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Abmahnung wegen Newsletter: Kundeninfo wird für Consultant zum Verhängnis
Achtung beim E-Mail-Marketing

Abmahnung wegen Newsletter: Kundeninfo wird für Consultant zum Verhängnis

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Freitag, 31. Mai 2013
Freitag, 31. Mai 2013
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Warum die eigenen Mandanten nicht in regelmäßigen Newslettern mit aktuellen Infos für Unternehmer versorgen und so die Kundenbindung stärken? – dachte sich ein Consultant. Eigentlich eine gute serviceorientierte Idee, wäre da nicht das Problem mit der Umsetzung gewesen: Weil der Unternehmensberater in eben diesen Newslettern Informationen aus einem Newsportal zitierte, wurde er abgemahnt – inklusive Schadenersatzforderung von 2.500 Euro. Ein Fall der zeigt, dass Schäden nicht nur aufgrund der klassischen Beratungs-Leistung eines Consultants entstehen können.

Abmahnung mit Forderung nach Schadenersatz: 2.500 Euro
Risiko für Rechtsverletzungen ist gestiegen
Wichtig: Offene Deckung in der Beraterhaftpflicht

(Eigen-)Marketing wird für Freiberufler immer wichtiger

Die modernen durch das Internet geprägte Informationsgesellschaft bringt neben vielen Möglichkeiten auch neue „Pflichten“ mit sich: So wird es wird es für Freiberufler immer wichtiger, ihren Kunden nicht nur eine einzigartige Dienstleistung zu bieten – sondern sich auch erfolgreich selbst zu vermarkten.

Ein Prinzip, das auch dieser Unternehmensberater verinnerlicht hatte. Regelmäßig versendete er als Kundenbindungsinstrument Newsletter an seine Mandanten. Die Idee: Aktuelle Informationen für Unternehmer und Unternehmen liefern.

Newsportal: Verbreitung der Inhalte untersagt

Solche Beiträge zu recherchieren und zu schreiben ist zeitaufwendig. Deshalb holte sich der Consultant sozusagen „Unterstützung“: Um nicht allen Content selbst schreiben zu müssen, ergänzte er seine Newsletter mit Inhalten von einem Newsportal. Zwischen 2007 und 2010 zitierte er daraus drei Mal interessante Informationen.

Ein Fehler. Denn obwohl er selbst Mitglied des Newsportals ist, darf er dort veröffentlichte Inhalte lediglich für persönliche Zwecke nutzen. Auf keinen Fall jedoch für das eigene Business kostenlos verwenden – wie dies in den Nutzungsbedingungen des Newsportals geregelt ist.

So ist darin auch die auszugsweise Verbreitung von Inhalten untersagt, etwa auch in einem Newsletter an die eigenen Mandanten…

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Abmahnung mit Forderung nach Schadenersatz: 2.500 Euro

Die teure Folge: Wegen „unerlaubter Verwendung“ des fremden Contents“ erhielt der Unternehmensberater er eine Abmahnung mit der Forderung nach Schadenersatz, Unterlassung und Kostenerstattung in Höhe von 2.500 Euro. Und das für Inhalte, die er seiner Ansicht nach doch nur zitiert hatte.

Eine „stolze Summe“, die zeigt: Teure Ansprüche gegen Unternehmensberater können nicht nur aus klassischen Beratungsfehlern resultieren, sondern generell aus der freiberuflichen oder selbständigen Tätigkeit und damit verbundenen Dienstleistungen.

Heute sind viele Consultants in sozialen Medien und Kontaktnetzwerken wie XING, Facebook, Twitter oder einem eigenen Blog vertreten. Auch der eigene Newsletter als Marketing- und Kundenbindungsinstrument gehört mittlerweile einfach dazu.

Risiko für Rechtsverletzungen ist gestiegen

Mit der ganz selbstverständlichen Präsenz im Web 2.0 ist jedoch auch das Risiko gestiegen, für die Verletzung von

  • Urheberrechten,
  • Markenrechten,
  • Namens- und Persönlichkeitsrechten,
  • Lizenzrechten,
  • Wettbewerbsrechten
  • oder Datenschutzrechten

haftbar gemacht zu werden.

Eine umfassende Absicherung von Vermögensschäden durch eine zeitgemäße Berufshaftpflicht bzw. im speziellen einer Beraterhaftpflicht – die nicht nur die eigene Berater-Leistung absichert – ist deshalb auch für Unternehmensberater und Consulting-Unternehmen wichtig.

So sollte eine auf die Bedürfnisse von Unternehmensberatern zugeschnitte Berufshaftpflicht neben klassischen Beratungsfehlern z.B. auch die Überschreitung von Deadlines, die fahrlässige Übermittlung von Viren sowie die bereits aufgezeigten mannigfaltigen Rechtsverletzungen (und daraus resultierende Abmahnungen bzw. Schadenersatzforderungen) absichern.

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Wichtig: Offene Deckung in der Beraterhaftpflicht

Verbraucherfreundlich sind dabei Berufshaftpflichtversicherungen die nach dem Prinzip der „Offenen-Deckung“ arbeiten.

Eine solche Deckung bedeutet, dass auf eine abschließende Aufzählung der versicherten Tätigkeiten und Risiken verzichtet wird. Versichert sind demnach alle Tätigkeiten , die in den Bedingungen nicht explizit ausgeschlossen sind. Dadurch wird der Versicherungsschutz pauschal sehr weit gefasst und es entstehen keine Versicherungslücken bei wechselnden Projekten und Beratungstätigkeiten.

Hier ein konkretes Beispiel für die Formulierung einer „Offenen Deckung“:

„Versicherungsschutz besteht für die erlaubte berufliche Tätigkeit als Unternehmensberater oder Personalberater.

Als Unternehmensberater wird tätig, wer einem Auftraggeber im Wesentlichen
volks- oder betriebswirtschaftlichen, auch IT-bezogenen, Rat in Angelegenheiten erteilt,
die eine unternehmerische Tätigkeit betreffen.

Als Personalberater wird tätig, wer einem Auftraggeber Personal vermittelt oder im
Wesentlichen personalwirtschaftlichen, auch IT-bezogenen, Rat in Angelegenheiten
erteilt, die eine unternehmerische Tätigkeit betreffen.

Als Beratung gilt die Analyse des Ist-Zustandes, die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen
für den Auftraggeber und die Mitwirkung bei deren Umsetzung.

Als IT-bezogene Beratung gelten EDV-Bedarfsanalyse, EDV-Beratung sowie die
Implementierung oder Anpassung von EDV-Programmen.“

Und der Unternehmensberater? Er hält an seinem Newsletter-Service fest und versorgt seine Mandanten weiterhin mit aktuellen Informationen für Unternehmen. Dafür verwendet er jedoch mittlerweile nur noch öffentliche Pressemitteilungen (mit Quellenangabe), die er durch eigene Erläuterungen ergänzt.

Zudem hat er aufgrund seiner schlechten Erfahrungen mit dem Newsportal mittlerweile eine Beraterhaftpflicht über exali abgeschlossen, die auch Versicherungsschutz bei Rechtsverletzungen bietet.

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Weiterführende Informationen

  • Checkliste von Rechtsanwalt Thomas Schwenke: „Texte richtig zitieren, statt plagiieren“
  • Rechtanwältin Nina Diercks zur Rechtskonformität von Textinhalten
  • Der Fall Herman vs. Springer-Verlag: Wer zitiert, darf keine eigene Meinung wiedergeben
© Flora Anna Grass – exali AG
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1 Kommentar
Kommentar
742
Nick Freund kommentierte am Montag, 7. September 2020 Antworten
Vielen Dank für diesen tollen Blog Artikel! Finde ich sehr informativ :-) Beste Grüße aus Fürth, Nick Freund
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