Frage: Wie ich den Vertragsbedingungen zur Consulting-Haftpflichtversicherung entnehme, sind Ansprüche wegen des Nichteintreffens von Prognosen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Einerseits kann ich diese Vorgehensweise prinzipiell nachvollziehen, da eine 100% Prognose nicht möglich ist. Anderseits kann eine fehlerhafte Prognose auch das Resultat einer fehlerhaften Marktanalyse oder eines simplen Rechenfehlers sein.
Sind denn diese Fehler durch die Versicherung abdeckt?
Ralph Günther: Ich kann Ihren Einwand und natürlich auch die Sichtweise der Versicherer verstehen.
Wir haben im speziellen Fall der Consulting-Haftpflicht über diesen Ausschluss sehr intensiv mit dem Versicherer Hiscox diskutiert und ähnliche Argumente wie Sie in das Feld geführt.
Als Ergebnis konnten wir erreichen, dass in den Besonderen Versicherungsbedingungen von exali der Ausschluss Ziffer II. Nr. 5 gestrichen und durch folgenden Passus ersetzt wurde:
„7.2 Prognosen
Ziffer II, 5. der Consulting-Haftpflicht VSH-Bedingungen wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen des Nichteintreffens von Prognosen über steuerliche Wirkungen, Bauzeiten oder Liefertermine.“
Damit ist der allgemeine Prognose-Ausschluss gekippt und nur noch für diese 3 Spezialfälle wirksam. Die meisten Prognosen im Rahmen einer Volk- und Betriebswirtschaftlichen Unternehmensberatung sind dadurch versichert.
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