+49 (0) 821 80 99 46-0
+49 (0) 821 80 99 46-0
Rückruf anfordern
zum Kontaktformular
Schaden melden
exali.de Mein Business bestens versichert
Mein exali Login
exali.de
  • Versicherungen

    IT und Engineering

    IT-Haftpflicht

    Kreative und Agenturen

    Media-Haftpflicht

    Unternehmensberater

    Consulting-Haftpflicht

    Rechtsanwälte

    Anwalts-Haftpflicht

    eCommerce-Versicherungen

    Webshop-Versicherung
    Portal-Versicherung

    Architekten und Ingenieure

    Architektenhaftpflicht
    Haftpflicht für Ingenieure

    Manager und Beauftragte

    Firmen D&O-Versicherung
    Persönliche D&O Versicherung

    Weitere Versicherungen

    Haftpflicht für Dienstleister
    Cyber-Versicherung

    Allgemein

    Berufshaftpflichtversicherung
    Betriebshaftpflichtversicherung
    Vermögensschadenhaftpflicht

    Versicherungslexikon

    Glossar
    Ausgewählte Berufe
  • News & Stories
  • Über uns
  • Produktfinder
    Produktfinder
  • Mein exali Login
  • Schaden melden
"Verlässliche Infos - weil Google nicht alle Fragen beantwortet"
Anja Pikowski
Online Marketing
Anja Pikowski,Online Marketing
Ihr Business bestens versichert
Anja Pikowski
Online Marketing
Anja Pikowski,Online Marketing

Schon dabei?

Mit unserem Newsflash profitieren Sie monatlich von aktuellen News und Themen rund um Ihr Business:

  • Tipps, Infos und Experten-Interviews
  • Echte Schadenfälle
  • Rechtliches und Abmahngefahren
Die perfekte Unterstützung für Ihren Erfolg.

Home / News&Stories /
Echter Schadenfall: 7.500 Euro wegen Anfrage bei XING
Achtung bei Akquise auf Karriereplattformen
Achtung bei Akquise auf Karriereplattformen

Echter Schadenfall: 7.500 Euro wegen Anfrage bei XING

Beitrag von Kathrin BayerBeitrag von Kathrin BayerKathrin Bayer
Beitrag von Kathrin BayerBeitrag von Kathrin BayerKathrin Bayer
Freitag, 26. März 2021
Freitag, 26. März 2021
Zurück zur Übersicht

Karriereplattformen wie LinkedIn oder XING sind eine gute Möglichkeit für den Aufbau eines professionellen Netzwerks. Im besten Fall entstehen so Kooperationen, Partnerschaften oder neue Aufträge. Im schlechtesten Fall droht eine Abmahnung. So erging es einer exali-Versicherten, die auf ihre Kooperationsanfrage eine unwillkommene Antwort bekam…

Abmahnung: Akquiseversuch geht nach hinten los

Aber fangen wir von vorne an: Auf der Business-Plattform XING kontaktierte eine freiberufliche Videographin eine anderes Mitglied der Plattform. In ihrer Anfrage machte sie den Empfänger der Nachricht darauf aufmerksam, dass dieser noch keinen Imagefilm auf seiner Firmen-Webseite eingestellt habe – und sie ihn bei Interesse gerne unverbindlich und kostenlos dazu beraten würde.

Das angeschriebene XING-Mitglied reagierte – allerdings nicht so, wie es die Freiberuflerin erwartet hatte: Er schaltete seinen Anwalt ein. Und so schnell, wie die Anfrage abgeschickt war, so plötzlich sah sich die Filmemacherin mit einer Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung und deren Folgekosten konfrontiert. So wurde aus einer unverbindlichen Anfrage ein Fall, in dem es letztendlich um Summen im vierstelligen Bereich ging: Der Gegenstandswert betrug inklusive Kostenpauschale 7.500 Euro, die fällige Vertragsstrafe für den Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung von XING lag bei 5.100 Euro.

Werbliche Anfragen auf Karriereplattformen gelten als Spam

Warum der Empfänger mit solchen harten Bandagen gegen eine unverbindliche Anfrage angegangen war, bleibt offen. Sicherlich hätte auch eine kurze Mail mit dem Hinweis „Bitte weitere Kontaktaufnahme unterlassen, da kein Interesse“ vollkommen ausgereicht. Alles in allem sorgte der kuriose Fall aber nicht nur bei uns für Kopfschütteln. Auch die Schadenspezialisten und -spezialistinnen des Berufshaftpflichtversicherers, an den wir den Fall weiterleiteten, waren einigermaßen verwundert über solch eine heftige Reaktion.

AGB von XING: Keine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

Doch Fakt ist: Egal, warum das XING-Mitglied solche „schweren Geschütze“ aufgefahren hatte, rechtlich stand er damit auf der sicheren Seite. Denn in den AGB des Business-Netzwerkes ist genau geregelt, dass solche Werbemaßnahmen nicht gestattet sind.

So steht unter Punkt 4 „Pflichten des Nutzers“:

„4.1 Der Nutzer ist verpflichtet, (….)
c) bei der Nutzung von XING und der Inhalte auf den XING Websites geltendes Recht sowie alle Rechte Dritter zu beachten. Es ist dem Nutzer insbesondere Folgendes untersagt (…)   

Vornahme oder Förderung wettbewerbswidriger Handlungen, einschließlich progressiver Kundenwerbung (wie Ketten-, Schneeball- oder Pyramidensysteme)“

Kurz gesagt: Progressive Werbung, alias Spam, alias Kaltakquise ist auf XING nicht erlaubt.

Community-Richtlinie von LinkedIn: Spam ist untersagt

Wenn die AGB von XING schon keine solchen Anfragen zulassen, liegt der Gedanke nahe, einfach auf die Konkurrenzplattform LinkedIn auszuweichen. Und wenn man sich so manchen Posteingang von aktiven Usern und Userinnen ansieht, könnte man meinen, diese Art der Werbung sei faktisch erlaubt. Aber auch wenn die Information bei LinkedIn viel schwerer zu finden ist als bei XING, duldet auch diese Plattform keinen Spam. Da LinkedIn relativ viele Seiten mit rechtlichen Informationen bereitstellt (Nutzervereinbarung und darin als Unterpunkt allgemeine Bedingungen, Datenschutzrichtlinie, Cookie-Richtlinie) ist diese Information gar nicht so einfach zu finden. In der Community Richtlinie ist unter dem Punkt Professionalität aber dennoch eindeutig folgende Information zu finden:

„Das Teilen von Junkmail, Spam, Kettenbriefen, Phishing-Systemen oder anderen betrügerischen Aktionen ist untersagt.“

Dass sich Werbetreibende mit guter Absicht im Kontext von „betrügerischen Aktionen“ nicht wiedererkennen, ist wahrscheinlich der Grund, warum gewerbliche Anfragen nach wie vor so weit verbreitet sind. Allerdings sind diese trotzdem klassischer Spam. Denn unter Spam versteht man nichts anderes als Nachrichten, die für kommerzielle Zwecke und ohne Aufforderung gesendet werden.

Werbung: Ist B2B mehr erlaubt als B2C?

Auch wenn es einige Gesetze gibt, bei denen zwischen Geschäftsleuten ein weniger strenger Maßstab angelegt wird als im Geschäftsverkehr mit Verbraucher:innen, gehört § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht dazu. Für eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist die Zustimmung des Empfängers oder der Empfängerin immer erforderlich, egal ob diese:r selbst Unternehmer:in ist. Die Rechtsprechung bestätigt diesen Grundsatz regelmäßig. So schmerzhaft die Erkenntnis für viele Freelancer:innen und Werbetreibende ist, eine gewerbliche Kontaktaufnahme über Xing und LinkedIn ist nicht nur dasselbe wie klassischer Spam oder Kaltakquise, sondern auch verboten und damit abmahnbar.

Tipp:

Wie LinkedIn Sie trotzdem voranbringen kann, erfahren Sie in unserem Artikel: Mit LinkedIn zu mehr Aufträgen: So nutzen Freelancer und Selbständige das Business-Netzwerk richtig.

Dank Berufshaftpflicht in jedem Netzwerk gut versichert

Unser Schadenfall nahm dennoch ein glimpfliches Ende, da die betroffene Freelancerin im Rahmen einer Berufshaftpflicht über exali.de (in diesem Fall einer Media-Haftpflicht) versichert war. Die Schadenspezialisten und -spezialistinnen des Versicherers konnten die ursprünglich geforderten Abmahnkosten sogar deutlich nach unten verhandeln.

Egal ob berufliche Fehler, unlautere Werbung oder Rechtsverletzungen – die Berufshaftpflicht ist an Ihrer Seite, prüft die Forderungen, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und bezahlt gegebenenfalls den Schaden.

Übrigens: Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für die Schadensabwehr, zum Beispiel für  Anwälte, Gutachter:innen oder Gerichtskosten. Bei Fragen rufen Sie gerne unsere Versicherungsexperten und -expertinnen in der Kundenbetreuung an. Diese sind ohne Callcenter und Warteschleife für Sie erreichbar.

Hier können Sie in wenigen Schritten Ihre Berufshaftpflicht abschließen:

 
Zur Berufshaftpflicht
 
Kathrin Bayer
Autorenprofil
Kathrin Bayer
Ehem. Content-Managerin

Mit über 10 Jahren Berufserfahrung im Online Marketing bei verschiedenen Plattformen und Online-Shops gibt Projektleiterin Kathrin Bayer wertvolle Tipps, die über aktuelle Trends hinausgehen.
Wenn Sie für exali Artikel schreibt, drehen sich diese zumeist um SEO- oder SEA-Risiken, E-Commerce und Onlinehandel oder die Medienbranche. Sie brennt für alle Online Marketing Bereiche und vereint dabei Erfahrung mit Neugierde.

Autorenprofil
Kathrin Bayer
Kathrin Bayer

Ehem. Content-Managerin

Mit über 10 Jahren Berufserfahrung im Online Marketing bei verschiedenen Plattformen und Online-Shops gibt Projektleiterin Kathrin Bayer wertvolle Tipps, die über aktuelle Trends hinausgehen.
Wenn Sie für exali Artikel schreibt, drehen sich diese zumeist um SEO- oder SEA-Risiken, E-Commerce und Onlinehandel oder die Medienbranche. Sie brennt für alle Online Marketing Bereiche und vereint dabei Erfahrung mit Neugierde.

vorheriger Artikel
 
zurück
 
nächster Artikel
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren
Softwarefehler sorgt für Haftverlängerung: IT-Chaos in US-Gefängnis
Softwarefehler sorgt für Haftverlängerung: IT-Chaos in US-Gefängnis
Angst vor Scheinselbständigkeit: Projekte wandern ins Ausland, Selbständige verlieren Aufträge
Angst vor Scheinselbständigkeit: Projekte wandern ins Ausland, Selbständige verlieren Aufträge
LinkedIn: So nutzen Freelancer:innen und Selbständige das Business-Netzwerk richtig
LinkedIn: So nutzen Freelancer:innen und Selbständige das Business-Netzwerk richtig
Massenabmahner und ihre Machenschaften: Interview mit Rechtsanwalt Markus Kompa
Massenabmahner und ihre Machenschaften: Interview mit Rechtsanwalt Markus Kompa
Diese Artikel könnten Sie auch interessieren
Softwarefehler sorgt für Haftverlängerung: IT-Chaos in US-Gefängnis
Softwarefehler sorgt für Haftverlängerung: IT-Chaos in US-Gefängnis
Angst vor Scheinselbständigkeit: Projekte wandern ins Ausland, Selbständige verlieren Aufträge
Angst vor Scheinselbständigkeit: Projekte wandern ins Ausland, Selbständige verlieren Aufträge
LinkedIn: So nutzen Freelancer:innen und Selbständige das Business-Netzwerk richtig
LinkedIn: So nutzen Freelancer:innen und Selbständige das Business-Netzwerk richtig
Massenabmahner und ihre Machenschaften: Interview mit Rechtsanwalt Markus Kompa
Massenabmahner und ihre Machenschaften: Interview mit Rechtsanwalt Markus Kompa
8 Kommentare
Kommentar
334
Jörg Mersmann kommentierte am Mittwoch, 21. März 2012 Antworten
Das war schon eine recht heftige, um nicht zu sagen überzogene Reaktion seitens des Abmahnenden. In der Tat hätte zunächst ein Hinweis, wie im Beitrag beschrieben, sicher völlig ausgereicht. Allerdings kann ja auch zunächst eine Kontaktanfrage (Übernahme in die "Freundesliste") gestellt werden - eventuell mit dem Hinweis auf eine Anfrage hinsichtlich eines Werbe-Videos, wie in diesem Fall. Wird die Kontaktanfrage abgelehnt ist die Sachlage geklärt, eine Kontaktanfrage (denke ich) nicht abmahnfähig. - Habe da gerade ein anderes Bild vor Augen ... Man bewegt sich in einem Dating-Portal und stellt eine Anfrage zu einem Kennen-Lern-Date - Die Antwort ist eine Anzeige wegen sexueller Belästigung. ;-)
Kommentar
336
Joachim Rumohr kommentierte am Donnerstag, 22. März 2012 Antworten
Ich empfehle immer in der Erstkontaktaufnahme auf XING bezugnehmend auf das Profil des Angeschriebenen einen Tipp, einen Hinweis oder eine Empfehlung auszusprechen, die dem Angeschriebenen weiterhelfen kann und die NICHTS mit dem eigenen Angebot zu tun hat. Damit handelt man zu 100% im Sinne des Networkings und ist immer auf der sicheren Seite, da dies (als erster Schritt) absolut nichts mit Akquise zu tun hat. Der angeschrieben schaut eh, von wem die Nachricht kommt und wenn derjenige ein aussagekräftiges Profil hat, dann erfolgt bei Interesse auch die Rückantwort.
Kommentar
338
Gast kommentierte am Mittwoch, 28. März 2012 Antworten
Angenommen es hätte sich um ein allgemein freizugängliches, offenes und nicht wirtschaftlich zielgerichtetes Portal gehandelt, könnte ich den Vorgang ja noch folgen, aber da es sich um ein relativ spezialisiertes Portal handelt, insbesondere mit der Mitglieder-Zielgruppe von Unternehmen und engagierten Berufstätigen, also eine Community, die vor allem einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt, geradewegs mit dem Ziel wirtschaftlicher Verbesserung durch Vernetzung, ist mir dieser Vorgang ein Rätsel schlechthin. Ich finde, 1. Die AGB ist nicht glaubwürdig und zum Teil hinsichtlich der Positionierung als Portal widersprüchlich. Andernfalls sollte sich das Portal nicht entsprechend positionieren, auch wenn es theoretisch für jeden Interessierten offen stehen will. Massgeblich ist meiner Meinung der zielgerichtete Zweck der Vernetzung zu Geschäfts- und Wirtschaftszwecken. Ein Marktplatz von Gewchäftskontakten und nicht von persönlichen, privaten Anliegen, wie etwa in einem Single-Portal oder Kleinanzeigenmarkt. Für derlei Anwendung bezieht sich auch der erwähnte Gesetzeshinweis auf allgemeine Verbraucher. 2. Aufgrund der Tatsache, was die Zielgruppe betrifft, würde ich persönlich davon ausgehen, das ein angemeldete Mitglied auch vornehmlich wirtschaftliche Interessen verfolgt und an geschäftsausgerichteter Vernetzung interessiert ist. Von dieser Unterstellung würde ich jedenfalls erstmal ausgehen, andernfalls müsste das Mitglied ein überwiegend privates Profil gestaltet haben und dürfte dann aber als Mitglied in der angesprochenen "Business-"Community etwas arg fehl am Platz wirken. Dem "professionell" ausgerichteten Profils spricht jedenfalls dafür, dass der werbende Filmemacher ja geradewegs gezielt auf das Fehlen des "Imagefilms" auf der "Firmen-Webseite" hingewiesen hat. Alles in allem, nicht gerade ein Hinweis "professioneller" Güte. Insofern ja vielleicht dann doch wieder ein "Wald & Wiesen" Portal. Cheers :)
Kommentar
339
Eibert kommentierte am Mittwoch, 28. März 2012 Antworten
In diesem Fall arbeitet sicherlich der Klagende mit dem Rechtsanwalt zusammen und ist nur auf das schnelle Geld aus. Durch fehlende Gesetze ist solch eine Kostennote erst möglich.
Kommentar
340
Andreas Kowarschik kommentierte am Freitag, 6. April 2012 Antworten
Da kannte sich jemand aus und hat schnell seinen Vorteil daraus gezogen. Ich sehe es auch so, dass XING (auch) genau für solche Dinge da sein sollte. Sicher will man nicht den "Experten"rat von jedem hören aber eine solche überzogene Reaktion hat ja nichts mit Spamabwehr zu tun. Das klingt eher nach der willkommenen Chance den nächste Urlaub auf Kosten anderer zu finanzieren und mit dem Anwalt edel anzustoßen. Ich kann mich noch gut an die Zeit erinnern, als vor allem kleinere Websites nicht fristgerecht der Impressumspflicht nachgekommen waren und sich dann fleißige Briefeschreiber auf Kosten nicht der Reichsten gesund gestoßen haben, weil die rechtliche Veränderungen wie die Impressumspflicht für ihre Website vielleicht schlicht nicht mitbekommen hatten. Der gesunde Menschenverstand verbietet einem ja auch zu verstehen, wie sich Privatpersonen dann an solchen Kinkerlitzchen bereichern dürfen.
Kommentar
342
Sharif Carmen kommentierte am Mittwoch, 18. April 2012 Antworten
oh weh oh weh, da kommt man ja in Versuchung den Account bei Xing gleich wieder zu kündigen. Hatte diesen ja eigentlich extra aus diesem Grund geschaffen. :(
Kommentar
347
Frank kommentierte am Samstag, 1. Dezember 2012 Antworten
x Mitglieder auf Xing finden das interessant. Vielleicht wird ein Kommentar auch abgemahnt? Hier fehlt eine gesetzliche Grundlage. Es ist aber einfacher einem kleinen Freiberufler Geld aus der Tasche zu ziehen, als den endlosen Spam Sendern, die nicht in Deutschland wohnen. Der Kläger ist wahrscheinlich nicht bei LinkedIn, da sind die Chancen geringer einen deutschen abzumahnen.
Kommentar
348
Paintball Queen kommentierte am Freitag, 4. Januar 2013 Antworten
Naja, aber eigentlich ist das eine Art Soziales Netzwerk, was eigentlich für den Austausch da sein sollte. Dazu gesagt, Xing ist ja extra für Selbstständige, Unternehmen oder Freiberuflicher. So weit ich weiß, ist es gesetzlich eigentlich erlaubt bei einem Selbstständigen Kaltakquise zu betreiben, wenn es ihm etwas nutzt, seine Betriebsabläufe zu optimieren.
Schreiben Sie einen Kommentar
Bitte füllen Sie alle als * Pflichtfelder gekennzeichneten Bereiche aus.

Durch Betätigen des Buttons „Absenden“ werden die in das obige Formular eingetragenen Daten zum Zwecke der Verarbeitung Ihrer Anfrage erhoben und verarbeitet. Sämtliche Daten werden verschlüsselt übertragen und nur im Rahmen der Angaben in den Datenschutzhinweisen verarbeitet. Sie haben ein Widerspruchsrecht mit Wirkung für die Zukunft.
Kooperationspartner
Kooperationspartner
Kooperationspartner

Versicherungen

  • IT-Haftpflicht
  • Media-Haftpflicht
  • Consulting-Haftpflicht
  • Anwalts-Haftpflicht
  • eCommerce-Versicherungen
  • D&O Versicherung
  • Architektenhaftpflicht
  • Haftpflicht für Ingenieure
  • Haftpflicht für Dienstleister
  • Cyber-Versicherung
  • Hausverwalter-Haftpflicht
  • Ausgewählte Berufe
  • Schaden melden

News & Stories

  • Artikel
  • Videos
  • Glossar
  • Newsflash abonnieren
  • RSS Feed abonnieren

Kooperationspartner

  • randstad professional
  • freelancermap
  • BITMi
  • K2Match
  • Uplink
  • VGSD
  • AGD
  • FALC
  • ZEIT.IO
  • Kooperationspartner werden

Über uns

  • Über exali
  • Karriere
  • Kontakt
  • Impressum
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Widerrufsbelehrung
© exali AG, alle Rechte vorbehalten
Ihr Webbrowser ist leider veraltet! Aktualisieren Sie bitte Ihren Browser, um alle Funktionen im Beitragsrechner nutzen zu können.
Wählen Sie das Land, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben
Choose the location of your headquarter
Je nach Land können die von exali angebotenen Versicherungen leicht variieren. Bitte wählen Sie das Land, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, um das für Sie passende Angebot zu erhalten.
Depending on your country, the insurance offered by exali may vary slightly. Please select the country where you have your headquarter to get the offer that suits you best.