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Ein Warnsignal für alle Geschäftsführer: Ex-Vorstand muss 4,6 Mio. Euro Schadenersatz zahlen
4,6 Mio. Schadenersatz: Private Existenz adé ?!
4,6 Mio. Schadenersatz: Private Existenz adé ?!

Ein Warnsignal für alle Geschäftsführer: Ex-Vorstand muss 4,6 Mio. Euro Schadenersatz zahlen

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Donnerstag, 26. Mai 2016
Donnerstag, 26. Mai 2016
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Sie stehen an der Spitze eines Startups oder leiten einen Betrieb? Dann aufgepasst, jetzt kommt’s knüppeldick. Sage und schreibe 4,6 Millionen Euro soll der Ex-Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse nun persönlich blechen. Und das nur, weil er Büroräume angemietet hat. Unglaublich? Ja, das ist es in der Tat. Aber sehen Sie es positiv: In diesem Urteil steckt vor allem auch eine Lektion für alle Geschäftsführer.

Bei dieser Schlagzeile muss mehr als zwei Mal hingeschaut werden. Und ja, Sie haben richtig gehört bzw. gelesen: 4,6 Millionen Euro Schadenersatz – und zwar für bedarfswidrig angemietete Büroräume! Das übersteigt wohl jegliche Vorstellungskraft. Deshalb wird heute auf der Info Base mal aufgeklärt, wie es überhaupt so weit kommen konnte.

Mehr als nur ein Urteil

Der Beschluss des OLG Hamm vom 17.03.2016 (27 U 36/15) schlägt ein wie ein Blitz und sollte spätestens jetzt auch jeden Geschäftsführer, Manager & Co. wachrütteln!

Ein (inzwischen) ehemaliger Vorstand einer gesetzlichen Krankenkasse in Dortmund hat im Jahr 2009, womöglich ohne böse Absicht, 4.000 Quadratmeter Büro- und Nebenflächen sowie weitere Terrassen-, Archiv- und Lagerflächen für die Krankenkasse angemietet. Jedoch vergrößerte sich die Krankenkasse und ihre Mitarbeiterzahl nicht wie geplant, wodurch ein Teil der Flächen unbenutzt blieb. Die Miete musste Vertragsgemäß trotzdem bis März 2015 erbracht werden: Mit dieser Fehlentscheidung beging der Manager eine schuldhafte Pflichtverletzung seines Dienstvertrages, denn die neuen Räumlichkeiten überstiegen offensichtlich deutlich den Bedarf des Arbeitgebers.

Die Folge: Der gesetzlichen Krankenkasse entstand ein Mietschaden in Höhe von rund 4,6 Millionen Euro. Und für die muss der Ex-Vorstand nun im Rahmen der persönlichen Haftung als Organ aufkommen, wie das OLG Hamm entschied! Und es kommt noch schlimmer: Neben dem zu zahlenden Schadenersatz muss er auch noch für andere Kosten aufkommen, z.B. für die des Verfahrens. Besonders gravierend: Obwohl er seit 2012 gar nicht mehr als Vorstand für die Krankenkasse tätig ist, muss er zahlen.

Ein kleiner Fehler, große Wirkung

Wer sich diese Summe mal auf der Zunge zergehen lässt, dem wird schnell klar: Mit Pflichtverletzungen ist nicht zu spaßen! Und das gilt nicht nur für Vorstände, Manager und Unternehmensleiter großer Firmen. Gerade auch als Geschäftsführer in kleinen oder mittelständischen Unternehmen ist besondere Vorsicht geboten: Nur ein kleiner Patzer oder Fehltritt kann gleich die gesamte private Existenz aufs Spiel setzen.

Aber muss der Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft für berufliche Fehler oder Versehen überhaupt persönlich haften? Wer das verneint, liegt leider falsch! Denn wie teuer das im Ernstfall werden kann, zeigt der aktuelle Fall.

Auf die Einhaltung der Pflichten kommt’s an!

Ihr Startup gerät in die Schusslinie, obwohl Sie das als Geschäftsführer hätten vermeiden können? Oder Sie haben die Finanzlage Ihrer Firma nicht regelmäßig kontrolliert und der Betrieb hat nun mit den Folgen zu kämpfen? Noch ein Beispiel: Es läuft alles drunter und drüber, weil Sie die Abläufe nicht ordnungsgemäß kontrolliert haben (Stichwort: Organisationsverschulden)?

Wenn auch oft nicht gleich erkannt, in all diesen Beispielfällen verstecken sich sogenannte Pflichtverletzungen. Sie können sich still und leise einschleichen und können, wie im hier beschriebenen Fall, von der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung) oder durch Dritte (Außenhaftung) geahndet werden – auch wenn der Verursacher des Schadens schon längst nicht mehr für das Unternehmen tätig ist. Deshalb sollten sich Geschäftsführer über ihre Handlungsschritte bewusst sein und mögliche Konsequenzen nicht unterschätzen!

Halt durch die passende Absicherung

Doch so viel auch kontrolliert, bedacht und gehandelt wird – berufliche Versehen können jederzeit unterlaufen. Was also tun, wenn sich der Geschäftsführer einen kleinen Patzer leistet, der unerwartet große finanzielle Folgen mit sich bringt? Im Chefsessel zurücklehnen und warten, bis die Firma dafür geradesteht ist zumindest keine Lösung – schließlich haftet er im Ernstfall persönlich mit seinem Privatvermögen, je nach Fall auch in Millionenhöhe.

Sicher ist sicher und deshalb sollten sich Geschäftsführer, Manager & Co. rechtzeitig um eine passende Absicherung kümmern. Die Directors & Officers-Versicherungen (kurz: D&O-Versicherungen) über exali.de, auch Managerhaftpflicht- oder Berufshaftpflicht-Versicherungen für Manager genannt, bieten dem Manager umfassenden Schutz. Auch im beschriebenen Fall soll – wie aus Branchenkreisen bekannt wurde – eine D&O-Versicherung für den Millionenschaden auf – und somit der Vorstand vermutlich mit einem blauen Auge davonkommen.

Dabei kann eine D&O-Versicherung prinzipiell auf zwei Arten gestaltet werden – als so genannte persönliche D&O-Versicherung sowie als Firmen D&O-Versicherung:

Persönliche D&O-Versicherung

Mit der persönlichen D&O-Versicherung über exali.de kann sich der Unternehmensleiter der Firma über einen eigenen Versicherungsvertrag absichern, bei dem er über den Umfang selbst entscheidet und aus dem ihm im Ernstfall die Versicherungssumme alleine zusteht. Damit ist er in Fällen persönlicher Inanspruchnahme bestmöglich geschützt. Und sollte – wenn auch unberechtigt – doch mal ein Verfahren gegen ihn eröffnet werden, schützt ihn der sehr umfangreiche Passive Rechtsschutz bei anfallenden Kosten.

Firmen D&O-Versicherung

Alternativ kann zur optimalen Absicherung auch eine Firmen D&O-Versicherung über exali.de abgeschlossen werden. Hier finden alle Manager und Mitarbeiter in Leitungs- oder Sonderfunktion (z.B. Datenschutzbeauftragte, Compliance-Beauftragte) der Firma unter dem Versicherungsmantel Schutz. Diese wird jedoch von der Firma und nicht vom Entscheider selbst abgeschlossen. Im Ernstfall müssen sich die versicherten Personen die Versicherungssumme teilen, sofern mehrere Mitarbeiter persönlich haftbar sind.

Weiterführende Informationen:

  • Auch der Geschäftsführer ist dran, wenn die GmbH gegen Wettbewerbsrecht verstößt!
  • So schnell steht das Privatvermögen von Geschäftsführern auf dem Spiel – Vorsicht bei Markenrechtsverletzungen!
  • Pflichtverletzung und Organhaftung: Der „Feind“ am eigenen Schreibtisch

© Sarah Kurz – exali AG

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