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DL-InfoV: Was Freelancer ihren Kunden alles mitteilen müssen - Teil 1
Infos zur DL-InfoV

DL-InfoV: Was Freelancer ihren Kunden alles mitteilen müssen - Teil 1

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Donnerstag, 21. Oktober 2010
Donnerstag, 21. Oktober 2010
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Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Seitdem müssen Selbstständige und Freelancer ihren Kunden und Auftraggebern mehr Informationen zur Verfügung stellen als bisher. Unaufgefordert und noch vor Vertragsabschluss. Welche Angaben wie gemacht werden müssen, erklären Rechtsanwalt Hagen Hild von der Kanzlei Hild & Kollegen und Ralph Günther, Geschäftsführer von exali, im Interview.

Was ändert sich für Freelancer durch die DL-InfoV?

Hagen Hild: Anders als bisher müssen Freelancer nun verstärkt Informationspflichten nachkommen. Bislang waren davon nur Anbieter von Waren, z.B. Shop-Betreiber, betroffen. Diese müssen sich bereits seit vielen Jahren täglich mit Informationspflichten und ihrer stetigen Änderung befassen, um rechtskonform Produkte anbieten zu können und insbesondere Abmahnungen zu entgehen.

Welche Informationen müssen sie nun stets transparent machen?

Hild: Neben Name, Adresse, Kontaktmöglichkeiten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Registereintragungen sind dies u.a. Angaben zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Angaben über verschiedene Vertragsklauseln, Garantien, wesentliche Merkmale der Dienstleistung sowie das Bestehen und der räumliche Geltungsbereich einer Berufshaftpflichtversicherung.

Alle diese Informationen müssen Dienstleister ihren Auftraggebern ungefragt vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen. Und auf Nachfrage sind weitere Informationen mitzuteilen.

Welche sind das?

Hild: Dazu zählen z.B. der Verweis auf berufsrechtliche Regelungen, Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und bestehenden beruflichen Gemeinschaften mit anderen Personen sowie Verhaltenskodizes (z.B. Presse- oder Datenschutzkodex), denen sich der Dienstleister unterworfen hat.

Müssen die Informationen im Impressum angegeben werden?

Hild: Eine Impressums-Pflicht besteht nur, wenn ein Telemediendienst angeboten wird. Das heißt, wenn der Anbieter eine geschäftliche Webseite hat. In diesem Fall müssen Dienstleister bereits jetzt bestimmte Informationen wie Name, Adresse, Kontaktmöglichkeiten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Registereintragungen aufführen.

Ralph Günther: Ich empfehle Dienstleistern mit einer eigenen Website, die von der DL-InfoV vorgeschriebenen Angaben im Impressum zu veröffentlichen. Die benötigten Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung findet der Versicherungsnehmer im Versicherungsschein (auch Police genannt) sowie in den Versicherungsbedingungen. Angegeben werden müssen

  • Name des Versicherungsnehmers (Ihr Name bzw. Firmenname)
  • Name und Anschrift des Versicherers
  • räumlicher Geltungsbereich der Berufshaftpflicht
    (d.h. in welchen Ländern Versicherungsschutz besteht)

Gibt es noch andere Möglichkeiten, die Berufshaftpflicht anzuzeigen?

Günther: Bei exali versicherte Selbstständige und Freiberufler mit eigener Webseite können die Vorgaben der DL-InfoV zur Berufshaftpflicht mit dem exali Haftpflicht-Siegel erfüllen. Das spezielle Haftpflicht-Siegel haben wir bereits im Jahr 2009 entwickelt. Es verfolgt einen ähnlichen Transparenz-Ansatz wie die DL-InfoV: Freelancer können über das Siegel ihren potentiellen Auftraggebern und Kunden umfangreiche Informationen zu ihrer branchenspezifischen Berufshaftpflichtversicherung geben.

Mit Klick auf das Haftpflicht-Siegel gelangt der Kunde auf eine Profilseite des Dienstleisters, die alle von der DL-InfoV geforderten Informationen zum persönlichen Versicherungsvertrag enthält. Das Siegel kann in wenigen Schritten online kostenfrei aktiviert und über einen HTML-Code auf der Webseite integriert werden. Bereits 25 Prozent unserer Kunden nutzen diesen Service - und damit ein Online-Tool für professionelles Eigenmarketing.

DL-InfoV-Hilfe: Infos zur Berufshaftpflicht mit dem IT-Haftpflicht-Siegel schnell im Impressum eingefügt

Sie können die geforderten Informationen nach § 2 Absatz 1 der DL-InfoV zu Ihrer IT-Haftpflichtversicherung bei exali leicht auf Ihrer Website einbinden, indem Sie das IT-Haftpflicht-Siegel im Impressum einbinden und/oder folgenden Zusatz mit aufnehmen:

Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung nach § 2 der DL-InfoV

Versicherungsnehmer
Max Mustermann

Name und Anschrift des Versicherers
Hiscox Insurance Company Ltd., Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland,
Arnulfstraße 31, 80636 München
Hauptbevollmächtigter für die Bundesrepublik Deutschland: Robert Dietrich

Geltungsbereich der IT-Haftpflichtversicherung
Weltweit (für Ansprüche, die vor Gerichten der USA oder Kanadas geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen, besteht für direkte Exporte nur Versicherungsschutz für Vermögensschäden).

Weitere Informationen

  • Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
  • Kanzlei Hild & Kollegen in Augsburg
  • IT-Berufshaftpflichtversicherung für Selbstständige und Freelancer über exali

Werden die Vorgaben der DL-InfoV nicht erfüllt, drohen negative Konsequenzen. Welche das sind und wie Freelancer dem vorbeugen können, erklärt Rechtsanwalt Hagen Hild von der Kanzlei Hild & Kollegen aus Augsburg im zweiten Teil.

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