Mitversicherung von Vermögensschäden aus Erfüllungsansprüchen?

Sie fragen - Wir antworten | November 2008

Frage: Ich habe mir vor kurzem ein Angebot einer Versicherung über eine IT-Haftpflichtversicherung vorlegen lassen. Kurz vor Abschluss wies mich ein Bekannter auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen hin, die die Mitversicherung von Vermögensschäden aus Erfüllungsansprüchen (Vertragserfüllung) betreffen – nämlich deren Ausschluss.

Der Bekannte hat mir dies so erklärt: Würde ein Kunde meines Kunden aufgrund eines Fehler in meiner Software Schadenersatzansprüche stellen, so wäre dies versichert (Schäden Dritter). Nicht jedoch, wenn ein DIREKTER Kunde von mir einen Schaden anmeldet. Dies gelte übrigens für so gut wie jede Versicherung, die auf den AHBs basiert. 

Antwort von exali

Ralph Günther: Ihr Bekannter hat teilweise recht.

Rechtlich gesehen gibt es zwei Ebenen:

a) Ihr Verhältnis zu Ihrem Kunden auf Basis des mit ihm geschlossenen Vertrages.
b) Rechtliche Ansprüche sonstiger Dritter (z.B. Kunde Ihrer Kunden) aufgrund von Schäden, die bei diesen durch Ihre Leistung entstehen.

Betrachten wir zunächst den Fall a)

Hier müssen wir versicherungstechnisch zwischen der vertraglich geschuldeten Leistung (z.B. vollständige Implementierung einer Software, Entwicklung einer Individualsoftware) und möglichen Schäden (i.d.R. finanzielle Nachteile) unterscheiden, die entstehen können, wenn diese Leistung schlecht oder nicht wie vereinbart erbracht wird (Stichwort: Umsatzausfall des Kunden, Mehrkosten des Kunden).

Wenn es um die vertraglich geschuldete Leistung geht, muss selbstverständlich, wie der Gesetzgeber es im BGB vorsieht, z.B. nachgebessert werden oder Schritte ergriffen werden, so dass die Vertragserfüllung gewährleistet ist. Alle Maßnahmen in diesem Zusammenhang sind nicht Gegenstand einer Haftpflichtversicherung.

Sollten jedoch trotz dieser Maßnahmen Vermögensnachteile bei Ihrem Kunden entstehen, werden diese von den Haftpflichtversicherern – wie Ihr Bekannter treffend eingewendet hat – unterschiedlich behandelt.

Der nicht unerhebliche Teil der Versicherer (meist Haftpflichtversicherungen auf Basis der AHB) erweitert den Erfüllungsausschluss z.B.

  • auch auf Schadenersatz statt der Leistung,
  • auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in Erwartung ordnungsgemäßer Leistung und
  • auf Schadenersatzansprüche aus der Verzögerung der Leistung.
Unsere IT-Haftpflicht über den Spezialversicherer Hiscox schließt diese genannten Punkte nicht aus!

Ich zitiere kurz die Versicherungsbedingungen IT-Haftpflicht-Bedingungen-Hiscox-04-2010:

"Ziffer I. Versicherte Risiken:

  • Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen;
  • Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Nichterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht (...);
  • Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Schlechterfüllung einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht;
  • Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten;
  • Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit (im Rahmen von z.B. Service Level Agreements) von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss."

An dieser Stelle ist es völlig unerheblich, ob der Schaden direkt – oder wie unter dem Punkt b) beschrieben – indirekt geltend gemacht wird. Aus unserer Erfahrung ist es jedoch so, dass die Ansprüche von Kunden ihrer Kunden im Rahmen des Regressweges geltend gemacht werden. Was jedoch für die Schadenregulierung (Zahlung des Schadens) unerheblich ist.

Update: Dieser Beitrag wurde 2011 aktualisiert und an die IT-Haftpflicht-Bedingungen-Hiscox-04-2010 angepasst.

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