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Versicherungsbegriffe einfach erklärt
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Innenverhältnis-Deckung/Eigenschaden-Klausel (D&O-Versicherung)
Die Eigenschadenklausel verfolgt den Zweck, die Versicherungsleistung bei Schadenfällen der Innenhaftung einzuschränken, wenn der Empfänger der Leistung aus dem D&O-Vertrag gleichzeitig Anteile am Unternehmen hält. In diesem Fall, kann bei Anwendung der Klausel ein Abzug im Verhältnis der Beteiligungsquote erfolgen. Oft verzichten Versicherungsgesellschaften auf die Anrechnung bis zu einer Mindestbeteiligung (in der Regel 25, 30 oder 50%) oder sogar in vollem Umfang.
Praxisbeispiel: Der von der Gesellschaft im Rahmen der Innenhaftung in Anspruch genommene Geschäftsführer ist mit 25 % am Unternehmen beteiligt. Es werden nur 75 % des Schadens ausgeglichen.
Hinweis: Bei der von exali.de angebotenen Firmen D&O-Versicherung erfolgt im Schadenfall kein sonst üblicher Eigenschaden-Abzug im Verhältnis der Beteiligungsquote, auch wenn die versicherte Person Anteile am Unternehmen hält.
Begriff: Innenverhältnis-Deckung/Eigenschaden-Klausel (D&O-Versicherung)
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