Das Urheberrecht schützt zum Beispiel Musikstücke, Bücher und Fotos. Die Rechte daran stehen dem Urheber zu oder demjenigen, dem der Urheber die Rechte übertragen hat. Wer ein im Internet veröffentlichtes Werk benutzen möchte, muss sich daher zunächst erkundigen, wer der Urheber oder der Rechteinhaber ist. Ohne Zustimmung des Urhebers oder des Rechteinhabers darf das Werk nicht benutzt werden.
Häufig ist derjenige, der ein Werk im Internet veröffentlicht, nicht der Urheber. Dann muss der potenzielle Nutzer – zum Beispiel ein Webdesigner; Programmierer oder Grafikdesigner – sich nachweisen lassen, aufgrund welcher Vereinbarung der Urheber die Rechte an denjenigen übertragen hat, der das Werk im Internet veröffentlicht hat.
Auch Marken werden im Internet häufig ohne Zustimmung des Rechteinhabers benutzt, z. B. als AdWord oder Keyword. Ohne Zustimmung des Inhabers der Marke ist auch das in der Regel nicht zulässig.
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht wird verletzt, wenn über eine Person eine unwahre Behauptung verbreitet wird. Hier haftet jeder, der an der Verbreitung der unwahren Behauptung mitwirkt. Also auch dann, wenn die Behauptung weiter verbreitet wird etwa durch Verlinkung auf eine andere Homepage.
Der Datenschutz wird im Internet besonders häufig verletzt. Niemand ist berechtigt, persönliche Daten einer Person ohne deren Zustimmung zu benutzen.
Wenn gegen die vorgenannten Rechte verstoßen wird, hat der Rechteinhaber folgende Ansprüche:
Die Kosten für eine rechtliche Auseinandersetzung, insbesondere für eine gerichtliche Auseinandersetzung, sind beträchtlich. Die sogenannten Streitwerte sind vergleichsweise hoch. Bei Markenangelegenheiten liegt der Streitwert selten unter 50.000,00 Euro. Wer bei einem solchen Streitwert den Prozess verliert, muss mit Kosten von insgesamt mehr als 10.000,00 Euro rechnen.
Jürgen Schneider ist Rechtsanwalt bei Preu Bohlig & Partner. Er vertritt und berät vornehmlich mittelständische Unternehmen und Privatpersonen auf sämtlichen Gebieten des Gewerblichen Rechtsschutzes, des Presse- und Verlagsrechts und im privaten Baurecht. Des Weiteren vertritt er Freiberufler, insbesondere Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare, in Berufshaftpflichtfällen vor den ordentlichen Gerichten.
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