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Risiko Urheberrechtsverletzung: Softwareentwickler müssen sich an klare Spielregeln halten
Softwareentwickler brauchen IT Berufshaftpflicht

Risiko Urheberrechtsverletzung: Softwareentwickler müssen sich an klare Spielregeln halten

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Donnerstag, 5. Mai 2011
Donnerstag, 5. Mai 2011
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Terminstress, Kostendruck und Innovationsgeschwindigkeit: Die Gefahr, bei der Softwareentwicklung Urheberrechte zu verletzen und dafür haftbar gemacht zu werden, wird für freiberufliche Softwareentwickler und Softwarehäuser immer größer. Denn nur noch selten wird der Quellcode einer Software komplett neu entwickelt. Stattdessen werden bereits vorhandene Dateien in die eigene Entwicklung integriert. Ein doppeltes Risiko: Denn im schlimmsten Fall verstößt der Softwareentwickler damit nicht nur gegen das Recht eines Dritten, sondern gefährdet auch seinen Auftraggeber oder den Nutzer der Software. Eine IT Berufshaftpflicht gehört deshalb zur Grundausstattung.

Urheberrechtsverletzung nicht nur ein Problem der „Kleinen“
Verletzung fremder Urheberrechte und die Folgen 
Rundum-Schutz durch eine IT Berufshaftpflicht
Das sollte die IT Berufshaftpflicht bieten

Kostendruck und Innovationsgeschwindigkeit versus Rechtemanagement

Jeder Softwareentwickler weiß natürlich prinzipiell, dass man Source-Code nicht einfach kopieren darf. In der Praxis ist dieser einfache Grundsatz jedoch nicht so einfach umzusetzen. Vor allem wirtschaftliche Gründe zwingen die Entwickler z.B.

  • Quellcodedateien aus anderen Eigenentwicklungen oder eigenen Quellcodedatenbanken des Unternehmens zu übernehmen,
  • die auf ihren Rechnern vorhandenen Quellcodedateien von Auftragnehmern (z.B. IT-Beratungsunternehmen, Zeitarbeitsfirmen) oder freiberuflich arbeitenden Entwicklern zu nutzen und in neue Auftragsentwicklungen zu integrieren,
  • passende Open-Source-Bibliotheken aus dem Internet herunterzuladen und in neue Programme zu integrieren oder
  • Quellcodedateien von kommerziellen Anbietern über das Internet zu einem Bruchteil der ursprünglichen Entwicklungskosten zu kaufen – etwa indem sie Plugins herunterladen – und in die jeweilige Neuentwicklung zu integrieren.

Quelle: RA Jürgen Beckers von der Kanzlei Rechtsanwälte BDH in Darmstadt.

Die genannten Gründe führen in der Summe häufig zu einem Softwareprodukt, bei dem die Herkunft und die Urheberrechte der einzelnen Quellcode-Bestandteile nur noch schwer nachzuvollziehen sind. Die Gefahr: Sollte ein anderer Softwareentwickler bzw. ein Softwareanbieter feststellen, dass Quellcodedateien wiederrechtlich übernommen wurden, kann das zu ernsthaften rechtlichen Auseinandersetzungen und Schadenersatzforderungen führen.

Hinweis: Urheberrechtsprobleme können nicht nur im Open Source Umfeld auftreten, sondern selbst bei gekaufter Software. Denn Nutzungsrechte an Software können rechtlich gesehen nicht „gutgläubig“ erworben werden. D.h., man kann sich als Erwerber einer mit „Rechtsverletzungen behafteten“ Software nicht darauf berufen, sie in dem guten Glauben gekauft zu haben, mit diesem Kauf auch gleichzeitig die legalen Nutzungsrechte all ihrer Bestandteile erworben zu haben.

Das Risiko, eine Rechtsverletzung zu begehen, besteht deshalb sowohl beim Softwareentwickler, der zugekauften Quellcode verwendet, als auch für den letztlichen Nutzer bzw. den Anwender der Software.

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Urheberrechtsverletzung nicht nur ein Problem der „Kleinen“

Dass die beschriebenen Risiken und Haftungsszenarien nicht nur für den freiberuflichen Softwareentwickler oder die kleine Softwareschmiede eine reale Bedrohung darstellen, zeigt der aktuelle Rechtsstreit zwischen Google und Oracle.

Der Fall: Anfang vergangenen Jahres hatte Oracle Sun Microsystems übernommen – und damit auch die Urheberrechte an Java erworben. Nur wenige Monate später verklagte Oracle dann seinen alten Rivalen Google. Der Grund: Google soll Java-Quellcodedateien in sein mobiles Betriebssystem Android integriert und damit die Urheberrechte von Oracle verletzt haben.

Experten gehen davon aus, dass sich die beiden Giganten wohl außergerichtlich einigen werden. Dass es dabei jedoch um immense Geldsummen gehen wird, ist wohl nicht zu viel spekuliert.

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Verletzung fremder Urheberrechte und die Folgen

Schauen wir uns noch einmal die haftungsrechtlichen Folgen an, wenn der Programmierer bei der Softwareentwicklung fahrlässig oder vorsätzlich Quellcodes integriert, ohne sich die Rechte an diesen Drittinhalten zu sichern.

Allgemeine Folge: Er kann dafür haftbar gemacht werden. Zudem kann ihn der tatsächliche Urheber und Rechteinhaber nicht nur die Nutzung untersagen, sondern auch Schadenersatzfordern - z.B. in Form von nachzuzahlenden Lizenzgebühren.

Wie der Prozess von Oracle und SAP aus dem Jahr 2010 zeigt, können die Schadenersatzforderungen enorm sein (hier konkret 1,4 Mrd. US$) - und laut Jürgen Beckers auch weit über den Schadensummen liegen, die durch einen Fehler bzw. Fehlfunktion in der Software an sich entstehen können.

Doch Ansprüche können nicht nur vom tatsächlichen Urheber, sondern auch von Kunden- bzw. Auftraggeberseite drohen. Der Auftraggeber erwartet natürlich von dem IT-Freelancer, dass dieser bei der Softwareentwicklung die betreffenden Rechte an den darin verwendeten Quellcodes besitzt. Hierzu finden sich in fast allen Projektverträgen auch entsprechende Regelungen, in denen der IT-Freelancer dies zusichern muss. Stellt sich heraus, dass der erstellte Quellcode Rechte eines Dritten verletzt, kann und wird der Auftraggeber ihn für den entstandenen Schaden in Regress nehmen.

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Risikomanagement und Rundum-Schutz durch eine IT Berufshaftpflicht

Um bei der Softwareentwicklung durch ungewollte Rechtsverletzungen nicht Schiffbruch zu erleiden oder gar die Existenz zu gefährden, kommen IT-Freelancer und Softwarehäuser um ein umfassendes Risikomanagement und eine IT-Haftpflichtversicherung nicht herum.

Risikomanagement: Das sollte sich über den gesamten Software-Lebenszyklus ziehen – vom Konzept, über die Entwicklung bzw. Programmierung, die Implementierung und Konfiguration sowie den Betrieb bis hin zur Stilllegung des Systems.

Wichtige Bestandteile dieses Risikomanagements sind:

  • Lizenzmanagement: Die korrekte Lizenzierung der eingesetzten Software muss sichergestellt werden, d.h. die entsprechenden Nutzungsrechte müssen erworben werden.
  • IT-Compliance: Darunter fällt allgemeine die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, vertraglicher Pflichten und anerkannter Standards.
  • Klare Regeln im Working-Flow: Zum Beispiel können interne Datenbanken mit geprüften Quellcodedateien eingerichtet werden, die als Ressourcen in die neue Entwicklung integriert werden.

IT Berufshaftpflicht: Wie die beschriebenen Beispiele Oracle – Google / Oracle –SAP zeigen, können selbst große Konzerne mit umfassendem Risikomanagement die Haftung nicht gänzlich ausschließen. Dafür benötigt der Softwareentwickler eine zeitgemäße Berufshaftpflicht- und Betriebshaftpflichtversicherung - die sogenannte IT Berufshaftpflicht – mit entsprechend hohen Versicherungssummen.

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Das sollte die IT Berufshaftpflicht bieten

Die IT Berufshaftpflicht stellt dabei nicht nur das Kapital für Schadenersatzforderungen zur Verfügung, sondern unterstützt den Softwareentwickler auch bei der Klärung seiner persönlichen Haftungssituation sowie der Höhe der berechtigten Ansprüche. In diesem Zusammenhang trägt der Versicherer zudem die Kosten für Anwälte, Gutachter, Zeugen und Gerichte. Das ist der sogenannte Passive Rechtsschutz der IT Berufshaftpflicht.

Bei der Auswahl einer geeigneten IT Berufshaftpflicht ist gerade für Softwareentwickler darauf zu achten, dass Rechtsverletzungen wie z.B. Urheberrechtsverletzungen umfassend mitversichert sind. Dass dies nicht bei jedem Versicherungsangebot sichergestellt ist, zeigt der IT Berufshaftpflicht Versicherungsvergleich von exali. Darin kann man sich z.B. alle Versicherer anzeigen lassen, die Urheberrechtsverletzungen im Vertrag mitversichern.

Zudem sollte die IT Berufshaftpflicht dem Softwareentwickler einen weltweiten Versicherungsschutz (insbesondere für USA) bieten – vor allem, wenn die Software im Ausland eingesetzt wird. Im Urheberrecht gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip. D.h., Urheberrechtsverletzungen können nach dem geltenden Recht jenes Staates beurteilt werden, in dem diese Verletzung erfolgt ist. Somit ist z.B. auch eine Inanspruchnahme des freiberuflichen Softwareentwicklers vor einem amerikanischen Gericht möglich.

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Weiterführende Links und Quellen

 

  • Silicon: Rechtliche Gefahren der Softwareentwicklung
  • Fachanwalt Jan Schneider über App-Entwicklung und rechtliche Aspekte
  • Tarifübersicht zur IT Berufshaftpflicht 
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