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Ende der EU-Streitbeilegungsplattform: Das müssen Onlineshops beachten
EU-Plattform zur Streitbeilegung abgeschafft

Ende der EU-Streitbeilegungsplattform: Das müssen Onlineshops beachten

Beitrag von Vivien GebhardtBeitrag von Vivien GebhardtVivien Gebhardt
Beitrag von Vivien GebhardtBeitrag von Vivien GebhardtVivien Gebhardt
Donnerstag, 10. Juli 2025
Donnerstag, 10. Juli 2025
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Die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) sollte Verbraucherinnen, Verbraucher und Unternehmen bei der außergerichtlichen Klärung von Konflikten helfen. Jetzt schafft die Europäische Union dieses Instrument zum 20. Juli 2025 ab. Welche Maßnahmen Sie deswegen jetzt für Ihren Onlineshop ergreifen müssen, lesen Sie im Artikel.

Artikelübersicht:

Was ist die EU-Streitbeilegungsplattform?

Was ändert sich bei der Streitbeilegung?

Welche Unternehmen sind betroffen?

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Was gilt für Unterlassungsansprüche?

Welche Alternativen gibt es zur OS-Plattform?

Was ist die EU-Streitbeilegungsplattform?

Die Streitbeilegungsplattform der EU sollte Unternehmen und ihrer Kundschaft lange, teure Gerichtsprozesse ersparen. Vertreiben Sie Ihr Angebot online und sind mit Ihrem Business in der EU ansässig, mussten Sie bisher einen Link zur OS-Plattform zur Verfügung stellen. Dieser musste leicht zugänglich und anklickbar sein – etwa unterhalb des Impressums. Dazu gehörten auch die Angabe einer E-Mail-Adresse sowie ein Hinweistext mit Link in den AGB sowie den Angebots-E-Mails. Eine Pflicht zur Nutzung der Plattform bestand nicht.

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Was ändert sich bei der Streitbeilegung?

Da die Plattform zur Streitbeilegung nicht die erhofften Nutzerzahlen brachte, wird sie am 20. Juli 2025 eingestellt. Es ist noch bis zum 20. März möglich, Beschwerden einreichen. Unternehmen können diese bis zum 19. Juli bearbeiten. Danach werden sämtliche Nutzerdaten gelöscht. Die Pflicht, einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, entfällt damit.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Relevant ist diese Neuerung für Onlineshops sowie Betreiberinnen und Betreiber von Websites, deren Angebot sich an Endkundschaft richtet. Der B2B-Bereich und der stationäre Handel sind nicht betroffen.

Was müssen Unternehmen jetzt tun?

Ein fehlender Link zur OS-Plattform war in der Vergangenheit oft Grund für Abmahnungen. Auch wenn die Rechtslage dazu aktuell noch nicht geklärt ist: Es besteht das Risiko, dass ein Link, der ab dem 20. Juli ins Nichts führt, ebenfalls abgemahnt werden kann. Es handelt sich um eine potenzielle Irreführung von Verbraucherinnen und Verbrauchern.

Belassen Sie daher Link und Hinweistext bis einschließlich zum 20. Juli auf Ihrer Website. Nach diesem Stichtag können Sie den Link samt Hinweis entfernen. Das wirkt sich unter anderem auf folgende Bestandteile Ihrer Website aus:

  • Impressum
  • AGB
  • Email-Signaturen
  • Angaben zum Beispiel im Footer der Webseite

Unterziehen Sie sämtliche Onlineauftritte einer eingehenden Prüfung – die neuen Vorgaben gelten auch für Ihre Tätigkeit auf Amazon, eBay, Etsy etc.

Achtung:

Auch im Impressum müssen Sie konkrete Angaben machen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Unser Artikel Was gehört ins Impressum? Diese Pflichtangaben müssen Sie machen! unterstützt Sie dabei.

Haben Sie Daten aus Streitfällen auf der Plattform hinterlegt, sollten Sie diese bis zum 19. Juli exportieren – sonst werden sie mit Abschaffung der Plattform gelöscht.

Auch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) enthält Informationspflichten. Diese Vorgaben bestehen weiterhin und bleiben vom Ende der OS-Plattform unberührt. Den folgenden Hinweis sollten Sie daher unbedingt auf Ihrer Website belassen:

Wenn Sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen:

Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Zuständig ist die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein (https://www.verbraucher-schlichter.de).

Wenn Sie nicht am Schlichtungsverfahren teilnehmen:

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Was gilt für Unterlassungsansprüche?

Vorsicht, falls Sie schon eine Abmahnung aufgrund eines fehlerhaften oder fehlenden OS-Links erhalten haben! Haben Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, drohen Ihnen Ansprüche aufgrund einer Vertragsstrafe. Ein Unterlassungsanspruch besteht auch, wenn die gesetzliche Pflicht zur Information entfällt. Kündigen Sie die Unterlassungserklärung daher unbedingt bis zum 20. Juli. Denn auch wenn solche Erklärungen theoretisch ein Leben lang bestehen: Eine Kündigung aufgrund einer gesetzlichen Änderung, die das ehemals verbotene Verhalten nun legal macht, ist möglich.

Welche Alternativen gibt es zur OS-Plattform?

Auch wenn die EU ihre Streitbeilegungsplattform einstellt: Ihnen stehen weiterhin etliche Instrumente zur Verfügung, um Auseinandersetzungen mit Ihrer Kundschaft beizulegen. Auf der Website der europäischen Union finden Sie eine Liste mit verschiedenen Optionen.

Vivien Gebhardt
Autorenprofil
Vivien Gebhardt
Online-Redakteurin

Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancern passiert sind.

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Vivien Gebhardt
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Vivien Gebhardt ist Onlineredakteurin bei exali. Hier erstellt sie Content zu Themen, die Selbständigen, Freiberuflern und Unternehmern unter den Nägeln brennen. Ihre Spezialgebiete sind Risiken im E-Commerce, Rechtsthemen und Schadenfälle, die bei exali versicherten Freelancern passiert sind.

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