Passiver Rechtsschutz

Die «Media-Haftpflicht light» trägt ebenfalls Ihr Kostenrisiko für die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Verfügungen sowie für die professionelle Schadenregulierung (so genannter „Passiver Rechtsschutz“). Dabei übernimmt die «Media-Haftpflicht light» die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten (z.B. Anwalts-,  Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reisekosten).

 „Passiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Leistung auf die Abwehr eines fremden Anspruches (z.B. vom Auftraggeber) bezieht und nicht auf die „aktive“ Durchsetzung eigener Ansprüche.

Kein ausreichender Schutz durch AGB

Da selbst ausgefeilte AGB oder einzelvertragliche Regelungen keinen Schutz davor bieten, dass der Auftraggeber im Fall der Fälle versuchen wird, Sie in Anspruch zu nehmen, kommt dem passiven Rechtsschutz eine zentrale Bedeutung im Schadenfall zu.

Ob beispielsweise grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt - und somit die Haftungsbegrenzung der verwendeten AGB greift -, sehen im Schadenfall Auftraggeber und Auftragnehmer häufig gegensätzlich. Auch die Frage, ob und inwieweit ein Verschulden des Dienstleisters vorliegt, kann gerade im Werbebereich oft erst durch ein langwieriges Verfahren oder gar einen Rechtsstreit geklärt werden.

Außergerichtliche und gerichtliche Kosten

Diese außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten und das damit verbundene Kostenrisiko für einen langwierigen Fall trägt dabei im Rahmen des passiven Rechtsschutzes der Haftpflichtversicherer. Zudem steht bei spezialisierten Versicherern (wie z.B. der Hiscox) ein Expertennetzwerk von international agierenden Anwälten und Gutachtern für die Schadenbearbeitung zur Verfügung.

Hinweis: Die Kosten für Schadenregulierung oder Abwehr werden zusätzlich zur Versicherungssumme (Leistungsobergrenze) vom Versicherer gezahlt, solange die Deckungssumme für die Schadenersatzzahlung nicht überschritten wird. Übersteigt der Haftpflichtanspruch die vorgenannte Leistungsobergrenze, trägt der Versicherer die Kosten nur insoweit, als sie bei einem Haftpflichtanspruch in Höhe der Leistungsobergrenze entstanden wären. Bei Ansprüchen vor Gerichten der USA und Kanadas sind die Kosten auf die Versicherungssumme / Deckungssumme begrenzt.

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