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Wenn wichtige Fakten verschwiegen werden – Urteil zum Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung
Werbebanner müssen wesentliche Infos enthalten

Wenn wichtige Fakten verschwiegen werden – Urteil zum Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 3. Februar 2015
Dienstag, 3. Februar 2015
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Werbebanner sind eines der wichtigsten Marketing-Instrumente in der Onlinewelt. Mit ihrer Hilfe können Nutzer auf spezielle Angebote aufmerksam gemacht und bestenfalls auf die Unternehmens-Homepage gelockt werden. Aber Achtung: Genau wie im stationären Handel ist bei der Werbung nicht alles erlaubt, was für Kundschaft sorgt. Die Interessen des Verbrauchers und der Wettbewerber untereinander werden durch strenge Regelungen geschützt – und wer dagegen verstößt, sieht sich schnell mit einer Abmahnung konfrontiert.

Werbebanner verspricht Top-Zinssatz *aber nur bis 5.000€
Wie im echten Leben
Webshop-Versicherung: Schutz bei Verstößen gegen Wettbewerb und Werbung

Damit Sie nicht in die Falle tappen, erklären wir heute auf der exali.de InfoBase, wie ein Werbebanner rechtskonform gestaltet sein muss und was das OLG Düsseldorf zum Thema Irreführung zu sagen hat.

Irreführung des Verbrauchers tabu

Wer in Zukunft Werbebanner auf Drittseiten schaltet oder im eigenen Webshop auf Angebote aufmerksam macht und dabei wesentliche Informationen einfach unter den Tisch fallen lässt, begeht einen Rechtsverstoß. Das stellt das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf klar, das damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach bestätigte.

In der Urteilsbegründung heißt es: „Gemäß § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.“

Anschaulicher wird diese abstrakte Aussage anhand des Falls, der zu dem Urteil geführt hat:

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Werbebanner verspricht Top-Zinssatz *aber nur bis 5.000€

Eine Bank warb auf Online-Werbebannern damit, ihren Kunden einen besonders attraktiven Zinssatz zu bieten. Verglichen mit den zurzeit sehr niedrig liegenden Zinsen ein gutes Angebot. Was die Bank jedoch „vergaß“ hinzuzufügen: Der Zinssatz wurde nur bis zu einem Anlagebetrag von 5.000 Euro gewährt – darüber hinausgehende Summen wurden lediglich mit niedrigeren 0,5 Prozent verzinst.

Aus dem Banner ging diese Einschränkung nicht hervor – und auch ein Sternchenhinweis fehlte. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und mahnte die Bank ab.

Auch die Richter waren sich einig: Zum Zeitpunkt, zu dem sich der Kunde dazu entscheidet, eine geschäftliche Handlung zu tätigen – sprich auf das Banner zu klicken, um sein Geld bei der Bank anzulegen – müssen ihm bereits alle wesentlichen Informationen vorliegen. Weil meist nicht alle Einzelheiten auf einem Banner untergebracht werden können, muss zumindest per Sternchenhinweis auf weitere Informationen hingewiesen werden.

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Wie im echten Leben

Das Argument der Bank, dass eine „geschäftliche Entscheidung“ erst im Einlegen der Leistung in den virtuellen Warenkorb vorliege, wurde abgewiesen. Der EuGH hatte nämlich bereits 2013 entschieden, dass bereits das Betreten eines Geschäfts, das eine dem Kaufakt vorausgehende Handlung darstelle, als geschäftliche Entscheidung anzusehen sei. Dem Betreten des Ladens kommt im Online-Handel das Öffnen des Internetauftritts gleich.

 

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Webshop-Versicherung: Schutz bei Verstößen gegen Wettbewerb und Werbung

Als Webshop-Betreiber haben Sie oft viele verschiedene Werbebanner gleichzeitig geschaltet – und zwar möglichst breit gestreut. Allen Verbraucher- und Wettbewerbsanforderungen gerecht zu werden und den Überblick zu behalten fällt da nicht immer leicht. Damit Sie vor den teuren Folgen aus Abmahnung und Unterlassung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder unlauterer Werbung geschützt sind, hat exali.de die Webshop-Versicherung extra mit einem Leistungspaket zur Absicherung von Wettbewerbsverletzung ausgestattet. Dieses ist bereits standardmäßig im Versicherungsschutz enthalten.

Übrigens: Versichert sind auch Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte, zu denen Urheberrechte, Markenrechte, Lizenzrechte, Domainrechte, Namens- und Persönlichkeitsrechte wie auch Kennzeichenrechte zählen.

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Weiterführende Informationen:

  • Urteil: Datenschutzverstöße bei Trackingtools auch nach Wettbewerbsrecht abmahnfähig. Jetzt Risiko verringern
  • BGH: Tippfehler-Domains müssen Wettbewerbsrecht einhalten
  • Totgesagte leben länger: Wenn der inaktive Webshop zur Abmahnfalle wird
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