0821 / 80 99 46 - 0
Rückruf anfordern
zum Kontaktformular
0821 / 80 99 46 - 0
exali.de Mein Business bestens versichert
Mein exali Login
exali.de
"Versicherungsschutz unkompliziert und in Echtzeit"
Susanne Hesser
Leitung Testmanagement
Ihr Business bestens versichert
Susanne Hesser, Leitung Testmanagement

Susanne Hesser
Leitung Testmanagement
  • Versicherungen

    IT und Engineering

    IT-Haftpflicht

    Kreative und Agenturen

    Media-Haftpflicht

    Unternehmensberater

    Consulting-Haftpflicht

    Rechtsanwälte

    Anwalts-Haftpflicht

    eCommerce-Versicherungen

    Webshop-Versicherung
    Portal-Versicherung

    Architekten und Ingenieure

    Architektenhaftpflicht
    Haftpflicht für Ingenieure

    Manager und Beauftragte

    Firmen D&O-Versicherung
    Persönliche D&O Versicherung

    sonstige Dienstleister

    Haftpflicht für Dienstleister

    Allgemein

    Berufshaftpflichtversicherung
    Betriebshaftpflichtversicherung
    Vermögensschadenhaftpflicht
    Cyber-Versicherung

    Versicherungslexikon

    Glossar
    Ausgewählte Berufe
  • News & Stories
  • Blog
  • Produktfinder
    Produktfinder
  • Mein exali Login
Home / News&Stories /
Anwalt für seine Werbefreiheit vor Gericht: Mit diesen Motiven droht Verstoß gegen Berufspflichten!
Anwalt für seine Werbung vor Gericht

Anwalt für seine Werbefreiheit vor Gericht: Mit diesen Motiven droht Verstoß gegen Berufspflichten!

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Freitag, 19. August 2016
Freitag, 19. August 2016
<- Zurück zur Übersicht

Leicht bekleidete Damen, Flüchtlingskinder, kranke Menschen… sind sie geeignete Motive für eine Anwalts-Werbung oder nicht? Die Frage, was Anwälte in Sachen Eigenwerbung dürfen und was sie besser lassen, beschäftigt immer wieder deutsche Gerichte. Denn die Berufsordnung setzt Rechtsanwälten enge Grenzen fürs Eigenmarketing. Ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen soll diese Grenzen nun (erneut) überschritten haben und steht deshalb vor Gericht.

Rechtsanwalt kämpft für seine Werbe-Idee

Eine langbeinige Dame steht auf einem Schreibtisch und tritt mit ihrem High Heel einem Mann auf die Krawatte. Daneben stehen die Worte „Diskriminierung am Arbeitsplatz?“ „Kündigungsschutz?“ und „Coupon“, darunter dann die Adresse eines Rechtsanwalts.

„Sex sells“ auch in der Anwaltskanzlei! Doch was für das Auge des Betrachters eventuell einen gewissen Liebreiz ausstrahlt, mag der Rechtsanwaltskammer Köln so gar nicht gefallen, weshalb diese Werbeanzeige (und noch drei weitere Motive) nun die Justiz beschäftigen. Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer sorgt mit seinen provokanten Marketingideen jedoch nicht zum ersten Mal für Furore.

Zuletzt hatte er mit seiner Anwaltsrobe Schlagzeilen gemacht, nachdem er die Dienstkleidung kurzerhand zur Werbefläche umfunktionierte. Im Artikel „Zeigt her eure Roben, zeigt her euren Werbeplatz: Ein Anwalt im Werbefieber!“ haben wir darüber berichtet. Auch im aktuellen Fall arbeiten wir für die Berichterstattung mit Dr.Riemer zusammen, der uns die Bilder seiner Anzeigen zur Verfügung stellt und uns auf dem Laufenden hält. 

Der Vorwurf? Verdacht auf schuldhafte Pflichtverletzung!

Nachdem die Richter damals die bestickte Robe verboten hatten, geht es nun also um vier Werbeanzeigen, die allesamt im Kölner Stadtanzeiger erschienen sind. Die Richter des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (AGH) hatten kürzlich zu entscheiden, ob Dr. Riemers Anzeigen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung verletzen und er selbst dadurch möglicherweise eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat.

Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) legen fest, welche Grenzen für Anwälte beim Eigenmarketing einzuhalten sind.

§ 43b BRAO gibt vor:

„Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Die BORA ergänzt in §6 unter anderem:

„Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.“

Kreative Werbung oder schuldhafte Pflichtverletzung?

Eine der Anzeigen zeigt eine kranke Person (Dr. Riemer hat in der Verhandlung angegeben, dass es sich nicht um einen toten Menschen handeln soll), die – so die Aufschrift auf dem Zettel am Fuß – „nicht rechtzeitig beim Anwalt“ war.

Ein weiteres Werbebild zeigt ein Flüchtlingskind an einer Bahnstrecke laufend. Der Werbetext sagt „Deutschland benötigt Zuwanderung junger Fachkräfte. Helfen wir… gemeinsam“. Außerdem verspricht Dr. Riemer bei Vorlage des Coupons in der Annonce 10 Prozent des Honorars, das ihm die Rechtschutzversicherung bezahlt, sollen an ein Flüchtlingsprojekt gehen.

Die vierte Anzeige besteht aus dem Bild einer Frau, die sich Gedanken um verschiedene Rechtsgebiete wie Versicherungsrecht, Arzthaftungsrecht und Berufsunfähigkeitsrecht macht. Auch diese Werbung enthält einen Gutschein.

Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen

In dem anwaltsgerichtlichen Verfahren haben die Richter jede einzelne Anzeige unter die Lupe genommen. Sowohl der Text als auch die einzelnen Bildmotive wurden besprochen und unter anderem auf ihre Sachlichkeit hin bewertet.

Drei der vier Anzeigen könnten eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellen. Könnten? Ja! Denn ob sich RA Dr. Riemer tatsächlich eine schuldhaften Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, muss nun das Anwaltsgericht Köln klären. Der Beschluss des AGH legt fest, dass über drei der vier Motive nun verhandelt werden muss.

Erotische Frau, kranker Mensch, Flüchtlingskind oder die nachdenkliche Frau….welches Motiv könnte da wohl das nötige Maß an Sachlichkeit verkörpern? Richtig! Die nachdenkliche Frau stieß in der Verhandlung auf die wenigste Kritik, der Beschluss des AGH sieht vor, dass Rechtsanwalt Dr. Riemer damit nicht gegen seiner Berufspflichten verstoßen hat.

Nicht jeder Rechtsanwalt ist so innovativ und experimentierfreudig in der Eigenwerbung wie Dr. Martin Riemer. Pflichtverletzungen können jedoch auch in vielen anderen Tätigkeitsbereichen von Anwälten lauern, deshalb sollten Anwälte bei der Wahl ihrer Pflichtversicherung auf einen vertrauensvollen Ansprechpartner setzen. Bei der Anwalts-Haftpflicht über exali.de landen Sie im Schadenfall nicht in anonymen Callcentern, wir kümmern uns persönlich um Ihr Anliegen. Darüber hinaus sind durch die Besonderen Bedingungen von exali.de auch Veröffentlichungsrisiken (z.B. in Fachmedien, auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit explizit versichert.

Weiterführende Informationen:

  • Kriminelle spionieren gezielt Anwaltskanzleien aus: Vorsicht bei Mails von Kollegen
  • Bloggende Rechtsanwälte und ihr gutes Recht auf Veröffentlichung
  • Warnsignal an alle Anwälte: So schnell werden unberechtigte Abmahnungen zum Verhängnis!

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

© Bilder: Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

vorheriger Artikel
 
zurück
 
nächster Artikel
0 Kommentare
Schreiben Sie einen Kommentar
Bitte füllen Sie alle als * Pflichtfelder gekennzeichneten Bereiche aus.

Durch Betätigen des Buttons „Absenden“ werden die in das obige Formular eingetragenen Daten zum Zwecke der Verarbeitung Ihrer Anfrage erhoben und verarbeitet. Sämtliche Daten werden verschlüsselt übertragen und nur im Rahmen der Angaben in den Datenschutzhinweisen verarbeitet. Sie haben ein Widerspruchsrecht mit Wirkung für die Zukunft.

Versicherungen

  • IT-Haftpflicht
  • Media-Haftpflicht
  • Consulting-Haftpflicht
  • Anwalts-Haftpflicht
  • eCommerce-Versicherungen
  • D&O Versicherung
  • Architektenhaftpflicht
  • Haftpflicht für Ingenieure
  • Haftpflicht für Dienstleister
  • Hausverwalter-Haftpflicht
  • Ausgewählte Berufe
  • Schaden melden

News & Stories

  • Artikel
  • Videos
  • Glossar
  • Newsflash abonnieren
  • RSS Feed abonnieren

Kooperationspartner

  • GULP
  • freelancermap
  • BITMi
  • k2 Partnering Solutions
  • sevDesk

Über uns

  • Über exali.de
  • Karriere
  • Kontakt
  • Impressum
  • Nutzungsbedingungen
  • Datenschutz
  • Widerrufsbelehrung
© exali AG, alle Rechte vorbehalten
Cookie-Einstellungen

Um die Funktion unseres Online-Tarifrechners auf exali.de zu gewährleisten, ist der Einsatz von Cookies notwendig. Zusätzliche Cookies, die für statistische Zwecke oder personalisierte Inhalte genutzt werden, kommen nur dann zum Einsatz, wenn Sie diesen zustimmen. Um Ihre Cookie-Einstellungen anzupassen, klicken Sie auf die entsprechenden Checkboxen und anschließend auf „Auswahl bestätigen“. Alternativ können Sie mit dem Klick auf „Alles auswählen“ allen Cookies zustimmen. Ihre Cookie-Einstellungen können Sie jederzeit ändern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Impressum
 
Details anzeigen Details ausblenden
Notwendig
Diese Cookies sind für den Betrieb der Seite notwendig. Hierzu zählen beispielsweise die Funktion des Online-Tarifrechners und sicherheitsrelevante Funktionen.

Statistik

Für unsere User möchten wir Angebote und Inhalte auf unseren Webseiten stets verbessern. Hierfür erfassen wir mit Google Analytics anonymisierte Daten für Analysen und Statistiken und werten diese aus. Mit diesen Cookies können wir beispielsweise erfassen, welche Infotexte besonders häufig angeklickt werden und entsprechend unsere Informationen optimieren.

Personalisierung

Mit diesen Cookies können wir den Service für unsere User verbessern und Ihnen individualisierte Inhalte, passend zu Ihren Interessen, anzeigen. Mit dem LinkedIn Insight-Tag, Google Ads und dem Facebook Pixel können wir Ihnen auch plattformübergreifend passende Inhalte ausspielen.
Auswahl bestätigen
alles auswählen und bestätigen
Ihr Webbrowser ist leider veraltet! Aktualisieren Sie bitte Ihren Browser, um alle Funktionen im Beitragsrechner nutzen zu können.
Ihr Geschäftssitz befindet sich in
Je nach Land können die von exali angebotenen Versicherungen leicht variieren. Bitte wählen Sie das Land, in dem Sie Ihren Geschäftssitz haben, um das für Sie passende Angebot zu erhalten.