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Urteil: Anwalt darf sich nicht Schufa-Anwalt nennen
Markenrechtsverletzung
Markenrechtsverletzung

Urteil: Anwalt darf sich nicht Schufa-Anwalt nennen

Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Freitag, 7. August 2020
Freitag, 7. August 2020
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Von der Schufa fühlen sich viele ungerecht behandelt. Und wer aufgrund eines negativen Eintrags keinen Kredit oder keine Wohnung bekommt, will diesen so schnell wie möglich loswerden. Diesen Umstand machte sich ein Anwalt zunutze und bot sich mit entsprechender Domain und Logo an, gegen negative Schufa-Einträge vorzugehen. Jetzt entschied ein Gericht: Kritik ist erlaubt, Domain und Logo der Schufa sind tabu.

Markenrechtsstreit Schufa gegen Schufa-Anwalt

Der Jurist aus Bonn bezeichnet sich selbst als Schufa-Anwalt und bietet unter der Domain schufa-anwalt.de seine Dienste an. Zudem verwendete er für Werbezwecke ein gelbes Logo mit den Wortbestandteilen „Schufa“ und „Anwalt.“ Die Schufa sah ihre Markenrechte verletzt und ging gerichtlich gegen den Anwalt vor. Nach einer einstweiligen Verfügung landete das Verfahren nun vor dem Landgericht München I. Neben der Markenrechtsverletzung ging es noch um kritische Aussagen des Anwalts gegen die Schufa, die diese als „unwahre Tatsachenbehauptungen“ ansah.

Nun hat das LG München entschieden (LG München I, Urteil vom 25.06.2020, Az: 17 HK O 3700/20): Der Anwalt darf das Logo und die Website schufa-anwalt.de nicht mehr verwenden. Die Aussagen des Anwalts, unter anderem, dass das System der Schufa äußerst intransparent und bisweilen sehr vorschnell sei, stufte das Gericht jedoch als zulässige Meinungsäußerungen ein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Anwalt hat bereits angekündigt, Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts bezüglich des Logos und der Domain zu prüfen.

Achtung bei der Domainregistrierung

Bei der Domainregistrierung ist einiges zu beachten, unter anderem, dass im Domainnamen keine Markennamen verwendet werden dürfen. Zum Beispiel darf ein Onlinehändler, der Schuhe verkauft, nicht einfach die Domain „puma-schuhe-maier“ oder „adidas-schuhe-müller“ nutzen, um mehr Traffic auf seine Seite zu bekommen. Ähnlich sieht es in vorliegendem Fall aus: Der Anwalt darf nicht einfach den Markennamen der Schufa in seiner Domain verwenden. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Domainregistrierung. Außerdem könnte die Bezeichnung Schufa-Anwalt auch irreführend sein, da sie suggeriert, es handele sich um einen Anwalt der Schufa.

Tipp

In diesem Artikel erfahren Sie anhand eines Falls, der für viel Aufsehen sorgte, wie Anwälte werben dürfen und wie nicht: Umstrittene Anwaltswerbung: Darf eine Kanzlei „den Größten haben“?

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