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DL-InfoV: Damit Freiberufler keine Abmahnung riskieren - Teil 2
Über die DL-InfoV

DL-InfoV: Damit Freiberufler keine Abmahnung riskieren - Teil 2

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 9. November 2010
Dienstag, 9. November 2010
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Sie sind Freiberufler und haben zum Schutz vor beruflichen Risiken eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Aber haben Sie das auch Ihren Auftraggebern mitgeteilt? Denn dazu sind Sie als freiberuflicher und selbstständiger Dienstleister seit Inkrafttreten der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) am 17. Mai 2010 gesetzlich verpflichtet. Werden die zahlreichen Vorgaben der neuen Verordnung nicht erfüllt, kann das Konsequenzen haben. Welche das sind und wie Freelancer dem vorbeugen können, das wollte exali-Geschäftsführer Ralph Günther von Rechtsanwalt Hagen Hild, Kanzlei Hild & Kollegen, wissen.

Sehr geehrter Herr Hild, womit müssen Freiberufler bei unvollständigen Angaben rechnen?

Hild: Bei unvollständigen Angaben drohen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale, von Verbänden wie der Verbraucherzentrale oder aber vor allem von Mitbewerbern. Wir beobachten, dass sich auch Mitbewerber im Dienstleistungsbereich immer öfter wegen geringen Wettbewerbsverstößen abmahnen. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass fehlende Informationspflichten gem. § 6 DL-InfoV geahndet werden.

Worin sehen Sie die größten Hürden der DL-InfoV?

Hild: Das größte Problem wird wohl die korrekte Umsetzung der Informationspflichten im Arbeitsalltag der Freelancer, also der Dienstleister, sein. Sie sollten deshalb zeitnah ein Konzept entwickeln, wie und wo über welche konkreten Informationspflichten informiert wird. Hierbei muss beachtet werden, dass bereits minimale Fehler oder Ungenauigkeiten ahndungsfähige Wettbewerbsverstöße sind.

Ist es für Freiberufler und Dienstleister sinnvoll, sich ein eigenes Formblatt NUR für die Pflichtinformationen zu erarbeiten und sich dieses bei Vertragsabschlüssen vom Endkunden gegenzeichnen zu lassen?

Hild: Die DL-InfoV schreibt in § 2 DL-InfoV vor, dass dem Dienstleistungsempfänger, also in der Regel dem Auftraggeber, vor Vertragsschluss bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Weitere Informationen sind gem. § 3 DL-InfoV auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen. Nach der DL-InfoV können diese Informationen entweder am Ort der Dienstleistung oder des Vertragsschlusses vorgehalten werden, so dass diese leicht zugänglich sind. Eine weitere Möglichkeit besteht darin diese elektronisch leicht zugänglich zu machen. Dies wäre beispielsweise im Impressum des Webauftritts möglich.

Die sicherste Möglichkeit besteht zweifellos darin, diese Informationen in einem Formblatt aufzuführen und sich dieses Formblatt vom Kunden gegenzeichnen zu lassen.

Was empfehlen Sie Dienstleistern, damit sie bei der Umsetzung der DL-InfoV-Vorgaben auf der sicheren Seite sind und keine Abmahnung riskieren?

Hild: Rechtlich spielt es nur eine Rolle, dass die Informationen korrekt erteilt werden. Auf welche Weise hierüber informiert wird, ist unbeachtlich, sofern dieser Weg grundsätzlich die Vorgaben gem. §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 DL-InfoV einhält. Am einfachsten dürfte es sein, die Belehrung der Informationspflichten über die Webseite oder ein Formblatt zu erfüllen.

Problematisch ist allerdings die Umsetzung der Informationspflichten nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV, die eigentlich nur auf Nachfrage zu erteilen sind. Hierzu gehört u.a. auch die Information über ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Regelungen. Obwohl diese Informationen nur auf Nachfrage erteilt werden müssen, bestimmt jedoch § 3 Abs. 2 der DL-InfoV, dass diese Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sein müssen.

In diesem Zusammenhang müssen daher alle Informationsmedien im Unternehmen berücksichtigt werden, um keinen Verstoß gegen die DL-InfoV zu begehen und damit eine Abmahnung zu riskieren.

Stichwort Geheimhaltungsvereinbarungen (non-disclosure agreement): Unter diesem Gesichtspunkt erscheint mir die Mitteilungspflicht hinsichtlich “multidisziplinärer Tätigkeiten und bestehenden beruflichen Gemeinschaften” etwas problematisch ...

 

Hild: Die Verpflichtung gem. § 3 Nr. 2 DL-InfoV wird wohl nicht dazu führen, dass Betriebsgeheimnisse offenbart werden müssen. Die Verpflichtung ist vielmehr so zu verstehen, dass bezogen auf die konkrete Dienstleistung des Auftraggebers über multidisziplinäre Tätigkeiten und mit anderen Personen bestehenden Gemeinschaften auf Nachfrage Auskunft erteilt werden muss.

 

Andere Projekte oder Kunden müssen nicht angegeben werden, außer es besteht eine Zusammenarbeit im oben genannten Sinn.

Weitere Informationen

  • Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
  • Kanzlei Hild & Kollegen in Augsburg

Lesen Sie im ersten Teil des Interviews, welche Angaben nach der Verordnung gemacht werden sollten.

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