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Webshops: Was auf dem Produktfoto ist, muss auch im Lieferumfang sein
Was auf dem Foto ist, muss auch geliefert werden

Webshops: Was auf dem Produktfoto ist, muss auch im Lieferumfang sein

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Freitag, 29. Mai 2015
Freitag, 29. Mai 2015
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Das Auge isst nicht nur mit, das Auge kauft auch mit. Ganz besonders beim Onlineshopping, wo dem Kunden nicht die Möglichkeit bleibt die Ware vor dem Kauf zu inspizieren. Ein gutes Produktfoto trägt maßgeblich zum Verkaufserfolg bei und sollte deshalb auch von ansprechender Qualität sein. Doch so hilfreich Produktbilder auch sein können, sie bringen auch gewisse Schwierigkeiten mit sich. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Arnsberg zu diesem Thema dürfte für alle Onlinehändler interessant sein.

Was Onlinehändler bei Bildern ihrer Verkaufsware beachten sollten, steht heute auf der InfoBase im Mittelpunkt.

Was darf aufs Foto?

Es ist eigentlich gängige Praxis, dass Produktbilder auch Gegenstände enthalten, die im eigentlichen Lieferumfang nicht enthalten sind. Seien es die Blumen im Gewächshaus, die Luftmatratze im Pool oder der Kuchen in der Form, eine Vielzahl von Produktbildern ist auf diese Art gestaltet. Doch einer Onlinehändlerin wurde ein ähnliches Produktbild nun zum Verhängnis.

Einstweilige Verfügung für Webshop-Betreiberin

Die Onlinehändlerin hat in einem Onlinemarktplatz einen Sonnenschirm mit Schirmständer verkauft. Auf dem Produktbild waren neben Schirm und Ständer zusätzlich Betonplatten zu sehen, die den Schirmständer beschweren. Im tatsächlichen Lieferumfang waren diese Platten jedoch nicht enthalten. Diese Information hat die Verkäuferin auch in der Produktbeschreibung vermerkt. Doch das reichte einer Wettbewerberin nicht, sie war der Ansicht, dass es sich dabei um irreführende Werbung handele und beantragte eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht Arnsberg (Az.: 8 O 10/15) gab der Klägerin Recht und verbot der Verkäuferin, in Zukunft weiterhin für ihre Sonnenschirme und Ständer mit diesem Produktbild zu werben. Irreführende Werbung ist laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht zulässig und damit abmahnfähig.

In der Urteilsbegründung heißt es:

„Der Inhalt der beanstandeten Werbeanzeige ist auch „zur Täuschung geeignet“ im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Bekanntermaßen ist die Vorgehensweise vieler Verbraucher bei Online-Verkäufen auf Grund der Schnelligkeit des Internetverkehrs von einem eher flüchtigen Lesen und Kenntnisnehmen des gesamten Angebotsinhalts gekennzeichnet. Gerade deshalb hat der BGH die Rechtsprechung zur sogenannten „Blickfangwerbung“ dahin konkretisiert, dass ein als „Blickfang“ dienendes Bild – wenn die auf diesem zu sehenden Komponenten nicht umfassend vom Angebot umfasst sind – Irreführungscharakter haben kann.“

Sollte die Onlinehändlerin weiter mit diesem Produktfoto für den Sonnenschirm und Schirmständer werben, drohen ihr bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld.

Urteil in der Praxis

Im speziellen Fall hat die Verfügungsbeklagte die Produkte im Rahmen einer Verkaufsplattform angeboten und hatte somit nur die Möglichkeit, in der Produktbeschreibung darauf hinzuweisen, dass die Betonplatten nicht Teil des Angebots waren.

Nicht immer lässt sich verhindern, dass auf Produktfotos auch Dinge zu sehen sind, die nicht Teil des Angebots sind. Solange es sich dabei um Menschen bzw. Natur handelt haben Onlinehändler in der Regel kein Problem. Bei Gegenständen liegt die Sache anders. Ob es sich dann letztendlich um Bilder handelt, die „zur Täuschung geeignet“ sind, müssen im Zweifel Richter entscheiden.

Um den Vorwurf der irreführenden Werbung jedoch schon im Vorfeld so gut wie möglich zu entkräften, sollten Webshop-Betreiber wenn möglich schon im Produktbild darauf hinweisen, dass auch Dinge abgebildet sind, die nicht im Lieferumfang enthalten sind. Im Prinzip sollte bei der Anzeigengestaltung oder der Gestaltung des Webshops immer daran gedacht werden, dass die Gesetzeslage vor allem Menschen schützen soll, die nicht täglich und versiert im Netz shoppen.

Die also nicht immer wissen, wo sie nach Informationen suchen müssen (wie in diesem Fall, bei dem der Hinweis in der Produktbeschreibung nicht als ausreichend erachtet wurde) und deshalb leicht in die Irre zu führen sind. Wichtige Informationen – wie Abweichungen zwischen Produktbild und Lieferumfang – müssen immer gut auffindbar und auch für ungeübte Shopper sofort zu finden sein.

Weiterführende Informationen:

  • AGB aus dem Netz kopiert? Vorsicht Urheberrechtsverletzung!
  • Textklau Urteil: Webshop-Betreiber macht auf Guttenberg
  • BGH: Tippfehler-Domains müssen Wettbewerbsrecht einhalten

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

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