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Versandkosten bei Google Shopping: Online-Händler haften für fehlerhafte Angaben
Fehler bei Google Shopping: Online-Händler haftet!

Versandkosten bei Google Shopping: Online-Händler haften für fehlerhafte Angaben

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Donnerstag, 5. Januar 2017
Donnerstag, 5. Januar 2017
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Einfach das gewünschte Produkt bei Google Shopping ins Suchfeld eingeben und schon spuckt die Suchmaschine sämtliche Angebote inklusive Produkt- und Versandbeschreibungen sowie Kundenbewertungen aus. Dann noch bequem auf den Kauf-Button des Wunschobjekts klicken und schon ist das Shopping-Werk vollbracht – für Kunden sind solche Preisvergleichs-Suchmaschinen eine feine Sache, denn auf sie ist schließlich Verlass?! Doch was, wenn Google Shopping einen Fehler macht und Angebote falsch anzeigt? Dann muss in einigen Fällen der Online-Händler selbst dafür haften!

Versand gratis? Leider falsch!

Denn nach einem Urteil des OLG Naumburg (16.06.2016 – Az.: 9 U 98/15) haftet der werbende Unternehmer, wenn bei Google Shopping falsche Versandkosten angezeigt werden. Dem Urteil vorausgegangen war ein Fall, bei dem die Beklagte bei Google Shopping die Angebote ihres Online-Shops eingepflegte, dabei jedoch keine Angaben zu Versandkosten machte. So wurde dem (potenziellen) Kunden von Google fälschlicherweise angezeigt, dass der Versand gratis sei.

Die Beklagte forderte allerdings trotzdem Entgelte für die Zustellung ein und zauberte damit höchstwahrscheinlich einen verwunderten Blick auf das Kunden-Gesicht. Wer den Fehler letztendlich begangen hat, konnte zwar nicht geklärt werden, doch eins ist sicher: Die Beklagte muss für das Versandkosten-Chaos geradestehen!

Wenn der Online-Händler dann die Versandkosten-Suppe selbst auslöffeln muss…

Bereits im Jahr 2010 hat der BGH ein Urteil gefällt, das in diesem Kosten-Wirrwarr eine wichtige Rolle spielt:

Es kommt „nicht darauf an, ob der Suchmaschinenbetreiber die Entscheidung getroffen hat, in seiner Suchmaschine nur Preise ohne Versandkosten zu listen. Das ändert nichts daran, dass es allein die Entscheidung des Werbenden ist, ob er sich einer solchen Suchmaschine bedient“ (BGH, Urteil vom 18.03.2010 – I ZR 16708)

Und auch im vorliegenden Fall wäre es im Endeffekt egal, ob ein menschliches oder digitales Versehen hinter der ganzen Sache steckt, denn das werbende Unternehmen muss so oder so für den Fehler haften. Der Grund: Freiberufler, Selbstständige oder Unternehmen suchen sich Google Shopping in der Regel explizit als Vertragspartner zum Vertrieb der eigenen Produkte oder Dienstleistungen aus. Die Verkaufs-Plattform ist demnach Beauftragter im wettbewerbsrechtlichen Sinn. Und genau deshalb müssen Händler die aus fehlerhaften Angaben resultierenden Konsequenzen selbst tragen.

…kommt es auf den richtigen Versicherungsschutz an!

Wer sich also dazu entscheidet, zur optimalen Platzierung und Bewerbung seiner Produkte und Angebote Preisvergleichs-Suchmaschinen wie Google Shopping zu nutzen, sollte beim Einpflegen seiner Daten mit allergrößter Sorgfalt vorgehen. Denn auch hier gilt: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.

Sollte im Ernstfall dann doch etwas schief gehen, beispielsweise durch einen Übertragungsfehler, kommt es auf die passende Absicherung an. Mit der Webshop-Versicherung über exali.de haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der Ihnen z.B. im Falle von solchen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht bestmöglichen Schutz bietet. Um die Versicherung optimal auf Ihr individuelles Business zuzuschneiden, können Sie zudem zwischen verschiedenen, optionalen Leistungserweiterungen wählen.

Weiterführende Informationen:

  • Verbraucherrechte-Richtlinie: Garantie. Webshop-Betreiber sollten auf der Hut sein!
  • Aus gut gemeint wird teuer: Werbung mit versichertem Versand ist nicht erlaubt!
  • Werbung mit Preisen im Webshop: Was erlaubt ist und was nicht

© Sarah Kurz – exali AG

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