Wie bei jedem Versicherungsvertrag gibt es auch bei der «Consulting-Haftpflicht» gewisse Ausschlüsse und Leistungsbeschränkungen bei der Vermögensschadenhaftpflicht und bei der Betriebshaftpflichtversicherung.
Durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind unter anderem nicht versichert:
- Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen
Hinweis: Kann über den optionalen Zusatzbaustein „M&A“ mitversichert werden.
- Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände
Hinweis: Kann über die optionale D&O (Managerhaftpflicht) mitversichert werden.
- Ansprüche aus Prospekthaftung
- Ansprüche wegen der Tätigkeit als Insolvenzverwalter
- Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften oder Anweisungen des Auftraggebers
- Ansprüche aus individuell mit dem Kunden / Auftraggeber vereinbarten Vertragsstrafen, Garantie- oder Erfolgszusagen
- Ansprüche wegen des Nichteintreffens von Prognosen über Renditen, Erträge, Einsparungen, Kosten, steuerliche Wirkungen, Bauzeiten oder Liefertermine
Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen fehlerhafter Berechnungen über Renditen, Erträge und Einsparungen, soweit diese auf der Basis anerkannter betriebswirtschaftlicher Berechnungsmethoden erstellt werden. Dies gilt nicht, soweit die der Berechnung zu Grunde gelegten Annahmen (wirtschaftliche Entwicklungen und Daten) unzutreffend sind.
- Ansprüche, die sich aus Geldstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter ergeben
Hinweis: Rechtsverbindlich sind die ausformulierten Ausschlüsse der Consulting-Haftpflicht VSH-Bedingungen sowie der Besonderen Bedingungen:
Consulting-Haftpflicht VSH Bedingungen Hiscox 01-2008
Consulting-Haftpflicht Besondere Bedingungen exali 11-2010
Durch die Betriebshaftpflichtversicherung sind unter anderem nicht versichert:
- Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung
- Schäden an fremden beweglichen Sachen, wenn diese z.B. gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind
- Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur (z.B. Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen)
- Ansprüche wegen Produktfehlern inkl. Rückruf von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten
- Ansprüche wegen Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen
Hinweis: Rechtsverbindlich sind die ausformulierten Ausschlüsse der Consulting-Haftpflicht BHV-Bedingungen sowie der Besonderen Bedingungen:
Consulting Haftpflicht BHV Bedingungen Hiscox 11-2008
Consulting Haftpflicht Besondere Bedingungen exali 11-2010
Beispiel für eine Leistungsbeschränkung:
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Haftpflichtanspruch oder der Eigenschaden die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt.