Wird bei Rücktritt des Auftraggebers auch der entgangene Umsatz erstattet?

Sie fragen - Wir antworten | Juni 2009

Frage: Eine Frage zur "Eigenschadenversicherung bei Rücktritt des Auftraggebers" in der IT-Haftpflichtversicherung. Wird bei Rücktritt meines Auftraggebers auch der entgangene Umsatz erstattet? Wird dieser Umsatzausfall unabhängig davon erstattet, ob mein Auftraggeber einen sonstigen Schaden geltend macht?

Antwort von exali

Ralph Günther: Zum ersten Teil der Fragestellung: Über die beitragsfreie "Eigenschadenversicherung bei Rücktritt des Auftraggebers" erstattet der Versicherer bei einem berechtigten Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt die vergeblichen Aufwendungen.

Ich zitiere kurz die entsprechende Ziffer 1, 6 der Versicherungsbedingungen:

"Der Versicherer ersetzt die vergeblichen Aufwendungen (Personal- und Sachkosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn) des Versicherungsnehmers im Falle eines berechtigten Rücktritts seines Auftraggebers, soweit der Grund für den Rücktritt nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen durch den Versicherungsnehmer beruht."

Unter der «vergeblichen Aufwendung» versteht der Versicherer die angefallenen fixen und variablen Kosten während des Projektes:

Vergebliche Aufwendungen = Umsatz – kalkulierter Gewinn

Gewinn = Umsatz – Fixkosten* – variable Kosten**

* Fixkosten sind z.B. Büromiete inkl. Nebenkosten, Telefon, Handy, Versicherungsbeiträge, Leasing, Abschreibungen.

** variable Kosten sind z.B. Reisekosten für das Projekt, personelle Unterstützung durch Subunternehmer oder freie Mitarbeiter.

Somit erstattet die Versicherung die Kosten, nicht jedoch den Gewinn.

Auch wenn die Ermittlung der «vergeblichen Aufwendungen» im ersten Moment etwas kompliziert aussieht, kann man in der Praxis sehr gut aus einer Einnahmeüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EKStG) die Durchschnittswerte ermitteln und auf die Projektlaufzeit bis zum Abbruch umlegen.

Berücksichtigt werden hier auch Sondereinflüsse wie zusätzliche Reisekosten oder Leistungen an Subunternehmer. So lässt sich der zu erstattende Betrag schnell und einfach ermitteln und dem Versicherer nachweisen.

Hinweis: Weitere Infos gibt es im Interview mit Schadensspezialist Assessor Thomas Gierszewski von der Hiscox AG zur Eigenschadenversicherung «Rücktritt des Auftraggebers», in dem er auch auf einen Schadenfall aus der Praxis eingeht.

 

Anmerkung / Update: Seit April 2010 ist der RPC-Baustein (jetzt: Eigenschadenversicherung bei Rücktritt des Auftraggebers) fester Bestandteil der Versicherungsbedingungen und versichert Eigenschäden bis zu 250.000,00 €.

Zum zweiten Teil der Frage: Die vergeblichen Aufwendungen (Eigenschaden) werden unabhängig davon gezahlt, ob der Auftraggeber selbst einen Schadenersatz beim Versicherer geltend macht.

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Juni 2009
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