+49 (0) 821 80 99 46-0
Rückruf anfordern
zum Kontaktformular
+49 (0) 821 80 99 46-0
exali.de Mein Business bestens versichert
Mein exali Login
exali.de
  • Versicherungen

    IT und Engineering

    IT-Haftpflicht

    Kreative und Agenturen

    Media-Haftpflicht

    Unternehmensberater

    Consulting-Haftpflicht

    Rechtsanwälte

    Anwalts-Haftpflicht

    eCommerce-Versicherungen

    Webshop-Versicherung
    Portal-Versicherung

    Architekten und Ingenieure

    Architektenhaftpflicht
    Haftpflicht für Ingenieure

    Manager und Beauftragte

    Firmen D&O-Versicherung
    Persönliche D&O Versicherung

    Weitere Versicherungen

    Haftpflicht für Dienstleister
    Cyber-Versicherung

    Allgemein

    Berufshaftpflichtversicherung
    Betriebshaftpflichtversicherung
    Vermögensschadenhaftpflicht
     

    Versicherungslexikon

    Glossar
    Ausgewählte Berufe
  • News & Stories
  • Blog
  • Produktfinder
    Produktfinder
  • Mein exali Login
"Versicherungsschutz unkompliziert und in Echtzeit"
Alexander Schmid
CTO
Ihr Business bestens versichert
Alexander Schmid
CTO
Home / News&Stories /
Totgesagte leben länger: Wenn der inaktive Webshop zur Abmahnfalle wird
Abmahngefahr inaktiver Webshop

Totgesagte leben länger: Wenn der inaktive Webshop zur Abmahnfalle wird

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Montag, 13. Oktober 2014
Montag, 13. Oktober 2014
Zurück zur Übersicht

Wie ein Zombie geistert er durchs Netz, der inaktive Webshop. Was einst als gute Geschäftsidee begann, hat sich irgendwann nicht mehr gerechnet und wurde sterben gelassen - einfach keine Ware mehr angeboten. Nach dem Minimalprinzip wird die Seite aber nicht offline genommen, sondern wie ein Untoter in den ewigen Weiten des Worldwide Web vergessen…. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht jedoch nach wie vor, hat nun das OLG Frankfurt entschieden.

Urteilsbegründung des OLG Frankfurt
Was bedeutet das in der Praxis?

Mehr zu dem Urteil und warum auch ein inaktiver Webshop zu jeder Menge Probleme führen kann, ist heute Thema auf der exali.de InfoBase.

„Zombie-Webshop“ wird abgemahnt: Was war passiert?

Eine Webshop-Betreiberin stieß im Netz auf einen Onlineshop, der ihrer Meinung nach gegen Wettbewerbsrecht – unter anderem gegen die Impressumspflicht – verstößt. Dass der Webshop inaktiv war, sprich keine Waren mehr verkaufte, spielte für sie keine Rolle: Sie mahnte ab und reichte Unterlassungsklage ein.

Das wollte sich der Inhaber des stillgelegten digitalen Marktplatzes nicht gefallen lassen: Er ging gegen die Unterlassungsklage vor Gericht und argumentierte: Wenn der Webshop nicht mehr aktiv sei, bestehe auch kein Wettbewerb. Und kein Wettbewerb bedeute im Umkehrschluss, dass auch keine Grundlage für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bestehe.

Das sahen die Frankfurter Richter jedoch komplett anders – und entschieden: Hierbei handele es sich ganz klar um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (Urt. v. 03.07.2014 - Az.: 6 U 240/13)

nach oben

Urteilsbegründung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt stützte sich bei seiner Urteilsbegründung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die besagt: Die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lasse Wiederholungsgefahr nur dann entfallen, wenn ausgeschlossen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme.

In einfacheren Worten: Der Betreiber des inaktiven Webshops könnte jederzeit Ware nachbestellen und wieder in den Onlinehandel – sprich Wettbewerb – einsteigen. Deshalb ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gültig.

nach oben

Was bedeutet das in der Praxis?

Das Urteil ist für jeden interessant, der einen stillgelegten „Zombie Webshop“ irgendwo im Netz schwirren hat oder für Onlinehändler, die aus dem Geschäft aussteigen wollen.
Ein Webshop, der nicht mehr aktiv betrieben und beliefert wird, muss trotzdem dem Wettbewerbsrecht entsprechen und dementsprechend aktualisiert werden. Dazu gehören zum Beispiel ein Impressum, oder auch die Umsetzung der neuen Verbraucherrichtlinie, die seit Juni 2014 gilt.

Fakt ist: Solange der Shop online ist, muss der Betreiber das „Kleingedruckte“ auf dem Laufenden halten, ganz unabhängig davon, ob über den Webshop noch Produkte vertrieben werden oder nicht. Geschieht das nicht, haben Wettbewerber einen Grund abzumahnen und Unterlassungsklagen einzureichen.

nach oben

Weiterführende Informationen

  • Herstellerangaben fehlen? Nicht unbedingt das Problem von Webshop-Betreibern!
  • Keine Angst vor dem Rechtsanwalt – Worauf Onlinehändler achten sollten
  • Urteil: „Kaufen“ reicht als Beschriftung des Bestellbuttons nicht aus

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

vorheriger Artikel
 
zurück
 
nächster Artikel
0 Kommentare
Schreiben Sie einen Kommentar
Bitte füllen Sie alle als * Pflichtfelder gekennzeichneten Bereiche aus.

Durch Betätigen des Buttons „Absenden“ werden die in das obige Formular eingetragenen Daten zum Zwecke der Verarbeitung Ihrer Anfrage erhoben und verarbeitet. Sämtliche Daten werden verschlüsselt übertragen und nur im Rahmen der Angaben in den Datenschutzhinweisen verarbeitet. Sie haben ein Widerspruchsrecht mit Wirkung für die Zukunft.
Kooperationspartner
Kooperationspartner
Kooperationspartner

Versicherungen

  • IT-Haftpflicht
  • Media-Haftpflicht
  • Consulting-Haftpflicht
  • Anwalts-Haftpflicht
  • eCommerce-Versicherungen
  • D&O Versicherung
  • Architektenhaftpflicht
  • Haftpflicht für Ingenieure
  • Haftpflicht für Dienstleister
  • Cyber-Versicherung
  • Hausverwalter-Haftpflicht
  • Ausgewählte Berufe
  • Schaden melden

News & Stories

  • Artikel
  • Videos
  • Glossar
  • Newsflash abonnieren
  • RSS Feed abonnieren

Kooperationspartner

  • GULP
  • freelancermap
  • BITMi
  • k2 Partnering Solutions
  • Kontist
  • sevDesk
  • Kooperationspartner werden

Über uns

  • Über exali.de
  • Karriere
  • Kontakt
  • Impressum
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Widerrufsbelehrung
© exali AG, alle Rechte vorbehalten
Ihr Webbrowser ist leider veraltet! Aktualisieren Sie bitte Ihren Browser, um alle Funktionen im Beitragsrechner nutzen zu können.
Wählen Sie das Land, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben
Choose the location of your headquarter
Je nach Land können die von exali angebotenen Versicherungen leicht variieren. Bitte wählen Sie das Land, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, um das für Sie passende Angebot zu erhalten.
Depending on your country, the insurance offered by exali may vary slightly. Please select the country where you have your headquarter to get the offer that suits you best.