Kanzlei verpasst Frist für Patentanmeldung
Schadenersatzforderung in Höhe von 7.000,00 Euro
IT-Haftpflicht kommt für den Schaden auf
Im Schadenfall so früh wie möglich melden
Kleine Checkliste für den Schadenfall
Der ganze Fall: Von einer Patentanwaltskanzlei war der IT-Dienstleister damit beauftragt worden, deren IT neu zu strukturieren. Dafür installierte er drei neue Server – auf die er alle Daten aus dem alten System übernahm.
Auf dem Exchange Server, der für das Abholen und die Verteilung der E-Mails verantwortlich ist, ging jedoch etwas schief: Denn während Mails von der einen Domain der Anwaltskanzlei ohne Probleme abgeholt werden konnten, funktionierte das bei einer zweiten vorhandenen Domain lediglich bei zwei von 25 Postfächern.
Die Folge: Durch die Fehlkonfiguration auf dem Server wurden Mails, die auf die zweite Domain geschickt wurden nur teilweise vom Exchange-Server abgeholt und weitergeleitet.
Die unangenehme Konsequenz: Wichtige Mails kamen in der Kanzlei nicht an – und prompt wurde die Frist für eine Patentanmeldung verpasst.
Die Patentanwälte waren darüber verständlicherweise alles andere als begeistert. Denn sie musste nun nicht nur ihren Mandaten erklären, dass deren Patenanmeldung nicht durchgeführt werden konnte, sondern sich auch um die Wiedereinsetzung des Verfahrens bemühen.
Die Kanzlei kostete diese Prüfung der Wiedereinsetzung, der entgangene Patentauftrag und stundelange Besprechungen vor allem eines: viel Zeit. Einen Stundenaufwand, den sie dem IT-Dienstleister in Rechnung stellten – mit insgesamt rund 7.000 Euro.
Und wie ging es weiter? Der IT-Dienstleister meldete den Schadenfall bei exali – wir leiteten ihn an die Schadenspezialisten des Spezialversicherers Hiscox weiter, wo der IT-Dienstleister mit einer IT-Haftpflicht versichert ist.
In Absprache mit exali prüfte und bearbeitete die Schadenabteilung der Hiscox den Fall – wir hielten den IT-Dienstleister auf dem Laufenden, beantworteten seine Fragen in Sachen Schadenabwicklung, gingen mit ihm die dafür benötigten Dokumente durch und fungierten als ständiger Ansprechpartner.
Am Ende übernahm der Versicherer den Schadenersatz abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.
Dieser Fail bei der Konfiguration des Exchange-Servers macht deutlich, wie wichtig eine bedarfsgerechte IT-Haftpflicht mit Absicherung echter Vermögensschäden für den IT-Dienstleister ist. So werden Schäden bezeichnet, die weder Personen- oder Sachschaden (noch eine Folge aus einem dieser beiden Schäden) sind.
Derartige Vermögensnachteile (= Vermögensschäden) können z.B. die Folge einer Datenlöschung, Rechtsverletzung oder eben eine Server-Fehlkonfiguration sein.
Und noch ein wichtiger Punkt lässt sich aus dem echten Schadenfall ableiten: Wenn im Berufsalltag des IT-Dienstleisters ein Fehler passiert, ist es wichtig, den Schaden so frühzeitig wie möglich seinem Versicherungsmakler oder dem IT-Haftpflicht Versicherer zu melden – um folgendem Problem vorzubeugen:
Die Patentanwaltskanzlei hatte dem IT-Dienstleister den Vorschlag gemacht, die Schadenersatzforderung direkt von dem noch ausstehenden Betrag seiner offenen Rechnung abzuziehen – noch bevor der Versicherer den Schadenfall geprüft hatte.
Hätte sich der IT-Dienstleister auf solch eine Vereinbarung eingelassen und würde sich im Rahmen der Schadenabwicklung später herausstellen, dass die Schadenersatzforderung nicht in voller Höhe gerechtfertigt ist, ginge das zu Lasten des IT-Dienstleisters.
© Flora Anna Grass – exali GmbH
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