Firmen D&O-Versicherung

Firmen D&O-Versicherung: Versicherte Risiken

Die Entwicklung ist eindeutig, die Folgen sind drastisch: In der Wirtschaft werden Entscheider immer häufiger persönlich haftbar gemacht. Bei den zunehmend komplexeren Prozessen und betrieblichen Zusammenhängen steigt das Risiko (fahrlässig) Fehler zu begehen. Die Organmitglieder von Kapitalgesellschaften haften bei Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen in unbeschränkter Höhe, auch als angestellter Geschäftsführer einer GmbH. Selbst Leiter:innen von gemeinnützigen Organisationen können haftbar gemacht werden. Dabei ist die Liste der zu berücksichtigenden Sorgfaltspflichten lang:

  • Einhaltung der Gesetze, insbesondere des GmbHG.
  • Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung.
  • Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages.
  • Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter:innen (nicht bei Gesetzesverstoß).
  • Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft.
  • Kontrolle der Organisation und der Abläufe.
  • Regelmäßige Kontrolle der Liquidität und Finanzlage.
  • Vermeidung übergroßer Risiken für das Unternehmen.
  • Vermeidung, mindestens aber Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der GmbH und den Eigeninteressen des:der Geschäftsführenden.
  • Sorgfältige Vorbereitung geschäftlicher und unternehmerischer Entscheidungen.

(Quelle: Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Marcus Lutter, Orientierungshilfe für Manager:innen)

Versicherungsschutz für die persönliche Haftung bei Pflichtverletzungen

Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Tätigkeit für das versicherte Unternehmen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden vom versicherten Unternehmen (Innenhaftung) oder einem Dritten (Außenhaftung) auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Innenhaftung

Mit Innenhaftung wird ganz allgemein die Haftung des Managers oder der Managerin dem eigenen Unternehmen gegenüber beschrieben.
Beispiel: Das Unternehmen, vertreten durch den Aufsichtsrat, nimmt den Vorstand wegen angeblichen Missmanagements auf Schadenersatz in Anspruch.

Außenhaftung

Sie beschreibt das Haftungsverhältnis von Organmitgliedern und leitenden Angestellten gegenüber Dritten, also z. B. Lieferanten, Kundschaft, Finanzbehörden, Sozialversicherungsträgern oder sonstigen Dritten.
Beispiel: Der:die Geschäftsführer:in wird persönlich für den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch die Verwendung von wettbewerbswidrigem Werbematerial in Anspruch genommen.

Operative Tätigkeiten

Mitversichert ist die gesamte operative Tätigkeit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der jeweiligen Stellung als Organmitglied steht, einschließlich mündlicher oder schriftlicher Äußerungen.

Fremdmandate

Der Versicherungsschutz erstreckt sich in dem für versicherte Unternehmen vereinbarten Umfang auch auf Ansprüche wegen Tätigkeiten, die Manager:innen und Beauftragte im Rahmen ihrer Organtätigkeit als entsandtes Leitungs- oder Aufsichtsorganmitglied im Interesse und im Auftrag des Unternehmens oder einer Tochtergesellschaft in externen Unternehmen, Joint Ventures, Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen wahrnehmen.

Passiver Rechtschutz

Der Versicherungsschutz der D&O-Versicherung / Manager:innen-Haftpflicht umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche.