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Preisfehler im Webshop? Das sollten Onlinehändler wissen, wenn Kunden die Ware fordern
Onlinehändler: Rechte bei Preisfehlern

Preisfehler im Webshop? Das sollten Onlinehändler wissen, wenn Kunden die Ware fordern

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Freitag, 5. August 2016
Freitag, 5. August 2016
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Ein paar falsche Klicks, eine fehlerhafte Importdatei oder ein IT’ler, der schlicht in der Zeile verrutscht. Schon die kleinste Ursache kann Preisfehler im Webshop auslösen und Produkte dadurch unwirtschaftlich billig machen. Doch welches Recht haben Onlinehändler, wenn Kunden beim vermeintlichen Schnäppchenpreis zuschlagen und anschließend die Ware fordern?   

Ein Webseiten-Besucher, der zum Kunden wird, ist in erster Linie eine gute Sache, doch wenn erst mit dem Eingang der Bestellung auffällt, dass der Produktpreis im Shop offensichtlich viel zu billig angeboten wurde, stehen für den Webshop-Betreiber ungemütliche Zeiten an. 

Preisfehler im Onlineshop: So ist die Rechtslage

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 19.05.2016 - Az.: I-16 U 72/15) hat kürzlich einen Fall verhandelt, der für die eCommerce-Welt sicherlich interessant sein dürfte. Darin hatte eine Webshop-Kundin Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Wuppertal eingelegt. Zum ursprünglichen Fall: 

Die Klägerin hatte Anfang 2014 im Webshop der Beklagten ein vermeintliches Schnäppchen entdeckt und prompt ordentlich zugeschlagen. Im Webshop wurden benzingetriebene Generatoren zum Preis von 24 Euro (zzgl. MwSt.) angeboten, der normale Verkaufspreis für das angebotene Modell liegt eigentlich bei 3.300-4.000 Euro. Die Klägerin sah darin die perfekte Gelegenheit für ein gutes Geschäft und bestellte direkt zehn Generatoren zum unschlagbaren Preis von 285,60 Euro netto, mit dem Ziel sie im Anschluss zum handelsüblichen Preis weiterzuverkaufen. 

Auftragsbestätigung erteilt, Auslieferung verpflichten?

Kurz nach ihrer Bestellung erhielt sie vom Onlineshop eine automatisierte Auftragsbestätigung für die zehn Generatoren zum besagten Preis. Bei der Prüfung der eingegangenen Bestellung am folgenden Tag wurde der Preisfehler vom Webshop-Betreiber bemerkt und eine E-Mail an die Klägerin versandt, darin stand: „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“! 

Doch damit wollte sich die Klägerin nicht zufrieden geben und forderte die Auslieferung der Geräte zum versprochenen Preis. Nachdem der Online-Shop die Auslieferung verweigerte zog die Klägerin zunächst vor das Landgericht Wuppertal und klagte auf die Herausgabe der Generatoren. Die Klage wurde jedoch abgelehnt. In zweiter Instanz musste nun das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilen. Die Richter haben die Berufung der Klägerin ebenfalls abgelehnt und entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe der Generatoren hat – trotz Auftragsbestätigung. 

Das Urteil in der Praxis: Wichtige Infos für Webshop-Betreiber

Ein Blick auf die Argumente der Verhandlung bringt einige interessante Erkenntnisse, die Onlinehändlern in der Praxis weiterhelfen. Die Schlüsse, die aus der Urteilsbegründung gezogen werden, können keine Rechtsberatung ersetzen, sie können jedoch Fehler aufzeigen, die Onlinehändler vermeiden sollten. 

Argument: Auftragsbestätigung erhalten! 

Die Klägerin war der Überzeugung, dass durch die automatische Auftragsbestätigung, die nach der Bestellung versandt wurde bereits ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, zumal darin der Preis der Ware geschrieben stand. 

Richterentscheidung:

Das Landgericht Wuppertal stellte in Frage, ob die automatische Bestätigung als Willenserklärung (die zum Zustandekommen eines Kaufvertrages nötig ist) zu werten sei oder lediglich als eine Wissenserklärung (die den Empfang des Kaufangebotes des Kunden bestätigt). Im Urteil aus Wuppertal wurde darüber nicht explizit entschieden. Das OLG Düsseldorf hingegen war der Ansicht, dass durch die Auftragsbestätigung ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. 

Tipps für die Praxis: 

Die Begründungen der beiden Gerichte zeigen, dass die Rechtslage (ob ein Kaufvertrag durch die Bestätigungsmail zustande kommt) nicht eindeutig ist. Deshalb sollten Shop-Betreiber in der automatisierten Nachricht auf die Formulierung achten und beispielsweise klarmachen, dass mit der Bestätigung nicht die Annahme eines Kaufvertrags erklärt wird, sondern lediglich der Eingang der Anfrage bestätigt wird. 

Argument: Willenserklärung nicht rechtmäßig angefochten

Die Klägerin hat angeführt, dass die Willenserklärung (die ihrer Meinung nach durch die Bestätigungsemail stattgefunden hat) durch die zweite E-Mail des Webshops nicht erfolgreich angefochten wurde. Die Folge-Mail, in der der Onlinehändler die Bestellung storniert hat, sei nach Meinung der Klägerin, keine rechtmäßige Anfechtung gewesen. Die Formulierung in der Mail habe von einer „Systemstörung“ gesprochen und nicht von der Anfechtung der Willenserklärung.  

Richterentscheidung: 

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Formulierung in der E-Mail des Webshops ausreicht, um klar zu machen, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort „anfechten“ muss nicht explizit verwendet werden. 

Tipps für die Praxis:

Nach § 143 BGB kann ein Rechtsgeschäft angefochten werden. Einfach gesprochen können Webshop-Betreiber auch nach einem Preisfehler (unter bestimmten Bedingungen) Rechtsgeschäfte anfechten und die Auflösung des Vertrages bewirken. Um Missverständnisse zu vermeiden und rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Shop-Betreiber in der Stornierungs-Mail den Kunden informieren, dass der Verkauf abgelehnt und die Willenserklärung (falls abgegeben) vorsorglich angefochten wird. 

Vorsichtsmaßnahmen helfen selbst bei Preisfehlern

Das Urteil zeigt, dass schon kleine Formulierungen in automatisierten E-Mails bei Preisfehlern vor hohen finanziellen Schäden schützen können. Zu allererst sollte eine automatisierte E-Mail nach Eingang der Bestellung klar formuliert erklären, dass dadurch keine Kaufvertrag zustande kommt. Zusammenfassend ist die gute Nachricht für Webshop-Betreiber, dass Käufer bei Preisfehlern nur selten einen Anspruch an der Ware zum „Fehlerpreis“ gerichtlich durchsetzen können.

Dennoch können durch Preisfehler hohe Kosten für Onlinehändler anfallen, wenn Kunden vor Gericht ziehen. Deshalb empfiehlt sich für alle Onlinehändler der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Die Webshop-Versicherung über exali.de schützt durch den integrierten passiven Rechtschutz vor den Kosten eines Rechtsstreits. Darüber hinaus bietet sie Schutz bei Schadenersatzansprüchen Dritter. 

Weiterführende Informationen:

  • Studie: Betriebssystem verrät, wie viel der Webshop-Kunde im Schnitt ausgibt
  • Wer den Webshop hat, hat die Qual? Wenn die EU im Onlinehandel mitmischt
  • Abmahn-Disclaimer: Warum der beliebte „Trick“ keine gute Idee ist

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

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