Mit der Serie „Fragen zur Berufshaftpflicht“ wollen wir Missverständnisse klären und Wissenslücken schließen. Im ersten Teil geht es um den Unterschied zwischen der „Offenen Deckung“ und der „Katalogdeckung“.
Welche Art der Regelung ist die bessere?
Die Offene Deckung in der Versicherungspraxis
Welche Risiken bzw. Tätigkeiten und Dienstleistungen in den Bedingungen der entsprechenden Berufshaftpflicht abgedeckt sind, kann in den Versicherungsbedingungen allgemein auf zwei Arten geregelt werden: Durch die so genannte Offene Deckung sowie die Katalog-Deckung.
Vorab eine kurze Definition:
Zunächst einmal möchten wir vorausschicken, dass keine dieser Regelungen per se „schlecht“ ist oder gar zu verdammen wäre. Dennoch bietet aus unserer Sicht die Offene Deckung der IT-Versicherung gerade bei projektabhängigem Arbeiten im IT Umfeld einige Vorteile:
Für die Katalogdeckung spricht, dass es für IT Freiberufler sehr angenehm ist, wenn die aktuelle Tätigkeit im Katalog der versicherten Dienstleistungen aufgeführt wird. Verständlicherweise fühlt sich der Versicherungsnehmer durch die Nennung sicherer.
Dennoch besteht die Gefahr, dass der Aufzählungskatalog nicht das gesamte aktuelle und zukünftige Tätigkeitsspektrum des versicherten Dienstleisters enthält. Da der Katalog natürlich nicht beliebig lang ausgeführt werden kann, muss auch hier mit Überbegriffen bzw. Sammelbegriffen gearbeitet werden. In der Praxis führt dies oft zu Diskussionen, ob aus Sicht des Versicherers diese oder jene Tätigkeit auch darunter fällt.
Zudem stellt sich natürlich immer die Frage, ob der IT-Experte bei Vertragsschluss an alle Tätigkeiten gedacht und mit dem i.d.R. vom Versicherer als Standard vorgegebenen Katalog verglichen hat – oder ob lediglich die naheliegenden Tätigkeiten z.B. aus dem aktuellen Projekt berücksichtigt wurden.
Doch auch wenn die Katalogdeckung bei Vertragsabschluss individuell auf das Tätigkeitsspektrum hin angepasst wird – ein neues Projekt, ein neuer Auftrag oder allgemein der laufende Fortschritt in der IT können dazu führen, dass Lücken im Versicherungsschutz der IT-Versicherung entstehen.
In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass diese Überprüfung und Anpassung in den wenigsten Fällen konsequent durchgeführt werden. Im Schadenfall kann das negative Konsequenzen für den IT-Experten haben.
Diesen Ansatz halten wir – wie bereits ausgeführt – für den verbraucherfreundlicheren, da das Risiko von Versicherungslücken in der IT-Versicherung minimiert wird.
Woran erkennt man nun eine Offene Deckung? Und wie wird diese in den Versicherungsbedingungen formuliert?
Zum besseren Verständnis, hier die Formulierung aus der Hiscox IT-Versicherung (Net-IT Bedingungen):
„Versicherte betriebliche Hauptrisiken (Lieferungs- und Dienstleistungsrisiko)
Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Telekommunikations- oder IT-Unternehmens, insbesondere
Bei flüchtiger Betrachtung könnte vielleicht auch hier der ein oder andere aufgrund der Aufzählung eine Katalogdeckung vermuten. Entscheidend ist jedoch das kleine Wörtchen „insbesondere“, das die Aufzählung einleitet. Denn die aufgeführten Tätigkeiten sind lediglich Beispiele. Man könnte die Liste somit beliebig lange um Tätigkeiten ergänzen, die in den Bereich IT und Telekommunikation fallen.
Somit sind z.B. auch Tätigkeiten im Bereich SEO oder SEM, als Projekt- oder Interim Manager oder sämtliche sonstige Beratungen mit IT Bezug versichert. Wenn die Offene Deckung also weiter gedacht wird, kommt man zu dem Ergebnis, dass durch die Offenen Deckung auch zukünftige Tätigkeiten versichert sind, selbst wenn es dafür – nach derzeitigem Stand – noch gar keine Bezeichnung gibt.
An dieser Stelle noch ein abschließender Hinweis zur Katalog-Deckung: IT-Experten und IT-Dienstleister, die sich dafür entscheiden sollten darauf achten, dass der Standard-Katalog in den Versicherungsbedingungen auch das gesamte Tätigkeitsspektrum umfasst. Sollte dem nicht so sein, empfiehlt es sich, mit dem Berufshaftpflichtversicherer darüber zu verhandeln, diese Ergänzungen individuell mit aufzunehmen.
Vorschau: Im zweiten Teil der Serie rund um die Berufshaftpflicht greifen wir von exali die Frage nach dem obligatorischen Selbstbehalt im Schadenfall auf. Ein weiteres Thema, zu dem es in punkto IT-Versicherung genauso viele Missverständnisse, wie Aufklärungsbedarf gibt.
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