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Urteil für Immobilienmakler: Mit Besichtigungsgebühren den Verdienst aufbessern? Besser nicht!
Besichtigungsgebühren für Mietinteressenten? Nein!

Urteil für Immobilienmakler: Mit Besichtigungsgebühren den Verdienst aufbessern? Besser nicht!

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Donnerstag, 23. Juni 2016
Donnerstag, 23. Juni 2016
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Das Immobilienmakler-Leben kann mühsam sein. Manche Objekte kleben, zäh wie Kaugummi, im Angebots-Portfolio, ohne ernsthafte Mietinteressenten. Wer dutzende Besichtigungen ohne Abschluss hinter sich hat, kann da schon auf ungewöhnliche Ideen kommen. Doch nicht jede Idee ist rechtlich einwandfrei. So musste sich das Stuttgarter Landgericht kürzlich mit einem Makler beschäftigen, der von Mietinteressenten pro Besichtigung 35 Euro verlangte. Weshalb Besichtigungsgebühren keine gute Idee sind und was eine Immobilienmakler-Haftpflicht damit zu tun hat….

…klären wir heute bei exali.de.

Das Bestellerprinzip umgehen? Leider nein!

Am 1. Juni 2015 ging ein Ruck durch den deutschen Immobilienmarkt. Seit diesem Tag gilt die Regel, dass derjenige, der die Vermittlung einer Immobilie in Auftrag gibt, auch die Maklergebühren dafür bezahlen muss.

Der Stuttgarter Mieterverein hat deshalb einen Makler abgemahnt, der von Mietinteressenten 35 Euro Gebühren pro Besichtigung verlangte. Dieser wollte jedoch weder die Unterlassungserklärung unterzeichnen, noch sein Geschäftsmodell einstellen. Deshalb musste das Landgericht Stuttgart (LG Stuttgart Urt. v. 15.06.2016, Az.  38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh) den Fall kürzlich entscheiden, nachdem der Mieterverein Stuttgart und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs geklagt hatten.

Makler oder Dienstleister? Egal!

Der Makler hatte argumentiert er sei lediglich ein Dienstleister, der Interessenten Wohnungen zeige, und kein Makler, weil er nicht in Vertragsverhandlungen involviert gewesen sei. Aus diesem Grund sei er dem Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG) nicht unterworfen, so die Ansicht des Beklagten. Dieser Argumentation folgten die Richter jedoch nicht. Entscheidend sei, was der Beklagte tue und nicht wie er sich nenne.

Das Urteil der Stuttgarter Richter ist eindeutig: Die Besichtigungsgebühr stelle einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Sollte der Makler weiterhin Besichtigungsgebühren verlangen, drohen ihm bis zu 250.000 Euro Strafe. Darüber hinaus muss der Makler die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Mit der Immobilienmakler-Haftpflicht bei Abmahnungen geschützt

Ob die Besichtigungsgebühr des Stuttgarter Maklers eine gute Idee war, sei mal dahingestellt. Doch egal, wie gewissenhaft ein Makler seinem Geschäft nachgeht, vor Abmahnungen – und damit einhergehenden Schadenersatzforderungen – ist niemand sicher. Die Immobilienmakler-Haftpflicht über exali.de schützt deshalb nicht nur bei der Abwehr unberechtigter Forderungen (Passiver Rechtsschutz) sondern auch bei berechtigten Schadenersatzansprüchen Dritter.

Weiterführende Informationen:

  • Immobilienmakler: Vorsicht bei Werbung mit kostenfreier Vermittlung!
  • Webtracking - Dos and Don´ts: Was erlaubt ist und was nicht!
  • Abmahn-Disclaimer: Warum der beliebte „Trick“ keine gute Idee ist

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

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