Kann ich als IT-Freiberufler die Zerstörung einer Datenbank versichern?

Sie fragen - Wir antworten | Januar 2011

Frage: Ein anderer IT-Freiberufler hat behauptet, meine IT-Haftpflicht würde nicht haften, wenn ich z.B. eine Datenbank durch einen Schreibfehler zerstöre oder „drop database“ aufrufe und mit der falschen Instanz verbunden bin. Seine Begründung: Ich muss mich als Experte mit diesen Dingen auskennen und mein Fehler wäre somit grob fahrlässig und damit nicht versichert.

Antwort von exali

Ralph Günther: Ihre IT-Haftpflicht-Versicherung ist nach dem All-Risk-Prinzip aufgebaut. Dies bedeutet, es sind pauschal alle Risiken eines IT-Freiberuflers versichert, ohne dass diese einzeln in den Versicherungsbedingungen oder im Versicherungsschein aufgeführt werden müssen. Einschränkungen des Versicherungsumfangs ergeben sich nur aus den definierten Ausschlüssen unter Ziffer II. der Versicherungsbedingungen.

Da weder die Zerstörung einer Datenbank noch die fahrlässige Übermittlung sich selbst reproduzierender schadhafter Codes ausgeschlossen sind, sind sie mitversichert.

Hinweis: Der Versicherer geht im Übrigen davon aus, dass Sie in dem Bereich tätig sind, in dem Sie die entsprechende Qualifikation und Erfahrung mitbringen. Daher auch die Frage nach Studium bzw. Ausbildung und/oder Berufserfahrung im Online-Antrag. Der Versicherer möchte unprofessionellem Arbeiten keinen Vorschub leisten.

Die Praxis zeigt jedoch, dass auch dem erfahrenen IT-Freiberufler Fehler unterlaufen können. Genau diese Risiken sollen durch die IT-Haftpflicht auch versichert werden – und nicht „nur“ die Tätigkeiten, bei denen Sie keine Erfahrung haben.

Die IT-Haftpflicht bietet prinzipiell Versicherungsschutz bei leicht wie auch bei grob fahrlässigen Fehlern. Lediglich der Vorsatz ist ausgeschlossen.

Erlauben Sie mir schließlich noch einen kleinen Hinweis zu den Begrifflichkeiten in Ihrer Frage: Der Versicherer übernimmt nicht die „Haftung“ sondern die Deckung für einen versicherten Schadenfall.

Weitere Informationen zur Hiscox IT-Haftpflicht über exali.

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Januar 2011
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