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Ein schmaler Grat: Reklame oder Rechtsverletzung – wann ist Werbung noch erlaubt?
Dreiste Werbung: So geht`s nicht!

Ein schmaler Grat: Reklame oder Rechtsverletzung – wann ist Werbung noch erlaubt?

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Freitag, 31. März 2017
Freitag, 31. März 2017
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Auffallend, aggressiv, ansprechend: Wer mit seiner Werbung Kunden erreichen will, muss kreativ und gewagt vorgehen. Doch der Spagat zwischen mutiger Werbung und Wettbewerbsrechtsverletzung ist nicht immer leicht. Wer sich im Ton vergreift, der erntet statt neuer Kunden jede Menge Kritik – inklusive Shitstorm. Wenn`s ganz hart kommt, wird die Werbung verboten und es kann teuer werden, wie das Beispiel Vodafone Kabel Deutschland zeigt. 

Stolperfalle Werbung

Egal ob Webdesigner, kreativer Consultant, Webshop- oder Portalbetreiber. Überall können beim Thema Werbung tückische Stolperfallen lauern. Diese reichen von irreführender über Briefkasten-Werbung bis hin zu vergleichender oder sittenwidriger Werbung. Da im Gesetz nicht klar geregelt ist, was noch zulässig ist und was nicht, entscheiden am Ende meist die Gerichte. Es drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, Schadenersatz und Strafzahlungen. Im schlimmsten Fall müssen ganze Werbekampagnen eingestampft werden, was schnell zum finanziellen Desaster wird.

So nicht! – Der Fall Vodafone Kabel Deutschland

Dass niemand davor gefeit ist, mit Werbung richtig daneben zu liegen, zeigte in den vergangenen Wochen Vodafone Kabel Deutschland. Das Unternehmen griff auf eine besonders zwielichtige Masche zurück und verschickte Werbeschreiben im Behördenstil. Das Rezept: Man nehme ein entsprechendes Briefkuvert in mattrosa, füge einen Stempel „wiederholter Zustellversuch“ dazu und würze alles mit einem Kästchen „Vorgangsdaten“ und schon ist er fertig, der Behördenwisch.

Dabei machte sich Vodafone die Verwirrung um einen geplanten Technikwechsel zunutze. Denn in einigen Gebieten Deutschlands wird derzeit das Antennenfernsehen auf DVB-T2 HD umgeschaltet. Kunden, die noch über das normale DVB-T fernsehen, können ihr normales Programm nicht mehr empfangen.

Ruft der Kunde bei der angegebenen Hotline an, landet er bei Vodafone und wird über einen Kabelanschluss „informiert.“ Hierbei liegt wohl das Kalkül: Da Werbeanrufe größtenteils verboten sind, lässt das Unternehmen die verunsicherten Verbraucher eben selbst anrufen. Während Firmen sonst keine Gelegenheit auslassen, ihr Logo zu platzieren, ist der Absender des Schreibens nur am Ende in Kleinschrift aufgedruckt. Damit nicht genug. Nach dem Motto „viel hilft viel“ hatten manche Verbraucher – wohl gemerkt auch Nicht-Vodafone-Kunden – das Schreiben innerhalb weniger Wochen gleich dreimal im Briefkasten.

Ein Schuss in den Ofen

Und was bringt Vodafone nun der Aufwand? Nichts! Denn neben negativer Presse, vergraulten Kunden und Shitstorms kann das Unternehmen die Schreiben jetzt einstampfen. Denn die sind laut Bundesnetzagentur wettbewerbswidrig und damit verboten. „Das Unternehmen hat versucht, Verbraucher zu täuschen und als Kunden zu gewinnen", sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. Sollte Vodafone sich nicht an das Verbot halten, drohen Zwangsgelder in Höhe von 20.000 Euro. Da hat wohl jemand das Werbebudget schön verprasst!

Gute Werbung – was beachten?

Dieser Fall zeigt, wie es nicht geht. Denn neben dem dreisten Vorgehen, verstieß Vodafone gegen gleich zwei goldene Werberegeln: Erstens, verkaufe deine Kunden niemals für dumm und zweitens, überzeuge mit deinem Produkt oder deiner Dienstleistung, dann hast du es nicht nötig, hinterrücks zum Ziel zu kommen oder auf Wettbewerbern rumzuhacken.

Auch wenn Sie in Ihrem Business nicht auf die Idee kommen, ein Behördenschreiben zu „fälschen“, gibt es doch viele Fallstricke, die es in Sachen Werbung zu beachten gilt und über die Sie trotz aller Vorsicht leicht stolpern können. Zum Beispiel, wenn wie im Vodafone-Fall das Wettbewerbsrecht missachtet wird. Wenn die Werbung doch mal nach hinten losgegangen ist, bieten die Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de individuell für Ihr Business-Modell unter anderem umfassenden Schutz bei Verstößen gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie bei unlauterer Werbung.

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© Ines Rietzler – exali AG

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