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Fragen zur Berufshaftpflicht im IT- und Internet-Bereich: Selbstbehalt der IT-Versicherung im Schadenfall (Teil 2)
IT-Versicherung: Selbstbehalt im Schadenfall

Fragen zur Berufshaftpflicht im IT- und Internet-Bereich: Selbstbehalt der IT-Versicherung im Schadenfall (Teil 2)

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Donnerstag, 5. April 2012
Donnerstag, 5. April 2012
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„Warum gibt es bei der IT-Versicherung eine Selbstbeteiligung und was bedeutet dies genau?“ Eine Frage, die uns bei exali häufiger gestellt wird. Manche finden die im Schnitt bei rund 500,00 Euro angesetzte Selbstbeteiligung zu hoch – zumindest wenn es sich bei den Schadenfällen um Abmahnungen handelt. „Schadenhöhe versus Selbstbehalt“: Ein Thema, das wir im zweiten Teil der Serie „Fragen zur Berufshaftpflicht“ anhand konkreter Schadenfälle unter die Lupe nehmen.

Rechtsverletzungen: Schadenskosten meist deutlich höher als 500 Euro

Vorab eine kurze Erklärung zum Selbstbehalt:

Unter Selbstbehalt (auch Selbstbeteiligung oder Franchise genannt) wird im Versicherungsbereich der finanzielle Anteil bzw. Betrag verstanden, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst zu tragen habt.

Dabei wird im Wesentlichen zwischen einer absoluten bzw. fixen Selbstbeteiligung z.B. einem festen Betrag von 500,00 € pro Schadenfall) und einem prozentualen Selbstbehalt (z.B. 10% je Schadenfall) unterschieden.

Auch Kombinationen dieser Regelungen sind möglich, wie ein Selbstbehalt von 10% – mindestens jedoch 500,00 € je Schadenfall.

Mindestens 500,00 € Selbstbehalt: Das ist eine Summe, die dem einen oder anderen IT-Freiberufler hoch erscheint, zumindest in bestimmten Fällen, wie Schäden im Zusammenhang mit Abmahnungen.

Tatsächlich können die Kosten bei einer Rechtsverletzung und einer daraus resultierenden Abmahnung unter 500,00 € liegen. Und damit in einem Rahmen, den der selbständige IT-Experte auch aus eigener Tasche stemmen kann – ohne dass diese Summe für ihn existenzbedrohend wäre.

Die Schadenpraxis zeigt jedoch ein anderes Bild: In den allermeisten Fällen müssen die Schadenkosten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen deutlich höher angesetzt werden. Summen im vierstelligen Bereich sind also eher die Regel, als „geringfügige“ Schäden um die 500,00 €. Denn häufig gesellen sich zu den „reinen“ Abmahnkosten auch Schadenersatzforderungen.

Das macht auch dieser exemplarische Auszug von Schadenfällen aus der Praxis deutlich:

  • Urheberrechtsverletzung: Im falschen Glauben, sich genügend abgesichert zu haben, verwendete ein IT-Dienstleister den Titel "Riders on the Storm" von der Band “The Doors” für kommerzielle Zwecke. Der Musikverlag reagierte und forderte Schadenersatz in Höhe von 27.890,00 € – basierend auf einer Verwendungsdauer von 426 Sekunden.
  • Markenrechtsverletzung: Weil ein IT-Freiberufler in die Produktbezeichnung einer selbst entwickelten Software den Namen einer geschützten Marke eines amerikanischen Technologie-Konzerns integrierte, standen Kosten für die Abmahnung und Unterlassungserklärung von mehr als 6.000,00 € im Raum. Angesetzter Streitwert: 250.000,00 €.
  • Markenrechtsverletzung: Weil er in einer AdWords-Anzeige unwissentlich einen markenrechtlich geschützten Begriff verwendete, wurde ein SEO-Experte abgemahnt. Der Streitwert wurde auf 60.000,00 € beziffert. Auf dieser Basis wurden Anwalts- und Patentanwaltsgebühren in Höhe von ca. 4.500,00 € in Rechnung gestellt.

Beispiele, die zeigen, wie wichtig der umfassend Schutz durch eine branchenspezifische IT-Versicherung für freiberufliche und selbständige Dienstleister im IT und Telekommunikationsbereich ist. Denn deren Sinn und Zweck ist es nicht, „Kleinst- und Bagatellschäden“ abzusichern, die vom IT-Experten sozusagen ohne Not auch selbst bezahlt werden könnten.

Zusammenfassung: Der Versicherungsschutz der IT-Versicherung wird in Bereichen wichtig, in denen Risiken nicht kalkulierbar sind. Und zwar immer dann, wenn Schadenersatzforderungen so teuer werden können, dass sie das Geschäftsmodell des IT-Freiberuflers gefährden und zur Existenzbedrohung werden können.

Zweck des Selbstbehalts aus Sicht der IT-Versicherer

Natürlich hat der obligatorisch angesetzte Selbstbehalt auch aus Sicht des Versicherers seinen Zweck. Damit will er unverhältnismäßig hohe Schadenregulierungskosten bei Kleinst- und Bagatellschäden vermeiden.

Für den Versicherer ist es wirtschaftlich wenig sinnvoll, Schäden abzuwickeln, deren Kosten für ihn deutlich höher als der eigentliche Schaden sind. Denn das würde sich langfristig auch auf den Versicherungsnehmer auswirken: Er müsste deutlich höhere Beiträge für seine IT-Versicherung zahlen, da diese Kosten auf die Versichertengemeinschaft umgelegt und damit in den Tarif der Berufshaftpflicht eingepreist werden.

Durch die Selbstbehalt-Regelung will der Versicherer also vermeiden, dass durch den Anreiz von Versicherungsschutz die Inanspruchnahme und/oder Schadenhöhe ansteigt. So hilft die Eigenverantwortung des einzelnen Versicherungsnehmers im Endeffekt dabei, die Beiträge günstiger zu kalkulieren.

Vorschau: Im dritten Teil unserer Serie rund um die Berufshaftpflicht geht es um einen weiteren Aspekt zum Thema Selbstbehalt: Die in der Regel höher angesetzte Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit weltweitem Versicherungsschutz in den USA und Kanada.

Weiterführende Informationen

  • IT-Haftpflicht über exali: Versicherungsschutz für Selbstständige in der IT- und Telekommunikationsbranche
  • Fragen zur IT-Versicherung: Katalogdeckung oder Offene Deckung für Freiberufler im IT-, Medien- und Internetbereich? (Teil 1)

Im Text aufgezeigte Schadenbeispiele:

  • Urheberrechtsverletzung: Bei “The Doors” stieß dieser IT-Dienstleister auf verschlossene Türen
  • Webentwickler legt sich unabsichtlich mit Technologie-Konzern an
  • Markenrechtsverletzung: Gefahren bei der Suchmaschinenoptimierung und Adwords
© Flora Anna Grass – exali AG
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