Zur Klärung der Frage, auf welche Entscheidungskriterien grundsätzlich ein besonderes Augenmerk zu richten ist, sind die auf die wesentlichen Punkte beschränkten Prüfkriterien von FINANZtest eine gute Basis. So wurden in der FINANZtest-Ausgabe 7/2007 primär folgende Kriterien bewertet:
A – Verzicht auf die abstrakte Verweisung
B – Sechs-Monats-Prognose
C – Rückwirkende Leistungen in den ersten 6 Monaten
D – Rückwirkende Leistung für mindestens 3 Jahre bei verspäteter Meldung
E – Nachversicherungsgarantien (fallweise gesondert zu vereinbaren)
F – Stundungsrecht
Daneben wurden auch einige weitere Aspekte wie Rücktrittsrechte des Versicherers bei „vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung“, die Möglichkeit „befristeter Anerkenntnisse“, Verzicht auf die Anwendung von § 41 VVG und Sonderleistungen, sowie spezielle Ausschlüsse berücksichtigt.
Die aufgeführten Bewertungskriterien, denen ebenfalls in den Ratings von Franke & Bornberg und Morgen & Morgen große Bedeutung zukommt, sind auch für den IT-Experten von großer Wichtigkeit.
Daneben ergeben sich jedoch aus den berufsspezifischen Gegebenheiten des selbständigen bzw. freiberuflich tätigen IT-Dienstleisters einige Gesichtspunkte, denen bei der Beurteilung der Versicherungsbedingungen besonderes Augenmerk gewidmet werden sollen:
So zum Beispiel Klauseln, die auf die Möglichkeiten der Umorganisation des Arbeitsplatzes abzielen, um trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen eine Berufsunfähigkeit und damit eine Leistungspflicht des Versicherers abzuwenden.
Ebenso kann die unbefristete Weltgeltung von großer Wichtigkeit sein, wenn Sie für längere Zeit bei Projekten im Ausland vor Ort tätig sein müssen.
Die so genannten „Arztanordnungsklauseln“ engen den eigenen Entscheidungsspielraum ein. Entweder muss man sich bestimmten ärztlichen Behandlungen unterziehen oder man riskiert die Versicherungsleistung. Dies wird gerade von Menschen als Zumutung empfunden, die es gewöhnt sind, eigenständig Entscheidungen zu fällen und selbst zu verantworten.
Als Beruf wird bei einem guten BU-Versicherer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit betrachtet, aus der Sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dabei ist der Beruf bzw. die selbständige/ freiberufliche Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung versichert, so wie Sie diese vor der Berufsunfähigkeit ausgeübt haben. Wenn Sie Ihren Beruf oder die selbständige/ freiberufliche Tätigkeit während der Versicherungsdauer wechseln, ist auch die neue Tätigkeit versichert.
Dieser Wechsel muss dem Versicherer nicht mitgeteilt werden!
Sollte Ihre neue Tätigkeit jedoch in eine bessere Berufsgruppe eingestuft sein (z.B. durch die Reduzierung von körperlich anstrengenderen Tätigkeiten oder eine zusätzliche Ausbildung) und sich somit einen niedrigeren Beitrag ergeben, ist eine Meldung beim Versicherer im eigenen Interesse durchaus vorteilhaft. Im umgekehrten Fall werden Sie jedoch nicht in die ungünstigere Berufsgruppe eingestuft und müssen keinen Mehrbeitrag entrichten.
Ja; bei einem guten BU-Versicherer besteht der Versicherungsschutz dennoch weiter (z.B. für 5 Jahre). Wird während dieser Zeit von Ihnen eine Leistung beantragt, so ist für die Beurteilung der BU die von Ihnen vor dem Ausscheiden konkret ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung maßgebend.
Tritt die Berufsunfähigkeit später ein (in unserem Beispiel nach mehr als 5 Jahren), kann der Versicherer auf eine andere Tätigkeit verweisen, wenn diese aufgrund der vorliegenden Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden könnte (Verweisung). Kann der Versicherer aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und verbliebenen Fähigkeiten auf keinen Beruf verweisen, ist er auch dann noch leistungspflichtig.
Ja, bei einem guten BU-Versicherer besteht der Versicherungsschutz weiter. Wird während dieser Zeit von Ihnen eine Leistung beantragt, so ist für die Beurteilung der BU die von Ihnen vor dem Ausscheiden konkret ausgeübte Tätigkeit und die damit verbundene Lebensstellung maßgebend.
1. Der Grad der Berufsunfähigkeit muss mindestens 50 % betragen (siehe hierzu auch FAQ IT-BU allgemein, Punkt 9). In anderen Worten:
Sie müssen mindestens 50 % Ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr ausüben können. Sie werden dazu aufgefordert eine Liste Ihrer üblichen Tätigkeiten und deren Anteil an einem 'normalen' Arbeitstag zu erstellen. Der Arzt prüft dann, welche dieser Tätigkeiten aufgrund Ihrer Beschwerden nicht mehr oder nur eingeschränkt durchgeführt werden können. Die Ursache für die Beeinträchtigung, ob Unfall, Krankheit, Kräfteverfall/ Verschleiß, spielt dabei keine Rolle!
2. Der Zustand der Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen andauern (so genannter Prognosezeitraum). Diese Prognose muss von Ihrem behandelnden Arzt bzw. den behandelnden Ärzten attestiert werden (Sie werden keinem Amtsarzt oder einem Arzt des Versicherers vorgestellt!).
Ist ein Attest über 6 Monate nicht möglich, so gilt die Berufsunfähigkeit nach
ununterbrochener Dauer von 6 Monaten als eingetreten. Gute Versicherungen leisten in diesem Fall die BU-Rente auch rückwirkend.
Bei der Ermittlung des BU-Grades wird detailliert geprüft, wie sich Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Ihren zuletzt ausgeübten Beruf bzw. selbständige/ freiberufliche Tätigkeit auswirken. Die Beeinträchtigungen sind durch entsprechende Berichte Ihrer behandelnden Ärzte nachzuweisen. Da kein Berufsbild dem anderen gleicht, bezieht ein guter BU-Versicherer neben üblichen berufstypischen Tätigkeiten die individuelle Ausgestaltung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit ein. Dazu werden Sie gebeten, eine Übersicht Ihrer üblichen Tätigkeiten zu erstellen.
Diese wird i.d.R. durch gewisse Haupt- und Nebentätigkeiten geprägt. Das aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung(-en) verbliebene Restleistungsvermögen für diese Tätigkeiten gibt dann für die Beurteilung den Ausschlag.
7.1. Spielt bei Arbeitnehmern keine Rolle
Gute BU Versicherer verzichten bei Arbeitnehmern auf die Prüfung einer möglichen
Umorganisation des Arbeitsplatzes.
7.2. Kann bei Selbständigen und Gesellschaftern von Unternehmern ein Rolle spielen
Die Berufstätigkeit bei Selbständigen und Gesellschaftern besteht in der Leitung des Unternehmens. Da der Selbständige das Weisungsrecht in seinem Unternehmen hat, kann er die Tätigkeiten weitgehend bestimmen, die er selbst ausübt. Die Berufsunfähigkeit wird in diesem Fall unter Berücksichtigung der konkreten Betriebsgestaltung und der in der im Unternehmen bestehenden Möglichkeiten einer Aufgabenverteilung beurteilt werden. Gute BU-Versicherer legen jedoch bedingungsgemäß fest, dass
a) die Umorganisation zumutbar und sinnvoll sein muss
b) die Zumutbarkeit in den Bedingungen als betrieblich zweckmäßig und ohne erheblichen Kapitaleinsatz definiert sein muss
c) dem Betriebsinhaber nicht nur eine „Verlegenheitstätigkeit“ verbleibt
d) die Aufgabe des Betriebes für eine BU-Leistung nicht erforderlich ist
7.3. Bei IT-Freiberuflern, „Ein-Mann“-GmbH´s, Ltd´s, kleinen IT-Dienstleistern etc. spielt die Umorganisation eine eher untergeordnete Rolle
Der Freiberufler kann nicht wie der Unternehmer Tätigkeiten delegieren und sich nur bestimmte (noch ausübbare) Arbeiten aussuchen.
Im Gegenteil: Gerade bei IT-Freiberuflern und kleinen IT-Dienstleistern spielt die Flexibilität, Mobilität und vielfältige projektabhängige Einsetzbarkeit eine große Rolle. In diesen Fällen ist die von guten BU-Versicherern für eine Umorganisation geforderte betriebliche Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit nicht gegeben und steht somit einer Leistung auch nicht im Wege.
In allen BU-Versicherungsbedingungen ist geregelt, dass nach Anerkennung der BU-Leistung die Fortdauer der Berufsunfähigkeit jährlich überprüft werden kann. Dabei kann natürlich nur eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes zu einer Leistungsabänderung führen.
Zum Beispiel: Würde der BU-Grad unter die 50 %-Hürde (Pauschalregelgung) fallen, kann der Versicherer die Zahlung der BU-Rente einstellen. Die Zeiträume zwischen den Nachprüfungen hängen von der Schwere der vorliegenden Erkrankungen ab. Je geringer die Besserungsaussichten sind, desto länger sind i.d.R. die Nachprüfungsintervalle.
Hinweis: Gute Berufsunfähigkeitsversicherer legen im Nachprüfungsverfahren die gleichen Bewertungskriterien zu Grunde wie bei der Erstprüfung. Ein ursprünglicher Verzicht auf die abstrakte Verweisung bleibt damit unumstößlich bestehen.
Ja; Versicherungsschutz besteht bei guten BU-Versicherern weltweit, d.h. auch wenn Sie sich nach Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung dauerhaft oder vorübergehend im Ausland aufhalten. Ob dieser Aufenthalt beruflicher Natur (z.B. Projekt im Ausland) oder privater Natur ist, spielt ebenfalls keine Rolle.
Einige Versicherer schreiben jedoch vor, dass zur Anerkennung der BU die „erforderlichen ärztlichen Untersuchungen“ in Deutschland erbracht werden. Versicherer mit guten Bedingungen verlangen dies nicht!
10.1 Die BU-Rentenzahlung wird eingestellt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % fällt (Gesundheitszustand verbessert sich). In diesem Fall sind von Ihnen wieder Beiträge zu entrichten, der Versicherungsschutz lebt in vollem Umfang wieder auf. Erkrankungen die zur (ersten) Berufsunfähigkeit geführt haben, sind weiterhin mitversichert. Sollte in Folge der Grad der Berufsunfähigkeit wieder auf mindestens 50 % steigen, besteht erneut Leistungsanspruch.
10.2. Bei Ihrem Tod endet die Rentenzahlung der BU.
10.3. Läuft die vereinbarte Vertragsdauer aus (z.B. mit dem 65. Lebensjahr) endet die Rentenzahlung ebenfalls.
Mit der so genannten Nachversicherungsgarantie können Sie bei Eintritt ganz bestimmter Ereignisse die ursprünglich vereinbarte Rentenleistung in den vom Versicherer vorgegebenen Grenzen erhöhen. Dabei wird wie bei einer vereinbarten Dynamikoption auf eine Gesundheitsprüfung verzichtet. Typische Ereignisse sind z.B.:
Oft ist die Nachversicherung allerdings an bestimmte Höchstsummen der BU-Rente und ein Höchstalter gebunden.
Sofern Sie alternativ zu der im Pull-down-Menü vorgegebenen monatlichen Zahlungsweise einen anderen Zahlungsrhythmus wünschen (z.B. vierteljährliche, halbjährliche- oder jährliche Zahlungsweise) reduziert sich Ihr Versicherungsbeitrag geringfügig, da der sogenannte Unterjährigkeitszuschlag auf den ermittelten Jahresbeitrag geringer ist oder ganz weg fällt:
Bitte beachten Sie jedoch, dass die fälligen Versicherungsprämien stets im Voraus zu entrichten sind und Sie dann den fälligen Beitrag bis zur nächsten Zahlungsaufforderung separat ansparen müssen. Daher hat sich trotz Zuschlags die monatliche Zahlungsweise als die am weitesten verbreitete Zahlungsart in diesem Bereich durchgesetzt.
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