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Überraschungspaket Urheberrecht: Warum Stellenanzeigen urheberrechtlich geschützt sein können
Urheberrecht bei Stellenanzeigen? Ja, das gibt´s!

Überraschungspaket Urheberrecht: Warum Stellenanzeigen urheberrechtlich geschützt sein können

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Freitag, 7. April 2017
Freitag, 7. April 2017
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Wenn Firmen eine Stelle zu vergeben haben heißt es für externe Dienstleister oftmals „Ran ans Werk“! Denn genau dann sind Headhunter oder Personalberater gefragt und werden beauftragt, sich für den Auftraggeber fleißig auf die Suche nach neuen Mitarbeitern zu machen. Doch hier ist äußerste Vorsicht geboten: Denn in Stellenanzeigen steckt die Gefahr, einen Urheberrechtsverstoß zu begehen! Ein aktueller Beschluss lässt Headhunter zittern. 

Der Beschluss: Kein Urheberrechtsverstoß mit fatalen Folgen!

Auf den ersten Blick erscheint dieser Fall etwas abstrus. Die Antragstellerin beschwert sich vor dem Kammergericht Berlin, dass der Text einer ihrer Stellenanzeigen eiskalt geklaut worden sei. Ihrer Ansicht nach habe die Antragsgegnerin, also die vermeintliche Stellenausschreibungs-Diebin, einen klaren Urheberrechtsverstoß begangen!

Doch in seinem Beschluss vom 18.07.2016 (Az. 24 W 57/16) stimmt das Kammergericht Berlin der Antragstellerin nicht zu. Die Folge: Beschwerde zurückgewiesen, die Stellenanzeige unterlag keinem urheberrechtlichem Schutz! Entscheidender Grund dafür ist der Mangel der erforderlichen Schöpfungshöhe für ein Sprachwerk, also in diesem Fall die Stellenausschreibung.

Urheberrechtlich geschützt, ja oder nein? Auf die Schöpfungshöhe kommt es an!

Auch wenn in diesem Fall die Antragsgegnerin mit einem blauen Auge davongekommen ist, zieht dieser Gerichtsbeschluss weite Kreise. Denn im Umkehrschluss bedeutet diese gerichtliche Entscheidung, dass Stellenanzeigen mit erforderlicher Schöpfungshöhe sehr wohl urheberrechtlichem Schutz unterliegen können.

Doch was genau versteht der Gesetzgeber denn überhaupt unter „Schöpfungshöhe“? Grundsätzlich gilt, dass Regelungen zu geschützten Werken in § 2 Absatz 1 Nummer 1 UrhG geregelt sind:

„Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“

Der Gesetzgeber ergänzt, dass Werke jedoch nur dann dem Urheberrechtsschutz unterliegen, wenn sie als „ persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Absatz 2 UrhG) eingestuft werden können.

In der Praxis bedeutet das: Stellenanzeigen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie sich in ihrer Darstellung oder wegen ihres Inhaltes von Alltäglichem abheben und keine handwerkliche, routinemäßige Leistung sind – also wenn sie persönliche geistige Schöpfungen sind und demnach die erforderliche Schöpfungshöhe erfüllen!

Drum prüfe, wer sich an fremden Stellenanzeigen orientiert!

Die Stellenanzeige des Unternehmens soll spannend und interessant klingen, es mangelt jedoch an kreativen Formulierungen? Warum sich nicht einfach von fremden Stellenausschreibungen inspirieren lassen? Wer das macht und dabei womöglich Wörter oder gleich ganze Textteile übernimmt, läuft Gefahr, einen Urheberrechtsverstoß zu begehen. Und das kann teure Abmahnforderungen zur Folge haben und im Ernstfall auch die private Existenz des Freiberuflers bedrohen.

Deshalb heißt es: Wer beruflich oft und viel mit Stellenausschreibungen hantiert, diese formuliert und veröffentlicht oder als Headhunter oder Personalberater eng mit Auftraggebern und Unternehmen zusammenarbeitet und somit die Verantwortung für die Personalsuche übernimmt, sollte die Inhalte der Ausschreibungen zukünftig noch sorgfältiger prüfen. Denn bekanntlich hält doppelt ja besser!

Wenn der Ernstfall eintritt: Veröffentlichungsrisiken absichern!

Business-Stress und Sorgfaltspflicht stehen auf der Tagesordnung eines jeden Headhunters oder Personalberaters, doch Kontrolle und Nachprüfen in allen Ehren: Was, wenn versehentlich doch mal eine Stellenausschreibung abgesegnet und veröffentlicht wird, dessen Inhalt von der eines anderen Unternehmens übernommen wurde?

Genau dann kommt es auf eine frühzeitige Versicherung an, die im Ernstfall schützt und dem Selbstständigen mit Rat und Tat zur Seite steht. Als Berufshaftpflichtversicherung bietet die Consulting-Haftpflicht über exali.de umfassenden Schutz. Damit im Ernstfall durch teure Abmahn- und Schadenersatzforderungen Dritter nicht die eigene private Existenz auf dem Spiel steht, sichert exali.de Consultants, Headhunter oder Personalberater gerade bei solchen Veröffentlichungsrisiken bestmöglich ab.

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© Sarah Kurz – exali AG

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