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Fristenkalender in der Anwaltskanzlei: Vorsicht wenn´s der Azubi macht!
Fristenkalender beim Anwalt: Nichts für den Azubi?

Fristenkalender in der Anwaltskanzlei: Vorsicht wenn´s der Azubi macht!

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Freitag, 26. Februar 2016
Freitag, 26. Februar 2016
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Wer sichergehen will, dass etwas gut gemacht wird, muss alle Aufgaben selbst erledigen? Nicht wirklich! Erfolg im Business bedeutet auch delegieren und Arbeit abgeben zu können, denn häufig versteckt sich in einer sinnvollen Arbeitsteilung ein wertvolles Erfolgsrezept. Umso wichtiger ist es dabei die Vertrauenspersonen klug zu wählen, für Rechtsanwälte gelten dabei aber ganz besondere Regeln.

Ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) macht klar, wem Rechtsanwälte die Aufgabe zur Fristwahrung übertragen sollten und wem nicht.

Durch Fehler Frist übersehen

Der Bundesgerichtshof (AZ. XII ZB 407/12) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wie viel Vertrauen ein Rechtsanwalt in die Arbeit seines Auszubildenden setzen darf. Im Vorfeld dieser Entscheidung hatte ein Rechtsanwalt versäumt für seinen Mandanten zur Verhandlung zu erscheinen, was für diesen natürlich negative Folgen hatte.

Der Grund für die Nachlässigkeit des Anwalts war das Versehen einer Auszubildenden der Kanzlei. Der Kanzlei-Ablauf sieht eigentlich vor, dass Auszubildende eine gerichtliche Ladung, die sie bearbeiten, mit ihrem Kürzel versehen, den Termin in den Kalender eintragen und anschließend dem Prozessbevollmächtigten die Empfangsbestätigung zur Unterschrift vorlegen. Die Auszubildende hatte jedoch übersehen den Termin tatsächlich einzutragen, die Ladung inklusive Empfangsbestätigung hat sie dem zuständigen Rechtsanwalt vorgelegt.

Ohne Kontrolle geht es nicht

Der Fehler des Prozessbevollmächtigten: Er ging davon aus, dass – nachdem die Auszubildende die Ladung mit ihrem Kürzel versehen hatte – der Termin wie üblich im Kalender eingetragen worden war. Ein Irrglaube, der die Kanzlei und auch den Mandanten in Schwierigkeiten brachte. Letztlich musste nun der Bundesgerichtshof Stellung beziehen, ob die Auszubildende mit der Aufgabe den Fristenkalender zu führen betraut hätte werden dürfen.

Der Beschluss des BGH gibt dazu eine klare Richtlinie an die Hand:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsanwalt regelmäßig sein voll ausgebildetes, als zuverlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal mit der Notierung und Überwachung von Fristen betrauen (…). Er hat jedoch durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (…). Die Fristeintragung und -überwachung darf allerdings grundsätzlich nicht auf noch auszubildende Kräfte übertragen werden, denen die notwendige Erfahrung fehlt (…).“

Termine checken nicht vergessen

In der Praxis bedeutet der Beschluss des BGH, dass Auszubildende immer kontrolliert werden müssen, wenn ihnen der Fristenkalender anvertraut wird. Eine stichprobenartige Kontrolle reicht hier nicht aus. Die Auszubildende im beschriebenen Fall hatte bereits zwei Jahre in der betroffenen Kanzlei gearbeitet und Termine bisher zuverlässig eingetragen, dennoch sah der Bundesgerichtshof die Verantwortung beim zuständigen Rechtsanwalt.

Der Fall zeigt, dass Fehler im Kanzleialltag schnell auf den Rechtsanwalt zurückfallen können, obwohl Zuständigkeiten (vermeintlich) gut organisiert und verteilt sind. Deshalb ist es wichtig auch im Schadenfall auf die eigene Anwaltshaftplicht vertrauen zu können. Mit der Anwaltshaftpflicht über exali.de haben Rechtsanwälte einen starken Partner. exali.de verzichtet komplett auf Callcenter-Leistungen, wir kümmern uns um jeden Schadenfall persönlich.

Weiterführende Informationen:

  • Zwei Linien als Unterschrift? Auch der Anwalt hat ein Recht auf „Sauklaue“...
  • Falsche Anschrift? „Zuverlässiger“ Adressen-Fail im Anwaltsbüro!
  • Anwalt behauptet er wäre zur Verhandlung nicht geladen worden: Wer trägt die Beweislast?

 © Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

 

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