Preisangabenverordnung: Die wichtigsten Pflichten
Wenn es um Abmahnungen im Onlinehandel geht, ist immer wieder von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) die Rede. Und weil diese komplex und undurchsichtig ist und es zudem immer wieder neue Rechtsprechung dazu gibt, wird sie für Onlinehändler schnell zur Abmahnfalle. Wir haben die wichtigsten Regeln zur PAngV zusammengefasst, damit Sie nicht in die Preisangabenfalle tappen.
Update: Abmahnfalle Grundpreisangabe in der Google-Bildersuche
Wie die IT-Recht Kanzlei berichtet, kann die Grundpreisangabe in der Google-Bildersuche zum Risiko für Onlinehändler werden. Denn Google hat die Darstellung der Suchergebnisse geändert. Dadurch kann es sein, dass bei Produkten, bei denen der Grundpreis angegeben werden muss (mehr dazu siehe unten), dieser nicht in die Bildersuche übernommen wird. Wenn jedoch der Grundpreis verpflichtend angegeben werden muss, muss er überall erscheinen, also auch in der Google-Bildersuche oder in einem Werbebanner. Um nicht abgemahnt zu werden, bleibt Onlinehändlern momentan nur die gleiche Möglichkeit, die sie auch bei eBay anwenden müssen: Sie müssen den Grundpreis am Anfang der Artikelüberschrift einfügen. Alle weiteren Pflichten zum Thema Preisangaben für Onlinehändler können Sie hier nachlesen:
Was ist die Preisangabenverordnung (PAngV)?
Die Preisangabenverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und daher als Information und Schutz für den Verbraucher gedacht. Ihr Zweck ist es, den Verbraucher wahrheitsgemäß über Preise aufzuklären und ihm so die Möglichkeit zu geben, Preise zu vergleichen. So soll die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden.
Für wen gilt die Preisangabenverordnung?
Die Preisangabenverordnung gilt für jeden, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt. Da Onlinehändler dies in der Regel immer tun, ist die Preisangabenverordnung im eCommerce besonders wichtig.
Preisangabenverordnung: Die wichtigsten Regeln für Onlinehändler
Die PAngV ist immer wieder Grundlage für Abmahnungen im eCommerce. Die wichtigsten Angaben, die Sie als Onlinehändler zum Preisen machen müssen, haben wir hier zusammengefasst:
Gesamtpreis angeben
Gemäß PAngV muss der Gesamtpreis angegeben werden. Der Gesamtpreis ist der Betrag, den der Verbraucher tatsächlich am Ende inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger „Preisbestandteile“ (zum Beispiel Zölle) bezahlen muss.
Umsatzsteuer angeben
Außerdem müssen Onlinehändler darauf hinweisen, dass der Gesamtpreis die Umsatzsteuer enthält. Für den rechtssicheren Hinweis auf die Umsatzsteuer gibt es zwei Möglichkeiten:
- Direkt beim Gesamtpreis durch einen Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer“, „einschließlich Mehrwertsteuer“ oder einer entsprechenden Abkürzung, zum Beispiel „inkl. MwSt.“
- Mit Sternchenhinweis: Sie dürfen auf die Umsatzsteuer auch mithilfe eines Sternchens hinweisen. Der Sternchenhinweis muss dem Angebot eindeutig zugeordnet und gut lesbar sein. Der Text kann zum Beispiel lauten „*inkl. MwSt“ oder „*Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.“
Die Höhe der Umsatzsteuer müssen Sie dabei nicht angeben.
Achtung: Gegenüber Verbrauchern dürfen Sie nicht mit Nettopreisen werben.
Versandkosten angeben
Sie müssen im Onlinehandel immer darauf hinweisen, ob die Versandkosten bereits im Preis enthalten sind oder noch hinzukommen. Der Hinweis auf die Versandkosten muss dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden können, leicht erkennbar, wahrnehmbar und deutlich lesbar sein. Auch hier dürfen Sie den Hinweis mit einem Sternchen versehen. Übliche und rechtssichere Formulierungen sind dabei „*inkl. MwSt, zzgl. Versand“, *Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten.“ Der Text, der dem Sternchen zugeordnet ist, muss dabei nicht zwingend auf der gleichen Seite stehen, sondern darf auch auf einer nachgeordneten Seite stehen, wenn der Kunde ohnehin auf diese kommt, bevor er die Ware in den Warenkorb einlegt.
Die Höhe der Versandkosten müssen Sie beim Angebot oder der Werbung noch nicht angeben. Denn oft berechnet sich diese nach dem Warenkorbwert des Kunden. Sie müssen dem Verbraucher aber die Möglichkeit geben, sich über die Höhe und Berechnung der Versandkosten zu informieren. Das Wort „Versand“ oder „Versandkosten“ müssen Sie daher auf eine Übersichtsseite zu den Versandkosten verlinken und dort klar und verständlich auflisten, welche Versandkosten Sie verlangen und wie sich diese berechnen.
Achtung: Es reicht nicht aus, in den AGB über die Versandkosten und deren Höhe zu informieren.
Aktuelles Urteil: Versandkosten müssen vor Einlegen in den Warenkorb angegeben werden
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Verbraucher über die Versandkosten informiert werden muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legt (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, Az: 6 U 19/18). Laut Gericht ist das Einlegen in den Warenkorb bereits eine geschäftliche Entscheidung, die durch anfallende Versandkosten beeinflusst werden könnte.
Grundpreis angeben
Gemäß § 2 Preisangabenverordnung muss der Grundpreis angegeben werden, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Eine aktuelle Abmahnumfrage im Onlinehandel hat ergeben, dass fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben mit 14 Prozent die zweithäufigsten Abmahngründe sind.
Wenn Sie also Ihr Produkt nach den genannten Einheiten anbieten, müssen Sie den Grundpreis angeben. Dabei gelten folgende Regeln:
- Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist: 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter (bei Waren, deren Nenngewicht geringer als 250 gr/ml ist, dürfen Sie den Grundpreis auch in 100 gr/ml angeben)
- Den Grundpreis müssen Sie unter anderem bei Lebensmitteln, Drogerieprodukten, Bastelbedarf, Nähbedarf und Gartenartikeln angeben (ausgeschlossen sind bestimmte Kosmetika, die weniger als 10 gr/ml fassen, zum Beispiel Lippenstifte)
- Den Grundpreis müssen Sie in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis platzieren, das bedeutet, beide Preise muss der Kunde auf einen Blick wahrnehmen können
- Sie müssen den Grundpreis bei jeglicher Werbung für das Produkt, die den Preis enthält, angeben.
Grafik: Preisangaben im Onlinehandel im Überblick
Wo müssen die Preisangaben im Onlineshop stehen?
Die genannten Preisangaben müssen im Onlineshop immer vor dem Beginn des Bestellvorgangs gemacht werden. Das heißt, die Preise müssen Sie dort angeben, wo der Kunde die Möglichkeit hat, Produkte in seinen Warenkorb zu legen. Wenn Sie also einen Onlineshop betreiben, in dem der Kunde schon auf der Produktübersichtsseite die Produkte in den Warenkorb legen kann, müssten Sie die oben genannten Angaben bereits dort machen. Wenn der Kunde in Ihrem Shop jedoch auf der Produktübersichtsseite auf ein Produkt klicken muss und es dann erst auf der Produktdetailseite den Button „in den Warenkorb legen“ gibt (wie es in den meisten Onlineshops üblich ist), müssen Sie auch erst dort die Preisangaben machen.
Preisangaben bei eBay und Amazon
Auch wenn Sie Ihre Produkte auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay verkaufen, müssen Sie die Preisangaben gemäß PAngV machen. Auf Amazon hatten Onlinehändler lange Zeit das Problem, die PAngV ordnungsgemäß umzusetzen, da es die Möglichkeiten dafür schlichtweg nicht gab. Mittlerweile hat Amazon jedoch nachgebessert und entsprechende Felder für die Angabe der Mehrwertsteuer und des Grundpreises eingerichtet.
Bei eBay kommt es vor allem wegen der fehlerhaften Grundpreisangabe häufig zu Abmahnungen. Der Grundpreis muss auf eBay angegeben werden, wenn es sich um grundpreispflichtige Produkte (siehe oben) handelt. Da der User den Gesamtpreis und den Grundpreis auf einen Blick wahrnehmen können muss, müssen Händler den Grundpreis bereits in der Galerieübersicht (wo ja auch der Preis genannt wird) angeben. Den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen ist nicht ausreichend. Um den Grundpreisangabe bei eBay rechtssicher anzugeben, müssen Sie ihn am Anfang oder in der Mitte der eBay-Artikelüberschrift angeben. Denn nur so stellen Sie sicher, dass der Grundpreis in der eBay-Galerie bereits angezeigt wird. Wenn Sie den Grundpreis erst in der zweiten eBay-Artikelzeile angeben, reicht das nicht aus.
Achtung Abmahngefahr: Automatische Grundpreisangabe bei eBay
eBay bietet eine automatische Grundpreisangabe und –berechnung an. Wenn Sie diese nutzen, besteht trotzdem die Gefahr einer Abmahnung. Denn bei eBay gibt es weitere Möglichkeiten, wie und wo ein Produkt angezeigt wird, zum Beispiel unter dem Hinweis „wird oft zusammen gekauft.“ Diese Funktionen unterstützt die automatische Grundpreisangabe jedoch nicht. Die Folge: Es wird der Gesamtpreis angegeben, jedoch nicht der Grundpreis. Dies ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und kann abgemahnt werden. Auf der sicheren Seite sind Sie beim Verkauf auf eBay nur, wenn Sie den Grundpreis zusätzlich am Anfang jeder Artikelüberschrift nennen. Wenn Sie beispielsweise Olivenöl bei eBay verkaufen, kann die Artikelüberschrift so aussehen:
5 Euro/Liter – Natives Olivenöl 2 Liter – 10 Euro
Preisangaben in der Werbung
Da die Preisangabenverordnung immer dann gilt, wenn Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden, müssen Preisangaben auch außerhalb des Onlineshops oder der Verkaufsplattform gemacht werden. Das gilt immer dann, wenn Sie mit Preisen werben. Werbung mit Preisen bedeutet in dem Zusammenhang schon allein die Angabe des Preises. Wird dieser angegeben, müssen auch immer die oben genannten Preisangaben gemacht werden. „Anbieten“ im Sinne der PAngV bedeutet, dass ein Kunde gezielt zum Kauf einer speziellen Ware angesprochen wird. Dabei müssen bereits detaillierte Merkmale des Produkts genannt werden. Daher müssen Sie, wenn Sie ein konkretes Produkt über ein Banner oder eine Werbeanzeige bewerben und ein Klick darauf in Ihren Onlineshop führt, bereits in der Anzeige die Preisangabepflicht erfüllen.
Wenn Sie jedoch Ihr Unternehmen als Ganzes oder eine bestimmte Warengruppe bewerben oder der Kunde vor dem Kauf noch bestimmte Auswahlmöglichkeiten hat (zum Beispiel Farbe, Umfang oder Zeitpunkt der Leistung), handelt es sich um reine Werbung und Sie müssen die Preisangaben nicht machen.
Wenn Sie Ihre Produkte in einer Preissuchmaschine anbieten, müssen Sie ebenfalls alle Preisbestandteile (inklusive Versandkosten) angeben und außerdem darauf achten, dass der Preis in der Suchmaschine mit dem Preis in Ihrem Onlineshop übereinstimmt.
Abmahnung wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung bieten ein hohes Abmahnpotenzial. Die fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangabe ist wie oben erwähnt sogar der zweithäufigste Abmahngrund im Onlinehandel (laut einer Abmahnumfrage von Trusted Shops). Vor allem auf eBay suchen Abmahnverbände und Abmahnanwälte gezielt nach Fehlern und mahnen dann massenhaft ab.
Da ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gleichzeitig ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der von (Pseudo-)Wettbewerbern abgemahnt werden kann.
Alles zur Preisangabenverordnung in unserem Video:

Webshop-Versicherung: Schützt Ihr eCommerce Business bei Abmahnungen

Mit der Webshop-Versicherung über exali.de ist Ihr eCommerce-Business bei Abmahnungen rundum geschützt. Wenn Sie abgemahnt werden, zum Beispiel wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung oder eines andere Rechtsverstoßes, prüft der Versicherer immer auf eigene Kosten die Abmahnung. Er weist unberechtigte Ansprüche zurück, modifiziert gegebenenfalls die Unterlassungserklärung und bezahlt berechtigte Forderungen.
Die Webshop-Versicherung können Sie in wenigen Minuten online abschließen. Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an. Unsere Kundenbetreuung erreichen Sie ganz ohne Warteschleife oder Callcenter.

Wer bin ich?
Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
Was mag ich?
Sommer, Reisen, gutes Essen und Fußball.
Was mag ich nicht?
Bahn fahren, Rosenkohl und Schleimer.