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Fragen zur Berufshaftpflicht im IT- und Internetbereich: Warum der weltweite Schutz der IT-Versicherung so wichtig ist (Teil 3)
IT-Versicherung und weltweiter Versicherungsschutz

Fragen zur Berufshaftpflicht im IT- und Internetbereich: Warum der weltweite Schutz der IT-Versicherung so wichtig ist (Teil 3)

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 10. April 2012
Dienstag, 10. April 2012
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Missverständnisse im Zusammenhang mit dem weltenweitem Versicherungsschutz der IT-Haftpflicht gibt es viele – genauso wie Aufklärungsbedarf. Das stellen wir von exali in unserer täglichen Praxis immer wieder fest. Vor allem ein Thema sorgt für kritische Fragen: Der von den IT-Versicherern üblicherweise deutlich höher angesetzte Selbstbehalt, wenn es in Folge eines Schadenfalls zum Prozess vor einem amerikanischen oder kanadischen Gericht kommt. Im dritten Teil unserer Serie „Fragen zur Berufshaftpflicht“ wollen wir dieses Thema aufgreifen.

Wir zeigen, warum der weltweite Versicherungsschutz für freiberufliche IT-Experten so wichtig ist, was das mit dem Territorialitätsprinzip zu tun hat und warum die IT-Versicherung unbedingt die Verletzung von Gesetzen in anderen Ländern abdecken sollte.

Wer Rechte verletzt, kann nach dem Territorialitätsprinzip international haften

Die meisten selbständigen und freiberuflichen IT-Experten haben ihren Geschäftssitz in Deutschland, ihre Dienstleistungen erbringen sie für nationale Auftraggeber – eigentlich spielt sich ihr gesamtes Business im Inland ab. Warum ist ein weltweiter – oder zumindest europäischer Versicherungsschutz dann aber so wichtig?

Die Antwort ist simpel: Egal ob Software-Entwickler, Webworker, Webmaster, SEO-Experte, IT-Consultant & Co. – im weltweiten Internet lässt sich die Reichweite der erbrachten Dienstleistungen nicht mehr lokal begrenzen. Im Zusammenhang mit der Verletzung von Rechten Dritter (Urheber-, Marken-, Namens- oder Persönlichkeitsrechten) kann das teure rechtliche Konsequenzen haben.

Dazu eine kurze Erklärung:

Bei Rechtsverletzungen kann das sogenannte Territorialitätsprinzip angewendet werden.

Hinter dem etwas sperrigen Begriff verbirgt sich die Möglichkeit, dass sich Gerichte des entsprechenden Landes, in dem die Rechtsverletzung seitens des freiberuflichen bzw. selbständigen IT-Experten begangen wurde, zuständig erklären können. Beispielsweise, wenn das Recht einer dort ansässigen Firma oder Person verletzt wurde.

Kommt es nun zum Rechtsstreit vor Gericht, liegt dieser Auseinandersetzung natürlich auch das geltende Recht des entsprechenden Staates zugrunde.

Selbst wenn der selbständige IT-Experte in Deutschland tätig ist, besteht die Gefahr im Fall einer Rechtsverletzung von einem ausländischen Gericht dafür in Verantwortung und in Anspruch genommen zu werden.

IT-Versicherung muss Rechtsverletzung in anderen Ländern abdecken

Dadurch wird deutlich: Weltweiter – zumindest jedoch europaweiter – Versicherungsschutz ist für alle selbständigen Dienstleister wichtig, die z.B. mit Software, im Internet und (New) Media Business tätig sind.

Mit Blick auf die IT-Versicherung bedeutet das: Sie sollte in ihrem Versicherungsumfang auch die Verletzung von Gesetzen in anderen Ländern abdecken. In der Branche ist das jedoch nicht immer eine Selbstverständlichkeit: Viele IT-Versicherer schränken den Schutz außerhalb der Bunderepublik durch Klauseln in ihren Bedingungen ein – insbesondere bei Rechtsverletzungen.

So landete bei uns von exali erst kürzlich ein Versicherungsangebot eines IT-Beraters zur Vertragsprüfung auf dem Tisch, in dem wir auf folgende Klausel stießen:

Ausschlüsse
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche

  • welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden – dies gilt auch im Fall eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) –;
  • wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
  • wegen einer im außereuropäischen Ausland vorgenommenen Tätigkeit; (…).“

In anderen Worten ausgedrückt bedeutet dieser Ausschluss: Einzig Ansprüche auf der Grundlage deutschen Rechts, die von deutschen Gerichten verhandelt werden, sind auch vom Versicherungsschutz umfasst. Streitigkeiten, denen ausländisches Recht zugrunde liegt – beispielsweise englisches Common Law – muss der selbständige IT-Experte selbst bezahlen.

exali-Tipp: Es lohnt sich, vor Abschluss der IT-Versicherung die Bedingungen genau zu lesen und hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs zu überprüfen. Der Geltungsbereich gibt Aufschluss darüber, in welchen Ländern bzw. vor welchen Gerichten der freiberufliche IT-Dienstleister auch tatsächlich Versicherungsschutz genießt.

Denn führt man sich vor Augen, welche immensen Kosten mit einem Gerichtsprozess in den USA bzw. Kanada verbunden sind, wird deutlich: Hier handelt es sich nicht mehr um Summen im „geringfügigen“ Bereich, die von den meisten selbständigen IT-Experten noch problemlos aus eigener Tasche gestemmt werden können. Würde die IT-Versicherung in solchen Fällen keinen weltweiten Schutz auch bei Rechtsverletzungen bieten, könnte das den IT-Experten die Existenz kosten.

Zündstoff: 15.000 Euro Selbstbehalt bei Prozess in den USA oder Kanada

Und damit sind wir bei dem Thema: Die im Zusammenhang mit dem weltweiten Versicherungsschutz obligatorisch höhere Selbstbeteiligung für Prozesse vor amerikanischen Gerichten führt ebenfalls gerne zu Missverständnissen und Rückfragen.

15.000,00 € Selbstbehalt: Das ist seine Summe, bei der freiberufliche IT-Experten im ersten Moment stutzen. Denn solch ein Betrag lässt sich nicht einfach „nebenbei aus der Portokasse“ bezahlen.

Deshalb jedoch den weltweiten Versicherungsschutz der IT-Versicherung für obsolet zu erklären, greift unserer Meinung deutlich zu kurz. Auch wenn 15.000,00 € viel Geld sind – in Relation zu den immensen Kosten, die ein Gerichtsprozess in den USA oder Kanada verursachen kann, ist diese Summe immer noch bezahlbar, ohne die Existenz des selbständigen IT-Experten zu gefährden.

Zusammenfassung: 15.000,00 € Selbstbehalt setzt der IT-Versicherer nur an, wenn es aufgrund des verursachten Schadens zum Gerichtsprozess in den USA oder Kanada kommt, bzw. der Schadenanspruch gerichtlich geltend gemacht wird.

Bei einer außergerichtlichen Schadenabwicklung gilt der erheblich niedrigere vertragliche Selbstbehalt (i.d.R. zwischen 500,00 € und 1.000,00 €).

Zweck der höheren Selbstbeteiligung aus Sicht der IT-Versicherer

Aus dieser Zusammenfassung lässt sich auch gut der Sinn und Zweck der 15.000,00 € Selbstbehalt aus Sicht des Versicherers ableiten: Dadurch sollen unverhältnismäßig hohe Schadenabwehr- und Schadenregulierungskosten vermieden werden – um nicht zuletzt die Beiträge für die IT-Versicherung inklusive weltweitem Versicherungsschutz bezahlbar kalkulieren zu können.

Einen teuren Gerichtsprozess in den USA bzw. Kanada zu forcieren, ist erst bei Summen jenseits der 15,000,00 € wirtschaftlich sinnvoll. Damit trägt die Selbstbehalt -Regelung dazu bei kostspielige gerichtliche Auseinandersetzungen um kleinere Streitsummen zu vermeiden.

Einen Punkt, den wir auch im zweiten Teil der Serie „Fragen zur Berufshaftpflicht im IT- und Internet-Bereich: Selbstbehalt der IT-Versicherung im Schadenfall“ aufgegriffen haben.

© Flora Anna Grass – exali AG

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