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Rücksendung nach sechs Monaten: Onlinehändler muss Kaufpreis zurückerstatten
Onlinehändler muss Rücksendung nach sechs Monaten erstatten
Kunde verletzt Pflicht, Händler wird verurteilt
Kunde verletzt Pflicht, Händler wird verurteilt

Rücksendung nach sechs Monaten: Onlinehändler muss Kaufpreis zurückerstatten
Onlinehändler muss Rücksendung nach sechs Monaten erstatten

Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Montag, 4. März 2019
Montag, 4. März 2019
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Die 14 ist eine Zahl, die im Onlinehandel eine wichtige Rolle spielt. 14 Tage Widerrufsrecht hat der Kunde und wiederum 14 Tage hat er Zeit, um die Ware nach Widerruf an den Händler zurückzuschicken. Hat der Onlinehändler die Ware erhalten, muss er auch den Kaufpreis zurückerstatten. Soweit, so klar. Nun gibt es aber ein erstaunliches Urteil des Amtsgerichts Münster, in dem ein Händler ein halbes Jahr auf die Rücksendung seiner Ware warten musste und am Ende vor Gericht trotzdem verlor…

Käufer schickt Ware nach einem halben Jahr zurück

In dem Fall ging es um einen Onlinehändler und seinen Kunden. Dieser hatte im Mai 2017 Ware im Wert von 1.600 Euro in dem Onlineshop bestellt. Nachdem der Kunde die Ware erhalten hat, erklärte er bezüglich eines Großteils der Ware den Widerruf und schickte den ersten Teil der Lieferung mit dem schriftlichen Hinweis „Lieferung 1 von 2“ an den Händler zurück.

Daraufhin erstattete der Onlinehändler dem Kunden den Wert der zurückgeschickten Ware in Höhe von 692 Euro. Damit schien es so, als sei die Angelegenheit erledigt.

Doch dann ging der Streit erst richtig los: Denn ein halbes Jahr später, im November 2017, erhielt der Händler plötzlich den zweiten Teil der Ware. Da er diese Rücksendung für verspätet hielt, teilte er dem Kunden mit, dass er die Ware nicht annimmt und auch den restlichen Kaufpreis nicht erstatten wird. Daraufhin setzte der Kunde dem Händler eine Frist und forderte ihn noch einmal dazu auf, den restlichen Kaufpreis zurückzuerstatten. Da der Händler auch dieser Frist nicht nachkam, verklagte der Kunde den Onlinehändler vor dem Amtsgericht Münster auf Zahlung von 900 Euro (Wert der im November zurückgeschickten Ware).

Händler hält Rückerstattung für verwirkt

Vor Gericht argumentierte der Onlinehändler, dass der Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises verwirkt ist, weil er die Ware verspätet zurückgeschickt hat. Er hätte ein halbes Jahr später nicht mehr damit rechnen müssen, dass der zweite Teil der Ware noch bei ihm eingeht. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit erledigt ist.

Der Kunde erklärte, dass er den zweiten Teil der Ware nur verspätet zurückgeschickt hat, weil er aufgrund des besonderen Packmaßes des Pakets Probleme mit mehreren Versanddienstleistern  gehabt habe. 

Gericht urteilt gegen den Onlinehändler

Das Amtsgericht Münster gab letztendlich dem Kunden Recht und verurteilte den Onlinehändler zur Rückzahlung der noch offenen 900 Euro (Urteil vom 21.09.2018, Az: 48 C 432/18).

Seine Entscheidung begründete das Gericht folgendermaßen:

Der Händler habe grundsätzlich das Recht, den zu erstattenden Kaufpreis zurückzubehalten, bis die Ware vollständige wieder bei ihm eingegangen ist (Zurückbehaltungsrecht gemäß § 357 Abs. 4 BGB). In diesem Fall ist das unstreitig passiert, daher sei das Zurückbehaltungsrecht des Händlers erloschen.

Eine Pflichtverletzung ohne Folgen

Außerdem, so das Gericht, sei der Anspruch des Kunden auch nicht wegen Verwirkung erloschen, wie vom Onlinehändler behauptet. Denn das Gesetz kenne eine solche Rechtsfolge wegen verspäteter Rücksendung nicht.

Rechtsfolgen bei verspäteter Rücksendung: Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich ist ein Verbraucher gesetzlich dazu verpflichtet, Ware im Fall eines Widerrufs rechtzeitig zurückzuschicken. Tut er das nicht, darf der Händler den Kaufpreis einbehalten und grundsätzlich auch Schadenersatz wegen der verspäteten Rücksendung vom Verbraucher verlangen (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB).

ABER: Dazu muss er durch die Nicht-Rücksendung einen Schaden erleiden und dies auch nachweisen. In der Praxis wird der Onlinehändler in der Regel jedoch nicht geschädigt, da er den Kaufpreis nicht rückerstatten muss, solange er die Ware nicht zurück hat. Denkbar wäre ein Schaden nur, wenn es sich um Saisonware handelt und der Händler diese bei rechtzeitiger Rücksendung durch den Kunden noch zu einem höheren Preis hätte verkaufen können. Dies wäre aber in der Praxis sehr schwierig zu beweisen – und die Beweislast trägt der Händler.

Auch einen Verstoß gegen den sogenannten Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) – wie vom Onlinehändler vorgetragen – ließ das Gericht nicht gelten. Der Händler hatte eingewandt, dass er darauf vertrauen konnte, dass sechs Monate später keine Ware mehr bei ihm eingeht. Die Richter waren diesbezüglich aber gegenteiliger Meinung: Mit dem Hinweis auf der ersten Rücksendung „Lieferung 1 von 2“ habe der Kunde explizit darauf hingewiesen, dass noch eine zweite Rücksendung erfolgt. Daraufhin hätte der Händler Kontakt mit dem Kunden aufnehmen und nachfragen müssen, ob er die zweite Rücksendung bereits veranlasst hat, allein schon deswegen, weil der Händler die Gefahr der Rückensendung tragen muss.

Unter Einbeziehung all dieser Gründe sah das Gericht den Erstattungsanspruch des Kunden als gerechtfertigt an und verurteilte den Onlinehändler zu 900 Euro.

Onlinehändler müssen geduldig sein…

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Onlinehändlern kaum etwas anderes übrig bleibt, als in Sachen Rücksendung geduldig zu sein. Denn zwar hat der Kunde eine Pflicht zur fristgerechten Rücksendung, es wird aber meist folgenlos für ihn bleiben, wenn er gegen diese Pflicht verstößt. Da es sich bei dieser Entscheidung jedoch (nur) um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts handelt, könnten andere Gerichte in ähnlichen Fällen auch anders entscheiden.

Webshop-Versicherung: Macht Risiken für Onlinehändler kalkulierbar

Nicht nur, dass es in kaum einem Bereich so viele Pflichten und Regeln gibt wie im Onlinehandel, jetzt hat ein Gericht im vorliegenden Fall auch noch entschieden, dass der Onlinehändler den Kürzeren zieht, obwohl der Kunde es war, der seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Wenn das nicht zum Verzweifeln ist… Dieser Extremfall zum Thema Widerrufsrecht zeigt, dass es gerade im eCommerce-Bereich immer wieder unvorhersehbare Entscheidungen und damit Risiken gibt, gegen die leider kein Kraut gewachsen ist und mit denen Onlinehändler in ihrem Business klarkommen müssen.

Umso wichtiger ist es, dass Sie sich um die Risiken kümmern, die sich absichern lassen. Für diese gibt es die Webshop-Versicherung über exali.de. Mit dieser ist Ihr Business umfassend abgesichert, zum Beispiel bei Abmahnungen (auch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Widerrufsrecht), Schadenersatzforderungen und – im Rahmen der Betriebs- und Produkthaftpflicht – beim Thema Produkthaftung.

Im Schadenfall prüft die Versicherung erst auf eigene Kosten, ob die Forderung berechtigt ist und übernimmt eine berechtigte Schadenersatzzahlung. Bei uns gibt es kein Callcenter und keine Warteschleife, bei Fragen und im Fall eines Schadens hilft Ihnen ihr persönlicher Ansprechpartner unkompliziert weiter.

 

© Ines Rietzler – exali AG

Ines Rietzler
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Ines Rietzler
Chefredakteurin Online-Redaktion

Wer bin ich?
Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
Was mag ich?
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Bahn fahren, Rosenkohl und Schleimer.

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