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Error Fares im Onlinehandel: So ist die Rechtslage bei Preisversehen im Onlineshop
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Error Fares im Onlinehandel: So ist die Rechtslage bei Preisversehen im Onlineshop
So ist die Rechtslage bei Preisversehen im Onlineshop

Beitrag von Kathrin BayerBeitrag von Kathrin BayerKathrin Bayer
Beitrag von Kathrin BayerBeitrag von Kathrin BayerKathrin Bayer
Montag, 23. November 2020
Montag, 23. November 2020
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Kurz vertippt und schon gibt es den neuen Fernseher für 390 Euro statt 3.900 Euro. Da greifen die Kunden natürlich gerne zu, manche auch mehr als einmal. Preisfehler, sogenannte Error Fares, kommen bei Angeboten im Onlinehandel ziemlich häufig vor. Aber auch, wenn der Verkäufer das Missverständnis aufklärt, beharren viele Kunden darauf, das Produkt zum angebotenen Preis zu bekommen, notfalls eben mit einer Klage. Wir verraten, welche Rechte Sie als Onlinehändler haben, wenn Ihnen ein solcher Preisfehler unterlaufen ist…

Update November 2020: AC Valhalla für 10 Euro: Error Fare im Ubisoft Store

Dass auch großen Playern Error Fares passieren, zeigte kürzlich Spieleentwickler Ubisoft: Im neusten Teil der Videospielreihe Assassins Creed Valhalla steuern die Spieler einen Wikinger, den seine Raubzüge ins frühmittelalterliche England führen. Zur Veröffentlichung des Spiels dürften sich einige norwegische Kunden allerdings schon vor der Installation wie ein erfolgreicher Plünderer gefühlt haben. Denn wegen eines Fehlers im dortigen Ubisoft Onlineshop war die Ultimate Edition des Spiels kurzzeitig für umgerechnet 10,14 Euro statt der UVP von ca. 119 Euro zu haben. Nachdem der Fehler von Usern über Reddit verbreitet wurde, konnten weitere Nutzer das Schnäppchen ergattern. Einige Spieler außerhalb Norwegens sicherten sich den Hammerpreis ebenfalls, indem sie mithilfe eines VPN-Services ihre IP-Adresse änderten. Kurze Zeit später wurde der Fehler behoben. Ubisoft scheint bislang weder das Spiel noch den Differenzbetrag von den Schnäppchenjägern zu fordern. Reddit-User berichteten, dass das Spiel problemlos installiert wurde. Es scheint fast als hätte das Entwicklerstudio ein Herz für Plünderer.

Error Fares: Ist ein Vertrag zustande gekommen?  

Wenn Sie mit dem Kunden einen verbindlichen Vertrag geschlossen haben, müssen Sie diesen natürlich auch erfüllen. Das heißt, die Ware zum vereinbarten Preis liefern. Die Frage bei einem Preisversehen ist jedoch zunächst, ab wann der Vertrag auch tatsächlich als geschlossen gilt. Normalerweise entsteht ein Kaufvertrag durch ein Angebot der einen Seite und eine Annahme der anderen. Angebote im Internet sind, ebenso wie Angebote auf Werbeflyern, aber meist kein rechtsverbindliches Angebot, sondern eine „invitatio ad offerendum“, also eine Einladung des Verkäufers an den Kunden, dass dieser ihm ein Angebot machen soll. Nur weil der Kunde eine Bestellung zu einem falschen Preis aufgegeben hat, ist also in den meisten Fällen noch nichts verloren.

In diesem Sinne argumentierte auch das Landgericht Essen (Urteil vom 13.02.2020, Az: 16 O 416/02). Angebote im Internet seien wie eine Schaufensterauslage zu verstehen. Auch dort wären zwar Preise ausgezeichnet, das Angebot mache aber erst der Kunde im Geschäft. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Händler außerdem in seinen AGB angegeben, dass das Angebot der Kunden erst mit dem Versand der Ware angenommen werde, so handhabt es übrigens auch Amazon. Die Klausel wurde vom Gericht anerkannt, damit war kein gültiger Kaufvertrag geschlossen worden. Eine zuvor versandte Bestellbestätigung mit falschem Kaufpreis sei deswegen nicht als rechtsverbindliche Annahme zu deuten.

In einem anderen Fall wertete das OLG Nürnberg (Urteil vom 10.06.2009 sowie 27.02.2009, Az: 14 U 622/09) den Satz „Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell wie möglich ausführen werden“ allerdings als gültige Annahme. Hier gab es keine entsprechende AGB-Klausel. Und auch wenn Ihr Kunde eine Sofortzahlmethode wie PayPal nutzt, ist der Abschluss der Bestellung immer ein gültiger Vertragsschluss. Ebenso wie beim Verkauf über eBay, weil das in Bedingungen der Plattform so festgelegt ist.

Wichtig: Bei einem Preisirrtum muss der Onlinehändler nicht  liefern

Ob ein Vertrag zu dem versehentlich angegebenen Preis zustande gekommen ist oder nicht, ist jedoch nur für das weitere Vorgehen des Onlinehändlers entscheidend. Denn: auch wenn er es ist, können Sie den Vertrag immer noch anfechten.

Denn ein Grundbestandteil des Kaufvertrags ist der Verkaufspreis, deswegen müssen sich beide Parteien über diesen einig sein. Wenn eine Preispanne vorliegt, ist der Kaufvertrag genau deswegen anfechtbar. Bei einem Irrtum muss der Verkäufer die Ware also nie zum falschen Preis herausgeben. Ausgenommen sind lediglich Kalkulationsirrtümer wie eine nachträgliche Preiserhöhung, wenn der Einkaufspreis der Ware gestiegen ist. 

Wie können Onlinehändler einen Kaufvertrag anfechten?

Ist bereits ein Vertrag zustande gekommen und Sie bemerken erst dann den Preisirrtum, können Sie den Vertrag anfechten. Dazu müssen Sie dem Käufer unmissverständlich erklären, dass Sie nicht am geschlossenen Vertrag festhalten wollen. Dafür müssen Sie nicht zwingend das Wort „Anfechtung“  verwenden, Sie können auch von „kündigen“ oder „stornieren“ sprechen. Wichtig ist lediglich, dass Ihr Wille klar wird. Sie müssen die Anfechtung nicht unbedingt schriftlich erklären, sollten dies aber aus Beweisgründen trotzdem tun. Außerdem müssen Sie den Kaufvertrag unverzüglich anfechten. Das heißt, sobald Sie erkennen, dass der Preis falsch ausgezeichnet war.  

Kunden, die Error Fares ausnutzen, können rechtsmissbräuchlich handeln

Kunden reagieren auf Stornierungen allerdings selten mit Verständnis. Immerhin geht ihnen ja ein vermeintliches Schnäppchen durch die Lappen und Schuld trägt der Verkäufer. Dennoch können sie nicht auf die Lieferung der bestellten Ware bestehen, wenn sie bei der Bestellung schon wussten,   dass der Preis ein Fehler sein muss, wie das OLG München (Urteil v. 15.11.2002, Az: 19 W 2631/02) entschieden hat. Wer den offensichtlichen Irrtum eines Händlers ausnutzt, handle rechtsmissbräuchlich, deswegen müsse dieser die Ware nicht herausgeben. Trotzdem sollten Sie in solch einem Fall darüber nachdenken, dem Kunden entgegenzukommen. Falls es Ihnen nicht möglich ist, dem Kunden das Produkt zum irrtümlichen Preis zu überlassen, sollten Sie ihm zumindest einen Rabatt gewähren und/oder ihm einen Gutschein für den nächsten Einkauf übersenden. Wenn der Kunde Ihren guten Willen erkennt, ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass er wieder bei Ihnen bestellt. 

Webshop-Versicherung: Schützt Ihr Business bei beruflichen Fehlern

Beim Thema Error Fares sind also Rechtslage und Rechtsprechung glücklicherweise auf der Seite des Onlinehändlers: Sie müssen die Ware nicht zum falschen Preis herausgeben und können sich selbst überlegen, ob Sie dem Kunden aus Kulanz entgegenkommen. Leider ist dies jedoch meistens nicht der Fall – in kaum einer Branche gibt es so viele Risiken und Abmahnungen wie im eCommerce. Auch Preisangaben können Onlinehändlern zum Verhängnis werden, nämlich diejenigen, die in der Preisangabenverordnung geregelt werden. Die wichtigsten Regeln, die Sie als Onlinehändler dazu beachten müssen, haben wir in diesem Artikel zusammengefasst: Preisangabenverordnung im Onlinehandel: Die wichtigsten Pflichten einfach erklärt.

Die Preisangabenverordnung ist jedoch nur einer von unzähligen Abmahngründen im Onlinehandel. Häufig abgemahnt werden gemäß einer Abmahnstudie auch Verstöße gegen das Widerrufsrecht oder aufgrund der Produkthaftung.

Webshop-Versicherung

Im Fall einer Abmahnung steht Ihnen die Webshop-Versicherung über exali.de zur Seite. Denn der Versicherer prüft immer zuerst auf eigene Kosten, ob die Abmahnung berechtigt ist, weist unberechtigte Ansprüche zurück und bezahlt berechtigte Schadenersatzforderungen.

Die Webshop-Versicherung können Sie ganz einfach direkt online abschließen. Sollten Sie dennoch Hilfe brauchen oder Fragen haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kundenbetreuer. Wir sind ohne Callcenter oder Warteschleife für Sie erreichbar.

Kathrin Bayer
Autorenprofil
Kathrin Bayer
Content-Managerin

Wer bin ich?
Begonnen habe ich als Werkstudentin im Bereich New Media. Über Stationen bei einer Tageszeitung und einem B2B-Onlineshop kam ich zu exali.
Was mag ich?
BBC-Dokus, Haie, Brettspiele und den Duft von frisch gewaschener Wäsche.
Was mag ich nicht?
Kratzige Kleidungsetiketten, Kaffee mit Zucker und auf Legosteine treten.

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Kathrin Bayer
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