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Eigenschaden: Auftraggeber kündigt Werkvertrag
Haftungsrisiko für Consultant

Eigenschaden: Auftraggeber kündigt Werkvertrag

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 25. September 2012
Dienstag, 25. September 2012
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Wer als Auftraggeber einen Consultant engagiert, wünscht sich Beratung, die sich auszahlt. Vor allem wenn es um die Beschaffung von Fördermitteln geht. Doch nicht immer sorgt die Beratungsleistung auch für den erhofften Erfolg – und das kann wiederum ungemütlich für den freiberuflichen Consultant werden. So wie in diesem Fall: Als sich herausstellte, dass der Auftraggeber keine Chance auf Fördermittel hat, kündigte er kurzerhand den Beratervertrag mit dem Consultant. Dabei hatte der schon 73 Stunden Arbeit (rund 9.600 Euro Honorar) in den Auftrag gesteckt…
 

Mit dem Schadenfall greift exali-Gründer Ralph Günther ein typisches Haftungsrisiko von Consultants auf: Bleibt der Erfolgt aus, fordern Auftraggeber immer häufiger Schadenersatz und / oder treten vom Beratervertrag zurück. Deshalb erklärt der Experte, wie sich Consultants vor derartigen Eigenschäden schützen können – und welche Rolle dabei der Zusatzbaustein „Rücktritt vom Projekt“ der Consulting-Haftpflicht spielt.

Definition geändert: Projekt erfüllt Förder-Richtlinien nicht
Werkvertrag gekündigt: 9.600 Euro vergebliche Aufwendungen
Zusatzbaustein „Rücktritt vom Auftrag“ deckt Eigenschäden ab

Gegenstand des Werkvertrags: Beschaffung von Fördermitteln

Die ganze Schadenfall von vorne: Die Initiatoren eines Softwareentwicklungsprojekts hatten einen freiberuflichen Consultant per Werkvertrag damit beauftragt, sie bei der Beschaffung von Fördermitteln zu beraten. Ziel war es, von Fördermitteln des Zentralen Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) zu profitieren, mit denen das BMWi Hochtechnologie-Projekte unterstützt.

Dass die Macher des Projekt gerade diesen freiberuflichen Consultant „ins Boot“ holten, hatte seine Gründe: Der Experte hatte sich in der Vergangenheit durch zahlreiche Erfolge im Bereich der Einwerbung von Fördermitteln hervorgetan.

Und so wurde ein Werkvertrag zwischen beiden Parteien geschlossen, der in seiner Ausgestaltung nach §§ 631 ff. BGB ein konkretes Ergebnis zum Gegenstand hatte: die erfolgreiche Beschaffung der Fördermittel seitens des ZIM.

Laut Einschätzung des Consultants ein erfolgversprechendes Vorhaben: Er hielt die geplanten Berechnungs- und Simulationsalgorithmen für förderungsfähig.

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Definition geändert: Projekt erfüllt Richtlinien für Förderung nicht

Doch dann passierte, womit niemand gerechnet hatte: Mitten in der Antragsphase überarbeitete der für die Fördermittel zuständige Projektträger die Definition dessen, was förderungsfähig ist. Und was ursprünglich den Richtlinien für eine Förderung entsprach, war plötzlich nicht mehr förderungsfähig. So auch das Softwareentwicklungsprojekt des Auftraggebers des Consultants.

Zu diesem Zeitpunkt hatte der freiberufliche Consultant den Antrag für die ZIM-Fördermittel bereits komplett fertiggestellt mit einem Arbeitsaufwand von 73 Stunden (8 Tagen). Zudem hatte er einen freien Mitarbeiter zur Erstellung technologischer Texte und für technische Recherchen engagiert, der bis dato 25 Arbeitssunden aufgewendet hatte. Geleistete Aufwendungen mit Kosten von insgesamt rund 9.600 Euro…

Eine Summe, die als Eigenschaden nun auf den Consultant zurückzufallen drohte…

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Werkvertrag gekündigt: 9.600 Euro vergebliche Aufwendungen

Natürlich war der Auftraggeber des Consultants alles andere als erfreut über die neuen Entwicklungen in Sachen Fördermittel. Er zog seine Konsequenzen – und trat gestützt auf den §323 BGB vom Werkvertrag mit dem Consultant zurück.

Dazu eine kurze Erklärung: Bei einem Beratungsauftrag auf Werkvertragsbasis hat der Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung in letzter Konsequenz auch den Rücktritt vom Auftrag geltend zu machen. Und da in diesem Fall nicht daran zu denken war, dass eine etwaige „Nachbesserung“ doch noch die erhofften Fördermittel bringen würden, blieb aus Sicht des Kunden nur noch dieser Weg.

Nicht ohne Folgen. Denn tritt der Auftraggeber vom Projekt auf Werkvertragsbasis zurück, wird der komplette Auftrag wieder „auf Anfang“ gesetzt. Konkret bedeutet das: Der freiberufliche Consultant muss bereits erhaltenes Honorar wieder zurückgeben – der Auftraggeber muss im Gegenzug erbrachte Leistungen (beispielsweise erhaltene Unterlagen, Analysen, Berechnungen) zurückgeben.

Ob eine Beratungsdienstleistung zu diesem Zeitpunkt noch im Anfangsstadium oder bereits komplett abgeschlossen ist, spielt dabei keine Rolle.

Wie auch im Fall des Consultants, der alle Anträge komplett fertiggestellt hatte und nun keinen Cent der dafür veranschlagten Honorarkosten von 9.600 Euro bekommenen sollte. Ein teurer Eigenschaden – der im Fachjargon der Versicherer auch als „vergebliche Aufwendungen“ bezeichnet wird.

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Zusatzbaustein „Rücktritt vom Auftrag“ deckt Eigenschäden ab

Das zeigt, wie wichtig es für freiberufliche Consultants ist, nicht nur im Fall von Schadenersatzforderungen seitens Dritter (= Haftpflichtschäden), sondern auch bei Eigenschäden durch den Rücktritt des Auftraggebers abgesichert zu sein.

Eine Absicherung, die auch der freiberufliche Consultant gewählt hatte: In seine Consulting-Haftpflicht hatte er den optional dazu buchbaren Baustein „Rücktritt vom Projekt / Auftrag“ mit eingeschlossen.

Diese Leistungserweiterung sorgt dafür, dass der Versicherer die Kosten für vergebliche Aufwendungen (ohne Gewinnanteil und abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung) übernimmt, wenn der Kunde berechtigt vom Werkvertrag zurücktritt.

Konkret sind durch den Zusatzbaustein der exali Consulting-Haftpflicht abgedeckt:
 
  • Vergebliche Aufwendungen (Honorare und entstandene Kosten);
  • Aufwendungen für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeitern und Subunternehmern;
  • „Passiver Rechtsschutz“: Der Versicherer klärt auf seine Kosten, ob der Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt gerechtfertigt war – und übernimmt dafür die Kosten.

So auch im Fall des freiberuflichen Consultants: Nachdem er seinen Eigenschaden bei uns von exali gemeldet hatte, bereiteten wir den Fall inklusive aller relevanten Dokumente auf und leiteten ihn an den Versicherer Hiscox weiter.

Kurz darauf wurden dem Berater seine vergeblichen Aufwendungen mit 9.600 Euro abzüglich 10% Selbstbeteiligung erstattet.

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Weiterführende Informationen

  • Allgemeine Informationen zur Consulting-Haftpflicht
  • Beratung ohne Erfolg: Unternehmen soll mit 70.000 Euro haften – Consulting Versicherung schützt
  • Bauer sucht Unternehmensberater: Wie viel Schaden eine abgelaufene Frist anrichten kann

© Flora Anna Grass – exali AG

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