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Makler in der Haftung: Achtung, hier wird’s teuer!
Berufsrisiken: Hier müssen Makler haften

Makler in der Haftung: Achtung, hier wird’s teuer!

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Freitag, 26. Februar 2016
Freitag, 26. Februar 2016
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Ein Streit mit dem Kunden – und schon stehen Gerichtstermin und Verfahren vor der Tür! Das ist leider keine Seltenheit in der Welt der Immobilienmakler. Es lenkt vom eigentlichen Job ab, raubt Zeit, ist anstrengend und vor allem teuer. Oftmals geht es im Rechtsstreit dann darum, wer für einen bestimmten Fall in Haftung genommen werden kann. Aber in welchen Fällen haftet der Makler überhaupt?

Auf unserer InfoBase dreht sich heute alle um den (Traum-?)Beruf Immobilienmakler.

Stolperfallen für Immobilienmakler im Business

Verletzt der Immobilienmakler seine Pflichten, muss er blechen – egal ob absichtlich oder unabsichtlich! Wer in Anspruch genommen wird, hat erst einmal mit Kosten (z.B. für Anwalt, Gutachter, Sachverständigen etc.) zu rechnen, auch wenn die gerichtliche Auseinandersetzung noch aussteht. Kommt es dann zum gerichtlichen Verfahren, kann der Immobilienmakler je nach Ergebnis (z.B. Vergleich oder Schuldspruch) auf einem Teil oder den gesamten Kosten sitzen bleiben, zuzüglich teurer Schadenersatzzahlungen. Dadurch können berufliche Versehen schnell zu einem existenziellen Risiko avancieren. Damit es erst gar nicht so weit kommt, muss sich der Makler über einige Haftungsrisiken in seinem Business im Klaren sein.

Während er in jedem Fall der Aufklärungspflicht infolge einer Nachfrage des Kunden unterliegt, gibt es auch weitaus weniger eindeutige Fälle. Wie ist zum Beispiel die Lage, wenn der Kunde nicht explizit nachfragt? Auch dann muss der Makler ungefragt alle (negativen) Tatsachen darlegen, die für den Kunden in der Entscheidungsfindung wichtig und wesentlich sind.
Kommt es beispielsweise bis zum Vertragsabschluss nicht zur Sprache, dass sich in den oberen Ecken des Wohnzimmers grün-schwarze Punkte befinden, muss der Immobilienmakler den Kunden ohne dessen Nachfrage über den Schimmelbefall aufklären.
Auch wissentliche Falschaussagen sind nicht erlaubt: Vermittelt der Makler dem Kunden, dass das Einfamilienhaus 1960 gebaut wurde, obwohl in diesem Jahr nur eine Kernsanierung stattfand und das Haus in Wirklichkeit viel älter ist, haftet er selbstverständlich für diese Fehlinformation.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser?

Der Makler ist jedoch nicht generell dazu verpflichtet, eine zu vermittelnde Immobilie bis ins Detail zu untersuchen und selbst Nachforschungen zu betreiben. Hier darf er sich auf die Auskunft und Informationen des Verkäufers oder Vermieters verlassen und muss sie nicht auf Richtigkeit kontrollieren. Diese Angaben dürfen dann auch guten Gewissens in das Exposé oder in die Online-Broschüre auf der eigenen Website übernommen werden.

Aber Achtung: Auch hier bestätigen Ausnahmen leider die Regel! Wenn der Verkäufer angibt, im Haus befinde sich kein Schimmel und die Wände seien alle trocken, der Makler den augenscheinlichen Pilzbefall jedoch erkennt und trotzdem nicht in sein Exposé aufnimmt, kann auch letzterer dafür haftbar gemacht werden. Sind weitergegebene Informationen also offensichtlich unwahr oder zweifelt der Makler zumindest an ihrer Richtigkeit, sollten diese nicht einfach übernommen werden.

Kleiner Fehler, große Folgen!

Verletzt der Immobilienmakler trotzdem seine Pflichten, muss er dafür die Haftung übernehmen – und das nicht zu knapp. Eine potenzielle Folge wäre die Unwirksamkeit des Kauf- bzw. Mietvertrags. Der Kunde hätte zudem auch noch das Recht auf Schadenersatz. Dabei müsste der Immobilienmakler den verursachten Schaden ersetzen, da auf die Richtigkeit seiner Aussage und Erklärung vertraut wurde. Außerdem könnte der Makler seinen Anspruch auf Maklerprovision verlieren. So müsste er nicht nur auf Geld verzichten, sondern würde auch noch auf hohen Kosten sitzen bleiben. Das würde im schlimmsten Fall die eigene Existenz bedrohen!

Um es gar nicht erst so weit kommen zu lassen und die eigene Existenz nicht aufs Spiel zu setzen, sollte das Haftungsrisiko so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb ist Vorsicht geboten: Keine zu oberflächliche Recherche und kein blindes Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben! Wer mit offenen Augen eine Wohnung besichtigt und nur mit Bedacht Informationen übernimmt und weitergibt, ist im Regelfall auf der sicheren Seite.

Da Fehler im Business nie auszuschließen sind, sollten sich Immobilienmakler vor den finanziellen Folgen beruflicher Versehen schützen. Mit der Immobilienmakler-Haftpflicht über exali.de können sich Immobilienmakler bei Haftungsansprüchen Dritter schützen, damit ein Fehler im Job nicht die private Existenz kostet.

 Weiterführende Informationen:

  • Das neue Gesicht des Bösen: Was sich Cyberkriminelle 2016 für uns einfallen lassen
  • Neue Regelungen zur Scheinselbstständigkeit in 2017: Gut gemeint ist oft nicht gut gemacht!
  • Auf Mitarbeitersuche? Achtung bei der Formulierung, sonst kann’s teuer werden!! – Die wichtigsten rechtlichen Tipps

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

 

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