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Versicherungsbegriffe von A bis Z
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Gebührenselbstbehalt
Nicht selten wird in den AVB ein so genannter „Gebührenselbstbehalt“ vereinbart. Übliche Formulierung:
„Vereinnahmte Gebühren und Honorare werden auf die Schadenleistung nicht angerechnet…“
D.h. Gebühren bzw. das vereinbarte Honorar des Versicherungsnehmers werden vom Schaden abgezogen (quasi als Selbstbeteiligung). Erstattet wird dann nur die Differenz. Schäden in Höhe der Rechnungsstellung an den Kunden werden nicht übernommen.
Problematisch ist diese Regelung in zweifacher Weise, da als Folge auch die Kosten für die sehr wichtige «Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen», der so genannte Passive Rechtsschutz nur anteilig übernommen werden. Dies kann die Deckungslücke noch zusätzlich vergrößern.