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Urteil Webshops: Wer „sofort lieferbar“ verspricht, muss auch sofort liefern
Urteil: Werbung „sofort lieferbar“ muss umgesetzt

Urteil Webshops: Wer „sofort lieferbar“ verspricht, muss auch sofort liefern

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Freitag, 16. Januar 2015
Freitag, 16. Januar 2015
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Beim Online-Versand gilt die Devise: nicht kleckern – klotzen! Wenn Verbraucher im Internet etwas bestellen, dann wollen sie die Lieferung oft sofort. Immer mehr Onlinehändler werben deshalb damit die Ware umgehend zu verschicken. Doch was genau bedeutet „sofort lieferbar“? Das LG Aschaffenburg hat dazu nun ein Urteil gefällt.

Landgericht Aschaffenburg stellt klar was „Sofort lieferbar“ bedeutet
Was bedeutet das Urteil des LG Aschaffenburg für Webshop-Betreiber?
Die exali.de Webshop-Versicherung bietet Schutz bei Wettbewerbsverstößen

Wer es eilig hat, bestellt vornehmlich Waren, die mit dem Zusatz „sofort lieferbar“ gekennzeichnet sind. Wann ein Kunde Anspruch auf die Lieferung seiner Bestellung hat, und welche Folgen sich aus der Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg für Onlinehändler ergeben, ist heute Thema auf der exali.de InfoBase.

Webshop-Betreiber mit seltsamer Auffassung von „sofortiger Lieferbarkeit“

Im verhandelten Fall hatte ein Webshop-Betreiber seine Waren mit dem Hinweis „Sofort lieferbar“ beworben. Daraufhin bestellten zwei Kunden ein Handy und eine HiFi-Anlage. Die Bestellbestätigung ging auch gleich bei den Kunden ein. Doch ein bzw. zwei Tage später teilte der Onlinehändler den Kunden mit, es gäbe Lieferverzögerungen und die bestellten Waren würden erst in fünf bzw. sieben Tagen verschickt. Das Geld für die Bestellungen war da bereits eingezogen.

Die unzufriedenen Kunden wendeten sich an die Wettbewerbszentrale, die versuchte zu schlichten und beanstandete das Verhalten des Onlinehändlers. Nachdem der jedoch nicht der Meinung war, dass zwischen der Bestellung und dem Zeitpunkt des Versands Unregelmäßigkeiten bestünden, landete der Fall vor dem Landgericht Aschaffenburg.

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Landgericht Aschaffenburg stellt klar was „Sofort lieferbar“ bedeutet

Im anschließenden Unterlassungsprozess machten die Richter deutlich: Wer mit „sofort lieferbar“ wirbt muss auch Taten folgen lassen, alles andere ist irreführend! Ware mit dem Hinweis „sofort lieferbar“ sei demnach für den sofortigen Versand bereitzuhalten. Wer sich nicht daran hält, begeht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Nach diesen deutlichen Worten der Richter hatte der Webshop-Betreiber ein Einsehen und erkannte die Klageforderung in der mündlichen Verhandlung an (Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14).

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Was bedeutet das Urteil des LG Aschaffenburg für Webshop-Betreiber?

Wenn der Kunde mehrere Tage auf die bestellte Ware warten muss, ist das Versprechen der sofortigen Lieferung nicht erfüllt und Wettbewerber können abmahnen. Deshalb sollten Onlinehändler in Zukunft noch genauer auf Ihre Versand- bzw. Lieferangaben achten.

Nur wenn ein Produkt auf Lager ist, kann es ganz sicher am nächsten Tag in den Versand gehen. Wer nicht hundertprozentig garantieren kann, dass der Versand am darauffolgenden Tag erfolgt, sollte besser „Lieferzeit circa 1-2 Tage“ (oder entsprechend längerem Zeitraum) angeben.

Dabei ist zudem wichtig, dass die Lieferzeit für den Kunden genau berechenbar ist, deshalb ist die Angabe „versandbereit in 1-2 Tagen“ ebenfalls nicht zulässig.

In einfachen Worten: Der Kunde muss berechnen können, wann die Ware bei ihm eintrifft und nicht, wann der Onlinehändler bereit ist die Ware an das Versandunternehmen zu übergeben.

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Die exali.de Webshop-Versicherung bietet Schutz bei Wettbewerbsverstößen

Der vorliegende Fall verdeutlicht, dass sich Webshop-Betreiber manchmal nicht darüber im Klaren sind, dass sie wettbewerbswidrig handeln. Eine Abmahnung kommt schneller als so manchem Onlinehändler lieb ist und zusammen mit der Abmahnung kommen oft hohe Kosten auf den Betreiber zu. Doch eine gute Webshop-Versicherung bietet auch Schutz vor derartigen Haftungsrisiken und übernimmt im Ernstfall die rechtliche Klärung und etwaige Schadenersatzansprüche.

Die Webshop-Versicherung über exali.de unterscheidet sich von anderen Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherungen dadurch, dass sie den Händler nicht nur gegen Schadenersatzansprüche Dritter (z.B. geschädigte Kunden des Webshops) absichert, sondern auch kostspielige Eigenschäden zum Beispiel durch Hacker-Angriffe fest in den Versicherungsschutz integriert.

Besondere Risiken erfordern besondere Absicherungen – das gilt vor allem für Webshop-Betreiber. Denn im Online-Handel lauern auch viele rechtliche Stolperfallen, angefangen von komplexen Datenschutzvorschriften, bis hin zum Wettbewerbsrecht. Die Webshop-Versicherung von exali.de bietet diesen umfassenden Versicherungsschutz in einem Versicherungsvertrag.

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Weiterführende Informationen

  • Herstellerangaben fehlen? Nicht unbedingt das Problem von Webshop-Betreibern!
  • Urteil: „Kaufen“ reicht als Beschriftung des Bestellbuttons nicht aus
  • Garantiert verboten: Die 14-Tage Geld-zurück-Garantie
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