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Bilder rechtssicher verwenden: Alle Infos im Überblick
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Bildrechtsverletzung vermeiden
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Bilder rechtssicher verwenden: Alle Infos im Überblick
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Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Freitag, 12. Juni 2020
Freitag, 12. Juni 2020
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Was wäre der eigene Blog, die Webseite oder der Onlineshop ohne Bilder? Ziemlich langweilig und farblos. Gute Bilder werten jeden Webauftritt auf und tragen einen großen Anteil zur positiven User Experience bei. Doch wer Bilder einfach so verwendet, ohne die Bildrechte genau zu prüfen und sich über die entsprechenden Regeln zu informieren, dem droht eine Abmahnung und hohe Kosten. Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Bildrechte wissen müssen und wie Sie Bilder (möglichst) rechtssicher für Ihren Internetauftritt verwenden.

Was sind Bildrechte?

Bildrechte sind die Rechte des Urhebers an einem Bild, also in diesem Fall die des Fotografen. Er allein darf entscheiden, was mit dem Bild passiert. Wichtig zu wissen: Das Urheberrecht kann nicht abgetreten werden, das heißt es verbleibt immer bei demjenigen, der das Werk erstellt hat. Lediglich die Nutzungsrechte, zum Beispiel das Recht zur Veröffentlichung oder das Recht zur Bearbeitung, können andere vom Urheber erwerben.

Welche Rechte haben Urheber eines Bildes?

Generell hat der Urheber, also der Fotograf eines Bildes, folgende Rechte:

  • Urheberpersönlichkeitsrechte: Dazu gehört das Veröffentlichungsrecht (Recht, darüber zu entscheiden, ob und wo das Foto veröffentlicht wird), Recht auf Urhebernennung (Recht, zu entscheiden, ob und wie er als Urheber genannt werden will) und das Recht, „Entstellungen“ des Werkes abzuwehren.
  • Verwertungsrechte: Ausschließliches Recht des Urhebers, sein Werk in wirtschaftlicher Hinsicht zu verwerten, dazu gehören das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht.

Fremde Bilder verwenden: Die wichtigsten Regeln

Wer Bilder von anderen in seinem Blog, auf seiner Website, in einer Präsentation oder sonst irgendwo verwenden will, muss also die Nutzungs- bzw. Lizenzrechte für ein Foto erwerben und den Urheber nennen. Hier haben wir die wichtigsten Regeln zum Bildrecht zusammengefasst:

Bilder aus der Google Bildersuche verwenden

Über die Google Bildersuche finden Sie zu jedem Thema das richtige Bild. Aber auch für die Bilder, die Sie im Netz finden, gilt selbstverständlich das Urheberrecht. Das heißt, Sie dürfen diese Bilder nicht einfach ohne Erlaubnis des Urhebers verwenden.

Neben der einfachen Bildersuche gibt es bei Google noch die erweiterte Bildersuche. Dort können Sie Bilder nach verschiedenen Nutzungsrechten filtern, beispielsweise „frei zu nutzen oder weiterzugeben“ oder „frei zu nutzen oder weiterzugeben – auch für kommerzielle Zwecke“. Das heißt, dort können Sie gezielt Bilder suchen, bei denen der Urheber auf bestimmte Rechte verzichtet hat, und diese für Ihre Website nutzen. Aber Vorsicht: Laut Urheberrechtsgesetz hat ein Urheber immer das Recht auf Namensnennung (Urheberbenennungsrecht). Wie und wo genau Sie den Urheber nennen müssen, gibt das Gesetz leider nicht klar vor, wodurch wiederum rechtliche Probleme entstehen können. Mehr zur Urhebernennung erfahren Sie weiter unten im Text.

Bilder aus Bildportalen verwenden

Neben Google gibt es viele kostenlose und kostenpflichte Bildportale wie Fotolia, Pixabay oder Getty Images, wo Sie Bilder herunterladen können. Hier ist es besonders wichtig, sich die Nutzungsbedingungen der Anbieter genau durchzulesen und sich exakt an diese Vorgaben zu halten. Denn auf Bildportalen gibt es häufig verschiedene Nutzungsbedingungen und Preismodelle für ein Bild. Zum Beispiel für die Nutzung des Bildes zur Illustration der Webseite und eine erweiterte (teurere) Lizenz zur Verwendung des Bildes auch in den Social Media Kanälen.

Leider gibt es dabei jedoch keine 100%ige Sicherheit, wie wir bei exali.de erfahren mussten. Wir hatten vor einigen Jahren ein Bild über das mittlerweile abgeschaltete Bildportal aboutpixel gekauft. In den Nutzungsbedingungen stand, dass der Urheber des Bildes entweder direkt am Bild oder im Impressum genannt werden muss.

Wir haben uns daraufhin für das Impressum entschieden und dort sowohl den Namen des Bildes als auch den der Fotografin vermerkt. Daraufhin erhielten wir nach einiger Zeit eine Abmahnung eines berüchtigten Abmahnanwaltes, der die Fotografin des Bildes vertrat. Alle Einzelheiten zu unserem aboutpixel Schadenfall können Sie hier nachlesen. So viel sei aber verraten: Der Richter war am Ende der Meinung, dass die Nutzungsbedingungen von aboutpixel nicht dem Urheberrecht entsprechen und die Urhebernennung direkt am Bild erfolgen hätte müssen.

Der Fall zeigt, dass die Nutzungsbedingungen von Bildportalen gerade für Abmahnanwälte und abmahnwütige Fotografen eine große Angriffsfläche bieten. Auf der sichersten Seite sind Sie, wenn Sie den Urheber immer direkt am Bild nennen.

Bilder unter Creative Commons Lizenz nutzen

Auf Bildportalen finden sich oft Bilder, die unter der Creative Commons Lizenz stehen. Dabei handelt es sich um verschiedene Lizenzen, mit denen der Urheber seine Bilder zur kostenfreien Nutzung unter bestimmten Bedingungen freigeben kann. Je nach Lizenz variieren diese Bedingungen. Daher müssen Sie sich auch in diesem Fall die Lizenzbedingungen genau durchlesen und sich an die dort vereinbarten Regeln halten.

Die am weitest gefasste CC-Lizenz ist die CC0 Lizenz. Das heißt, der Urheber hat das Werk, das unter diese Lizenz fällt, sozusagen gemeinfrei gemacht und – soweit gesetzlich möglich – auf sein Urheberrecht verzichtet. Bilder, die unter die CC0 Lizenz fallen, dürfen Sie kopieren, verändern, verbreiten und kommerziell nutzen, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Jedoch kann es auch hier zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen, denn gerade auf Bildportalen ist oft nicht mehr nachvollziehbar, ob es wirklich der Urheber war, der das Bild eingestellt hat. Kann ein anderer dann die Urheberschaft nachweisen, können Sie trotzdem abgemahnt werden. Denn Nutzer von kostenlosen Bildportalen haben die Pflicht, sich von der Richtigkeit einer Bildlizenz zu überzeugen – was in der Praxis nicht möglich ist. Einen Überblick zu den verschiedenen CC-Lizenzen finden Sie in unserem Artikel: Urheberrechts-Übersicht: Die CC-Lizenzen und was sie bedeuten.

Lizenzrechte beim Fotografen kaufen

Natürlich können Sie auch direkt beim Fotografen Lizenzrechte für Fotos kaufen und darüber einen Lizenzvertrag abschließen. Prüfen Sie auch hier den Inhalt des Vertrages genau und achten Sie darauf, dass die Lizenzrechte detailliert definiert sind. Wenn Sie die Fotos anders nutzen wollen als vertraglich vereinbart – beispielsweise nun doch für einen Printflyer anstatt nur auf Ihrer Website – müssen Sie dafür die gesonderte Erlaubnis einholen. Es gilt immer: Sie als Nutzer sind in der Nachweispflicht. Wenn Ihnen eine Bildrechtsverletzung vorgeworfen wird, müssen Sie nachweisen, dass und in welchem Umfang Sie die Nutzungserlaubnis für das Bild haben. Im Zweifel ist das Recht auf der Seite des Urhebers.

Urhebernennung: Wie und wo muss der Urheber eines Bildes genannt werden?

Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz hat der Urheber das Recht auf Namensnennung:

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Das heißt, grundsätzlich müssen Sie den Urheber immer nennen, wenn Sie ein fremdes Bild verwenden, und zwar unabhängig davon, in welchem Medium Sie es nutzen. Gemäß Urheberrechtsgesetz bestimmt der Urheber, wie die Urheberschaft bezeichnet werden muss. Wenn nichts anderweitig vertraglich vereinbart ist, ist es ausreichend, wenn Sie den Namen des Fotografen nennen. Wenn Sie Fotos aus Bilddatenbanken verwenden, kann es sein, dass Sie zusätzlich deren Namen angeben müssen. Die Regelungen können Sie den entsprechenden Lizenzvereinbarungen entnehmen. Das Bildportal Shutterstock verlangt beispielsweise folgende Angabe: „Name des Fotografen/Shutterstock.com.“ Pixabay verlangt hingegen keine Quellenangabe.

Achtung:

Ganz unabhängig von den Bedingungen der Bildportale gilt in Deutschland das Urheberrecht. Und das schreibt nun einmal vor, dass der Urheber ein Recht auf Nennung hat. Das bedeutet, theoretisch müssen Sie den Fotografen auch nennen, selbst wenn es das Bildportal nicht vorschreibt. Ob das für Sie in der Praxis eine praktikable Lösung ist oder Sie das (theoretische) Risiko einer Abmahnung in Kauf nehmen, müssen Sie als Seitenbetreiber entscheiden. Sinnvoll ist in jedem Fall eine Bilderliste, in die Sie das Bild, den Link zum Bild in der Bilddatenbank und den Link zum Fotografenprofil eintragen und angeben, wo und wann Sie das Bild auf Ihrer Seite verwendet haben. So können Sie im Fall einer Abmahnung nachvollziehen, ob Sie das Bild wirklich verwenden und wo Sie es gegebenenfalls überall löschen müssen.

Wo genau der Urheber, also der Fotograf, auf der Website genannt werden muss, ist leider ebenfalls nicht klar aus dem Gesetz erkennbar und auch nicht abschließend von Gerichten entschieden. Nach dem Urheberrecht muss die Nennung „in unmittelbarem Zusammenhang zum Werk“ erfolgen. Was als „unmittelbarer Zusammenhang“ auf Webseiten gilt, ist unklar. Manche Bilddatenbanken, wie in unserem eigenen Fall aboutpixel, geben vor, dass eine Urhebernennung im Impressum ausreicht. Andere verlangen eine Urhebernennung am Seitenende. In dem Fall muss die Zuordnung von Bild und Fotograf klar sein, das heißt, es muss erkennbar sein, welches Bild von welchem Fotografen stammt (beispielsweise über einen Link). Eine reine Auflistung aller Fotografen am Seitenende reicht daher nicht aus.

Was im Ernstfall als ausreichend gilt, kommt auf den Richter an. Auch hier gilt: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie den Urheber direkt am Bild nennen. Als Seitenbetreiber bleiben Ihnen aufgrund der aktuellen Rechtslage zwei Möglichkeiten: Entweder Sie kalkulieren das Risiko einer Abmahnung ein und verfolgen die Rechtsprechung zu diesem Thema oder Sie nehmen den Aufwand in Kauf, überprüfen Ihre Webseite und nennen den Urheber immer direkt am Bild.

Bildrechtsverletzung: Abmahnung und Folgen 

Wenn Sie eine Bildrechtsverletzung begehen, das heißt ohne die entsprechenden Nutzungsrechte ein fremdes Bild verwenden, kann der Urheber des Bildes Sie abmahnen. Alle Infos zum Thema Abmahnung gibt es hier. Entweder kann der Fotograf Sie selbst abmahnen oder einen Anwalt damit beauftragen.

In der Abmahnung wird die Bildrechtsverletzung beschrieben und Sie aufgefordert, diese in Zukunft zu unterlassen. Dazu werden Sie aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, gegebenenfalls Schadenersatz an den Fotografen zu bezahlen sowie die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu übernehmen.

Achtung: Gerade Bildrechtsverletzungen werden oft für massenhafte Abmahnungen missbraucht. Zwielichtige Kanzleien verschicken auf gut Glück Fake-Abmahnungen in der Hoffnung, dass der Abgemahnte bezahlt. Daher sollten Sie eine Abmahnung immer zuerst genau prüfen (lassen) und nicht voreilig handeln. Diese Punkte sollten Sie dabei beachten:

  • Prüfen Sie, wer der Abmahner ist. Ein Anwalt darf nicht in Eigenregie handeln, er muss seinen Mandanten, also zum Beispiel den Fotografen des Bildes, nennen.
  • Verlangen Sie einen Nachweis darüber, dass der Abmahner wirklich die Rechte an dem abgemahnten Bild hat.
  • Prüfen Sie, ob Sie die abgemahnten Bilder wirklich verwenden und in welchem Umfang (dabei hilft Ihnen die oben erwähnte Bilderliste).
  • Unterschreiben Sie niemals einfach so die beigefügte Unterlassungserklärung. Diese sind oft viel zu weit gefasst. Außerdem geben Sie damit die Bildrechtsverletzung zu und verpflichten sich bei erneutem Verstoß zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. 
  • Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen.
  • Wenn Sie eine Berufshaftpflicht haben: Melden Sie dieser die Abmahnung unverzüglich. Der Versicherer kümmert sich um alles Weitere, Sie müssen nichts weiter unternehmen.

Unterlassungserklärung abgegeben: Was Sie jetzt tun müssen

Wenn Sie nach gründlicher Prüfung eine Unterlassungserklärung abgeben, verpflichten Sie sich dazu, dass Sie die Bildrechtsverletzung beseitigen und diese nicht wiederholen. Leider ist es oft nicht damit getan, das abgemahnte Foto zu löschen. Sie müssen auf jeden Fall sicherstellen, dass Sie das Foto in keinem Ihrer Webauftritte mehr verwenden (Achtung: Auch Soziale Medien überprüfen).

Achtung:

Sie verpflichten sich durch die Abgabe der Unterlassungserklärung, dass Sie das Bild nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Dazu gehört nicht nur, dass das Bild nicht mehr auf Ihrer Website auffindbar sein darf, sondern dass es auch nicht über einen Direkt-Link aufgerufen werden kann. Sie müssen also sicherstellen, dass das Bild nicht nur im Content Management System (CMS) gelöscht ist, sondern es auch vom Server löschen.

Was kostet eine Bildrechtsverletzung?

Was eine Bildrechtsverletzung kostet, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel in welchem Umfang, wo und wie lange das Foto genutzt wurde und um wie viele Fotos es sich handelt. Für die Berechnung des Schadenersatzes gibt es drei Methoden, der Fotograf kann wählen, ob er Schadenersatz

  1. auf Grundlage seines entgangenen Gewinns,
  2. auf Grundlage des Verletzergewinns, also des Gewinns, den der Abgemahnte durch die Verwendung des Bildes erzielt hat, oder
  3. nach der Lizenzanalogie, also dem Betrag, den der Fotograf hätte verlangen können, wenn ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre,

verlangt. Durch dieses Wahlrecht kann der Rechteinhaber die für ihn günstigste Berechnungsart wählen. Auch ohne konkreten Schaden kann der Fotograf also immer noch auf die Berechnung nach der fiktiven Lizenzgebühr zurückgreifen. Dafür wird als Schätzungsgrundlage oft die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen. Weitere Infos und Berechnungsbeispiele zum Schadenersatz bei Bildrechtsverletzungen finden Sie hier.

Wie hoch der Schadenersatz bei einer Bildrechtsverletzung ist, ist aufgrund der vielen Faktoren, von denen dessen Höhe abhängt, nicht pauschal zu sagen. Für unseren aboutpixel Fall verlangte die Fotografin zunächst 600 Euro Schadenersatz, bezahlt haben wir nach Abschluss eines Vergleichs 250 Euro. In einem anderen Fall (hier können Sie sich die Abmahnung ansehen) sollten wir 1.650 Euro Schadenersatz bezahlen.

Zusätzlich zum Schadenersatz müssen Sie noch die Abmahnkosten übernehmen. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert und dieser ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht einheitlich geregelt, sondern wird im Einzelfall festgelegt. Dabei handelt es sich schnell um Gegenstandswerte von 20.000 Euro oder mehr. Für die oben erwähnte Abmahnung waren es bei einem Gegenstandswert von 19.750 Euro Rechtsanwaltskosten von 984 Euro. Dazu kamen noch Dokumentationskosten von 70 Euro.

Eine einfache Bildrechtsverletzung kann also schnell 2.000 Euro kosten – und nach oben gibt es keine Grenzen.

Bildrechtsverletzung vermeiden: Checkliste

Hier noch einmal die wichtigsten Regeln für die Verwendung fremder Inhalte auf Ihrer Webseite in der Zusammenfassung:

Bilder rechtssicher verwenden: Alle Infos im Überblick

 

Bei Bildrechtsverletzung abgesichert: Berufshaftpflicht über exali.de

Berufshaftfpflicht

Egal ob bei Bildrechtsverletzung oder anderen Rechtsverletzungen: Wenn Sie eine Berufshaftpflicht über exali.de abschließen sind Sie auf der sicheren Seite und müssen sich im Fall einer Abmahnung um nichts mehr kümmern. Sie schicken uns die Abmahnung und wir kümmern uns um alles Weitere. Der Versicherer prüft die Abmahnung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und bezahlt gegebenenfalls den Schadenersatz.

Unsere Versicherungen können Sie in wenigen Minuten komplett online abschließen und mit unseren flexiblen Zusatzbausteinen auf Ihr Business anpassen. Fragen? Unsere Kundenbetreuung hilft Ihnen gerne telefonisch weiter, ganz ohne Callcenter oder Warteschleife.

Ines Rietzler
Autorenprofil
Ines Rietzler
Chefredakteurin Online-Redaktion

Wer bin ich?
Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
Was mag ich?
Sommer, Reisen, gutes Essen und Fußball.
Was mag ich nicht?
Bahn fahren, Rosenkohl und Schleimer.

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