Firmen D&O-Versicherung

Persönliche und verschärfte Haftung

Manager:innen und Beauftragte: Jedem kann mal ein Fehler passieren. Die Entwicklung ist eindeutig, die Folgen sind drastisch: In der Wirtschaft werden Entscheider immer häufiger persönlich haftbar gemacht. Bei den zunehmend komplexeren Prozessen und betrieblichen Zusammenhängen steigt das Risiko (fahrlässig) Fehler zu begehen. Die Organmitglieder von Kapitalgesellschaften haften bei Pflichtverletzungen mit ihrem Privatvermögen in unbeschränkter Höhe, auch als angestellte:r Geschäftsführer:in einer GmbH. Selbst Leiter:innen von gemeinnützigen Organisationen können haftbar gemacht werden.

  • Manager:innen haften mit ihrem Privatvermögen
  • Manager:innen haften gesamtschuldnerisch
    Der:die Manager:in haftet nach § 421 BGB generell gesamtschuldnerisch für Fehler der anderen Organmitglieder, sofern er:sie sich nicht exkulpieren kann.
  • Manager haften unbegrenzt
    Im Gegensatz zu Gesellschaftern oder Aktionären, die lediglich mit ihrer Einlage haften, ist die Haftung für Manager:innen nicht begrenzt und kann damit existenzielle Folgen haben.
  • Manager:innen haften im Innen- und Außenverhältnis
    Bei der Tätigkeit als Manager:in besteht das Risiko bei Pflichtverletzungen sowohl vom Unternehmen (Innenhaftung), als auch von einem Dritten (Außenhaftung) in Haftung genommen zu werden.

Steigende Klageflut

Immer wieder werden Entscheidern angebliche Pflichtverletzungen vorgeworfen. Selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt, entstehen erhebliche Kosten bei der Abwehr der unberechtigten Ansprüche. Die steigende Anspruchsmentalität in Deutschland nach dem Vorbild des amerikanischen Rechtssystems führt zu deutlich häufigeren Schadenersatzklagen – mit existenziellen Folgen für die persönlich betroffenen Manager:innen.

Lange Verjährungsfristen

Ansprüche gegen Geschäftsführer:innen einer GmbH verjähren in der Regel nach 5 Jahren. Für Leiter:innen von Aktiengesellschaften und Finanzinstituten wurden die Verjährungsfristen auf 10 Jahre verlängert.

Unübersichtliche Gesetzlage

Organmitglieder müssen sicherstellen, dass ihr Unternehmen keine Rechtsvorschrift verletzt. Aufgrund der zunehmenden Fülle der Gesetze und Gesetzesnovellierungen (mittlerweile gibt es über 84.000 Vorschriften, die Manager:innen beachten müssen) ist das Risiko hoch, unwissentlich gegen geltendes Recht zu verstoßen und so persönlich haftbar gemacht zu werden. Hier exemplarisch einige Regelungen und Leitlinien:

  • UMAG (Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechtes)
  • Corporate Governance Kodex (Verhaltenskodex für die Geschäftsführung)
  • KonTraG (Gesetz zur Kontrolle u. Transparenz im Unternehmensbereich)
  • KapInHaG (Kapitalmarkt-Informations-Haftungsgesetz)
  • KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz)

Weitere relevante Gesetze und Verordnungen

Abgabenordnung (AO), Aktiengesetz (AktG), Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG), Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), Handelsgesetzbuch (HGB), Insolvenzordnung (InsO), Körperschaftssteuergesetz (KStG), Sozialgesetzbuch (SGB),Strafgesetzbuch (StGB), Telemediengesetz (TMG), Umsatzsteuergesetz (UStG), Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV), Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Beweislastumkehr

Sofern es zu Streitigkeiten im Rahmen der „Innenhaftung“ aufgrund von Pflichtverletzungen kommt, muss der:die in Anspruch genommene Manager:in oder Beauftragte nachweisen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt und er:sie sorgfältig gehandelt hat. Werden dem:der Manager:in gravierende Pflichtverletzungen vorgeworfen, wird er:sie oft mit sofortiger Wirkung freigestellt, womit der Zugang zu wichtigen entlastenden Unterlagen sehr schwer wird.

Vorteile der «Firmen D&O-Versicherung»

Die Vertragsgestaltung als «Firmen D&O-Versicherung» hat den Vorteil, dass die Firma die Versicherung zu Gunsten aller Manager:innen und Beauftragten eines Unternehmens abschließt und die Beiträge dafür übernimmt. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dabei den versicherten Personen zu. Versichert sind automatisch alle ehemaligen, amtierenden und künftigen Organmitglieder ohne namentliche Nennung.

Hinweis: Alternativ bzw. ergänzend besteht auch die Möglichkeit, dass jede:r einzelne Entscheidungsträger:in einen D&O-Vertrag privat abschließt und den Beitrag selbst bezahlt. Diese Variante nennt man „persönliche“ D&O-Versicherung.

Weiterführende Informationen

Artikel auf Gründerszene

Wann ein Geschäftsführer haften muss

Artikel auf www.welt.de

Manager-Versicherungen gegen falsche Entscheidungen
Manager-Versicherung bewahrt Middelhoff vor Haft

Artikel auf www.myexperten.de

Antibiotikum für Unternehmenslenker - Die D&O-Versicherung

Artikel auf www.handelsblatt.com

Prämien für Managerpolicen von Bankern explodieren
Die Angst der Banker vor dem Staatsanwalt

Artikel auf www.diepresse.com

Das Einmaleins der Manager-Versicherung