Zu jedem Versicherungsvertrag gibt es bestimmte „Verhaltensvorschriften“ – auch Obliegenheiten genannt – welche dem Versicherungsnehmer bestimmte Plichten (z.B. im Schadenfall) auferlegen. Diese Pflichten müssen Sie sehr ernst nehmen, da ein Verstoß gegen Obliegenheiten im Extremfall den Verlust des Versicherungs-schutzes nach sich ziehen kann.
Es gibt sowohl gesetzliche Obliegenheiten, welche im Versicherungsvertragsgesetz (kurz VVG) geregelt sind, sowie vertragliche Obliegenheiten, die sich aus den Versicherungs-bedingungen (Media-Haftpflicht XL Bedingungen Hiscox 06-2009) Ihres Vertrages ergeben. Die wichtigsten Obliegenheiten haben wir Ihnen nachstehend zusammengefasst.
Für eine angemessene Risikobeurteilung ist der Versicherer auf Ihre Angaben vor Vertrags-schluss angewiesen. Das Versicherungsvertragsgesetz § 19 VVG und die Ziffer IX. der Media-Haftpflicht XL Bedingungen Hiscox 06-2009 legen daher fest, dass Sie die im Online-Antrag gestellten Fragen richtig und vollständig beantworten.
Wird die Obliegenheit zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verletzt (bei exali: unrichtige oder unvollständige Antworten im Online-Antrag), kann der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein und im Leistungsfall ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend.
Auch während der Vertragslaufzeit treffen Sie Obliegenheiten. So sind Sie z.B. gemäß Ziffer VIII, 4. der Media-Haftpflicht XL Bedingungen Hiscox 06-2009 verpflichtet, nach Aufforderung durch exali Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatz-steuer elektronisch über die Online-Jahresmeldung (Änderungsanzeige) anzuzeigen.
Unterlassen Sie die rechtzeitige Änderungsanzeige (Frist 3 Monate), ist der Versicherer berechtigt, an Stelle einer möglichen Beitragsanpassung den für die gesamte laufende Versicherungsperiode vereinbarten Beitrag noch einmal zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Nachzahlungsforderung nachholen.
Auch hier kann eine grob schuldhafte Verletzung den Versicherer zur Kündigung des Vertrages berechtigen und zu einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen (vgl. § 28 VVG).
Hat sich ein Versicherungsfall ereignet, ist exali ebenfalls auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Gemäß § 30 VVG in Verbindung mit Ziffer X. der Versicherungsbedingungen müssen Sie dem Versicherer oder exali daher den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung, schriftlich (auch per Mail) melden.
Gemäß § 31 VVG in Verbindung mit Ziffer X. der Media-Haftpflicht XL Bedingungen Hiscox 06-2009 sind unter anderem folgende Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens, sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Wird eine der Obliegenheiten verletzt, kann der Versicherer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit.
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