I. FAQ zur Consulting-Haftpflicht: Allgemein

  1. Welcher Vertragsart ist die «Consulting-Haftpflicht» zuzurechnen?
  2. Warum gibt es Ausschlüsse in der «Consulting-Haftpflicht»?
  3. Welche Hauptaufgaben erfüllt die «Consulting-Haftpflicht» als Versicherung?
  4. Was versteht man unter passivem Rechtsschutz in der «Consulting-Haftpflicht»?
  5. Was versteht man unter den Begriffen Consulting-Haftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht?
  6. Wann liegt konkret ein Vermögensschaden vor?
  7. Wann liegt konkret ein Sachschaden vor?
  8. Was versteht man unter einem Personenschaden?
  9. Was sind Deckungssummen bzw. Versicherungssummen?
  10. Was versteht man unter Jahreshöchstleistung und pauschalen Versicherungssummen?
  11. Was versteht man unter Maximierung der Versicherungssumme?
  12. Was versteht man unter so genannten Sublimiten im Versicherungsvertrag?
  13. Was versteht man unter einem fixen Selbstbehalt (SB)?
  14. Ist es ratsam einen langfristigen Vertrag z.B. über 3 Jahre abzuschließen?
  15. Welches Recht und welcher Gerichtsstand findet auf den Vertrag Anwendung?
  16. Wie groß war der bisher höchste versicherte Schaden einer Unternehmensberatung?

1. Welcher Vertragsart ist die «Consulting-Haftpflicht» zuzurechnen?

Es handelt sich um eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (VSH) für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Man kann diese Versicherung auch als Berufshaftpflichtversicherung für Berater bezeichnen.

Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung beinhaltet ebenfalls eine Vertrauensschadenversicherung. Diese versichert Eigenschäden durch Unterschlagung, Untreue oder Betrug einer mitversicherten Person (angestellte oder freie Mitarbeiter) bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit.
Zusätzlich ist eine weitere Eigenschadenversicherung für Kosten durch die Zerstörung der eigenen Webseite durch unbefugte Dritte (z.B. Hacker) eingeschlossen.

Soweit vereinbart (separater Baustein) besteht über die Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden aus der Tätigkeit als Berater (z.B. Unternehmensberater, Personalberater bzw. Trainer).

Wichtige optionale Leistungserweiterungen

  • Rücktritt des Auftraggebers vom Beratervertrag auf Werkvertragsbasis
  • D&O Versicherung für Interim Manager (Manager auf Zeit)
  • Tätigkeiten im Bereich Mergers & Acquisitions (M&A)

Der Versicherungsschutz umfasst auch die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche (so genannter passiver Rechtsschutz).

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2. Warum gibt es Ausschlüsse in der «Consulting-Haftpflicht»?

Ausschlüsse und Leistungseinschränkungen im Versicherungsumfang sind notwendig in der Vertragsgestaltung mit Versicherungsgesellschaften im Allgemeinen. Würde eine Gesellschaft einen Versicherungsvertrag ohne jegliche Einschränkung des Deckungsumfanges anbieten, wäre die kalkulatorische Versicherungsprämie exorbitant hoch. Zudem sind Abgrenzungen vorzunehmen, da im Regelfall die Versicherung auf einen speziellen Bedarf bzw. auf eine bestimmte Zielgruppe zugeschnitten ist.

All-Risk-Deckung

Sehr verbraucherfreundlich sind Versicherungsverträge, die mit so genannten «All-Risk-Deckungen» arbeiten. Dabei sind vereinfacht gesprochen alle Risiken versichert, die der Versicherer nicht explizit in einem Ausschluss benennt.

Bei der von exali angebotenen «Consulting-Haftpflicht» handelt es sich um eine All-Risk-Deckung.

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3. Welche Hauptaufgaben erfüllt die «Consulting-Haftpflicht» als Versicherung?

Die «Consulting-Haftpflicht» erfüllt im Wesentlichen 3 Hauptaufgaben:

  1. Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht.
  2. Bei begründetem Anspruch die Zahlung von Schadenersatz (bis zur vereinbarten Deckungssumme abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung).
  3. Abwehr unberechtigter Ansprüche (der Versicherer führt für Sie, wenn nötig, einen haftungsrelevanten Rechtsstreit und übernimmt anfallende Verfahrenskosten wie z.B. Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten). Man spricht in diesem Zusammenhang von «passivem Rechtsschutz», siehe auch Frage 4.

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4. Was versteht man unter passivem Rechtsschutz in der «Consulting-Haftpflicht»?

Neben der Abwicklung von begründeten Schäden besteht mit der Abwehr von unbegründeten Ansprüchen oder Teilansprüchen eine ebenso wichtige Leistungskomponente der «Consulting-Haftpflicht». Da der Versicherer dabei auf seine Kosten z.B. Anwalts-, Gutachter-, Verfahrens- und Gerichtskosten wie eine Rechtsschutzversicherung bezahlt, spricht man hier auch von passivem Rechtsschutz.

Im Consulting-Bereich fällt dem passiven Rechtsschutz gerade bei Anspruchsstellungen im Zusammenhang mit Beratungsverschulden oder Pflichtverletzungen des Interim Managers eine wichtige Rolle zu. Dabei gewährt der Versicherer auch vorläufigen Abwehrschutz im Falle einer möglichen vorsätzlichen Schadenverursachung.

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5. Was versteht man unter den Begriffen Consulting-Haftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, Berufshaftpflicht und Betriebshaftpflicht?

Wir verwenden den Begriff «Consulting-Haftpflicht» als Überbegriff, um der konsequenten Ausrichtung der Versicherung auf Tätigkeiten als Berater bzw. Consultant Rechnung zu tragen. Die «Consulting-Haftpflicht» enthält folgende Bausteine:

Vermögensschadenhaftpflicht- bzw. Berufshaftpflichtversicherung

Unsere «Consulting-Haftpflicht» besteht im Wesentlichen aus zwei Versicherungen bzw. Versicherungsbausteinen. Der wichtigste Baustein, welcher die beruflichen Risiken des Beraters versichert, ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH). Daher ist die «Consulting-Haftpflicht» prinzipiell der Sparte der Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen zuzurechnen. Da bei der Absicherung von freien Berufen (wie Architekten, Anwälte, Wirtschaftsprüfer etc.) für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung auch das Synonym Berufshaftpflichtversicherung verwendet wird, kann man die «Consulting-Haftpflicht» auch als Berufshaftpflichtversicherung des Beraters bezeichnen.

Betriebshaftpflichtversicherung

Die «Consulting-Haftpflicht» versichert auch Personen- und Sachschäden, die aus dem Betrieb eines Büros bzw. einer Beratungsgesellschaft entstehen. Diesen Versicherungsbaustein nennt man Betriebshaftpflicht (BHV). Die Betriebshaftpflichtversicherung ist fester Bestandteil der «Consulting-Haftpflicht», kann jedoch im individuellen Bausteinrechner abgewählt werden, wenn z.B. bereits eine Vorversicherung besteht.

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6. Wann liegt konkret ein Vermögensschaden vor?

Als Vermögensschaden bezeichnet man Situationen, bei denen weder eine Person noch eine Sache unmittelbaren Schaden erleidet, jedoch durch schuldhaftes Verhalten einem anderen ein finanzieller Schaden bzw. finanzieller Nachteil (= Vermögensschaden) entsteht. Dabei wird zwischen „echten“ Vermögensschäden und Sach- bzw. Personenfolgeschäden als „unechten“ Vermögensschäden unterschieden.
Bei Schäden durch Beratungsfehler handelt es sich in der Regel um Vermögensschäden, da der Berater weder eine Person noch eine Sache unmittelbar beschädigt.

a. Echter Vermögensschaden (Beispiel)

Aufgrund fehlerhafter Einschätzung des Marktpotenzials (unzureichende Marktanalyse) durch den externen Berater wird die Produktion unnötig ausgeweitet. Dem Kunden entsteht dadurch ein finanzieller Nachteil durch vergebliche Investitionen (= reiner Vermögensschaden). Die zu hohe Einschätzung des Personalbedarfs durch einen Consultant führt zu unnötigen Lohnkosten des Auftraggebers. Diese Kosten stellen einen reinen Vermögensschaden dar.

b. Unechter Vermögensschaden (Personen- / Sachfolgeschaden)

Sie beschädigen bei einem Seminar den Laptop eines Teilnehmers physisch (Sachschaden). Darauf gespeicherte Daten können durch die Beschädigung der Festplatte nicht mehr verwendet werden. Dadurch entsteht dem Seminarteilnehmer ein finanzieller Nachteil, sprich Sachfolgeschaden.

c. Verbindliche Definition in den Bedingungen der «Consulting-Haftpflicht»

 „Vermögensschäden sind Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Vermögensschäden gelten auch der Verlust sowie die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten.“

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7. Wann liegt konkret ein Sachschaden vor?

Als Sachschaden im Sinne der Haftpflichtversicherung versteht man die Substanzschädigung oder Vernichtung von Sachen (physische Beschädigung).

Keine Sachschäden sind die davon abzugrenzenden Vermögensschäden, die sich als rein finanzielle Verluste darstellen, wie z.B. Beratungsfehler.

Sachschäden und Sachfolgeschäden sind über den angebotenen Betriebshaftpflicht-Baustein der «Consulting-Haftpflicht» versichert.

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8. Was versteht man unter einem Personenschaden?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) definieren einen Personenschaden als ein Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder die Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat.

Darunter fallen auch die wirtschaftlichen Folgen von versicherten Personenschäden (so genannter Personenfolgeschaden), namentlich Kosten, Erwerbsausfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Fortkommens, Ausfall für Unterhaltsleistungen (Versorgeschaden) sowie immaterielle Schäden (Genugtuung).

Ein von außen kommender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit wird als Verletzung bezeichnet. Eine Gesundheitsschädigung liegt vor, sofern ein anormaler körperlicher Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

Personenschäden und Personenfolgeschäden sind über den angebotenen Betriebshaftpflicht-Baustein der «Consulting-Haftpflicht» versichert.

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9. Was sind Deckungssummen bzw. Versicherungssummen?

Deckungssummen bzw. Versicherungssummen bezeichnen in der Haftpflichtversicherung den Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leisten muss.

In den Versicherungsbedingungen der «Consulting-Haftpflicht» werden die Deckungssummen auch als Versicherungssummen bezeichnet.

Da Firmen, Selbständige und Freiberufler, wie auch Privatpersonen, in den meisten Fällen unbegrenzt haften, ist eine konkrete Versicherungssumme nicht zu ermitteln bzw. zu berechnen. Das Risiko wird für den Versicherer über die Vereinbarung abstrakter Höchstleistungsgrenzen, so genannter Deckungssummen, kalkulierbar. In anderen Bereichen, z.B. bei einer Hausratversicherung, kann der maximal eintretende Schaden (= der gesamte Hausrat zum Neuwert) sehr konkret bemessen werden. In diesem Zusammenhang wird oft der Begriff einer Versicherungssumme und nicht der einer (abstrakten) Deckungssumme verwendet.

In der Haftpflichtversicherung werden oft für Personen-, Sach- und Vermögensschäden die Deckungssummen einzeln ausgewiesen. Der Versicherer kann aber auch eine pauschale Deckungssumme bzw. Versicherungssumme z.B. für Personen- und Sachschäden zur Verfügung stellen (siehe auch Frage 10. Pauschale Versicherungssummen und 11. Maximierung der Versicherungssumme).

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10. Was versteht man unter Jahreshöchstleistung und pauschalen Versicherungssummen?

Die Jahreshöchstleistung definiert die Höchstleistungspflicht des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Berechnung der Jahreshöchstleistung erfolgt durch die Multiplikation der Versicherungssummen entsprechend der vereinbarten Maximierung (siehe dazu auch Frage 11.), wobei bei den mit "pauschal" gekennzeichneten Deckungssummen nur eine der zwei entsprechend gekennzeichneten Deckungssummen für die Berechnung der Jahreshöchstleistung zu Grunde gelegt wird.

Bei pauschalen (im Ganzen zu wertenden) Versicherungssummen werden die Schadenleistungen für die einzelnen Schadensarten somit zusammengefasst. Die maximale Schadenzahlung pro Schadenereignis ist auf die Höhe der ausgewiesenen Versicherungssumme beschränkt. Und dies unabhängig davon, ob z.B. ein Sachschäden oder Vermögensschaden vorliegt. Beispiel:

  • Deckungssumme für Personenschäden 3.000.000,00 € (pauschal)*
  • Deckungssumme für Sachschäden 3.000.000,00 € (pauschal)*
  • Deckungssumme für Vermögensschäden 500.000,00 € die Deckungssummen sind 2-fach maximiert je Versicherungsjahr

Die Jahreshöchstleistung beläuft sich somit auf 6.000.000,00 € für Personenschäden und Sachschäden, sowie 1.000.000,00 € für Vermögensschäden.

*Im Versicherungsschein können Sie auch diese Darstellung vorfinden: Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden pauschal 3.000.000,00 €

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11. Was versteht man unter Maximierung der Versicherungssumme?

Die Versicherungssummen stehen grundsätzlich je Schadenfall zur Verfügung. Die Gesamtleistung des Versicherers für ALLE Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres wird jedoch meistens auf das Doppelte der Versicherungssumme begrenzt, sogenannte 2-fache Maximierung (siehe hierzu auch Frage 10.).

Beispiel: Vereinbarte Versicherungssumme / Deckungssumme 3 Mio. € (2-fach maximiert)
»Pro Schaden zahlt der Versicherer max. 3 Mio. €, für alle Schäden eines (Versicherungs-) Jahres jedoch maximal 6 Mio. €.

Bei der angebotenen «Consulting-Haftpflicht» besteht für Vermögensschäden wie auch Personenschäden und Sachschäden eine 2-fache Maximierung der Deckungssummen bzw. Versicherungssummen.

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12. Was versteht man unter so genannten Sublimiten im Versicherungsvertrag?

Sublimite sind Unterversicherungssummen d.h. Reduzierungen der Deckungssumme bzw. Versicherungssumme für bestimmte mitversicherte Teilrisiken (z.B. Rechtsverletzungen, EDV-Vermögensschäden, Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden etc.).

  1. In unserer «Consulting-Haftpflicht» gibt es KEINE Sublimite in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
  2. Für die Vertrauensschadenversicherung, die Eigenschadenversicherung (Zerstörung der eigenen Webseite) sowie die optionalen Versicherungsbausteine «Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt» und die «D&O Versicherung» für Manager auf Zeit gilt ein Versicherungssumme von 100.000,00 € je Schadenfall.
  3. Für die Betriebshaftpflichtversicherung gelten folgende Sublimite:
    Tätigkeitsschäden 75.000,00 €
    Mietsachschäden 50.000,00 €
    Schlüsselschäden und Code-Karten 25.000,00 €

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13. Was versteht man unter einem fixen Selbstbehalt (SB)?

Im Schadenfall beteiligt der Versicherer den Versicherungsnehmer an den entstehenden Schadenaufwendungen, um Bagatellschäden abzuwälzen und den Versicherten in die Mitverantwortung für die entstandenen Kosten zu nehmen. Dadurch können Versicherungsbeiträge günstiger kalkuliert werden. In der «Consulting-Haftpflicht» gilt eine feste bzw. fixe Selbstbeteiligung von 100,00 € pro Schadenfall für Sach- und Vermögensschäden.

In der «Eigenschadenversicherung» beträgt die Selbstbeteiligung für durch den Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt entstandene Kosten 10% der vergeblichen Aufwendungen, mindestens jedoch 100,00 €.

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14. Ist es ratsam einen langfristigen Vertrag z.B. über 3 Jahre abzuschließen?

Wählen Sie bei einer beruflichen / betrieblichen Haftpflichtversicherung eine Vertragslaufzeit von nur einem Jahr, um Bedingungsverbesserungen und Beitragsvorteile schneller nutzen bzw. den Versicherungsschutz Ihren geänderten Anforderungen anpassen zu können. Lassen Sie sich dabei nicht durch Laufzeit-Rabatte von z.B. 5-10 % zu einer langen Vertragsdauer verleiten, da die Flexibilität deutlich mehr wert ist.
Wenn man bedenkt, dass die Preisunterschiede zwischen einzelnen Anbietern leicht mehrere 100,00 € betragen können, wäre eine Bindung auf 3 Jahre keinesfalls lohnend.

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15. Welches Recht und welcher Gerichtsstand findet auf den Vertrag Anwendung?

Anzuwendendes Recht

Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden (für Antragsteller in Österreich das österreichische Recht).

Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer

  • Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für den Versicherer oder für den Geschäftssitz der vertragsverwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden.
  • Wenn der Vertrag online abgeschlossen wurde, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem exali seinen Sitz hat.
  • Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

Gerichtsstand für Klagen des Versicherers

Für Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.

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16. Wie groß war der bisher höchste versicherte Schaden einer Unternehmensberatung?

Einschränkend muss man voranstellen, dass es exali nicht möglich ist, für den gesamten Versicherungsmarkt zu sprechen. Unter anderem werden – aus verständlichen Gründen – nicht alle Schäden publik gemacht. Da wir unsere «Consulting-Haftpflicht» über den Spezialversicherer Hiscox anbieten, können wir Ihnen aber ein konkretes Beispiel der Hiscox Versicherung nennen:

Ein großes Telekommunikationsunternehmen lagerte seinen weltweiten IT-Service an einen IT-Dienstleister aus. Die bei der Hiscox versicherte Unternehmensberatung hatte den Auftrag, Benchmarking Studien über die ausgelagerten IT-Services zu erstellen. Eine dieser Studien ergab, dass die geleisteten IT-Services eines der Dienstleister zu teuer abgerechnet würden, woraufhin das Telekommunikationsunternehmen den IT-Servicevertrag kündigte. Das „ausgebotete“ IT-Dienstleistungsunternehmen war der Auffassung, dass die Studie fehlerhaft wäre und führte daher eine Rechtsstreit. Dabei wurde sich auf eine Schadenzahlung durch den Versicherer in Höhe von 2,5 Millionen € geeinigt.

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