus der Versicherungspraxis ergeben sich zwei Antworten:
In Versicherungsbedingungen tauchen häufig so genannte Experimentier- und Erprobungsklauseln auf, die Schäden ausschließen, weil
Solche Experimentier- und Erprobungsklauseln könnten etwa lauten – zwei Beispiele:
1. «Versicherungsschutz wird nur gewährt für ... Schäden, die TROTZ Beachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren (insbesondere Test- und Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software-Engineerings eingetreten sind.»
2. «Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind: … Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse und IT-Leistungen, deren Verwendung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik – bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests- oder in sonstiger Weise ausrechend erprobt waren.»
Ob im Fall des IT-Experten und seiner fehlerhaften Software ausreichende und angemessene Programmtests durchgeführt wurden oder ob durch sie der Fehler im Datumsfeld der Routine vorzeitig hätten lokalisiert werden können – das bleibt offen.
Nicht viel Fantasie benötigt man allerdings, um sich vorzustellen, dass sich ein Versicherer mit derartigen Klauseln ein „Hintertürchen“ offenhält, um nicht zahlen zu müssen.
Die Empfehlung: Keine Verträge mit solchen Klauseln abschließen!
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