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Mandat einfach niederlegen, wenn der Mandant oder die Mandantin nicht zahlt? Verboten!
Mandatsniederlegung zur Unzeit
Mandatsniederlegung zur Unzeit

Mandat einfach niederlegen, wenn der Mandant oder die Mandantin nicht zahlt? Verboten!

Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Beitrag von Ines RietzlerBeitrag von Ines RietzlerInes Rietzler
Freitag, 21. Juli 2017
Freitag, 21. Juli 2017
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Wer nicht bezahlt, bekommt keine Leistung – logisch, oder? Nicht wenn es sich um Rechtsanwälte, Rechtsanwältinnen und Mandate handelt, denn nur weil der Klient bzw. die Klientin nicht zahlt, darf ein Mandat nicht einfach so niedergelegt werden. Im schlimmsten Fall muss der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin sogar Schadenersatz an den:die Zahlungsverweigerer:in leisten! Wir klären, wann sich Anwälte oder Anwältinnen von Mandaten mit schlechter Zahlungsmoral verabschieden dürfen. 

Das Mandat kündigen – welche Pflichten haben Anwälte und Anwältinnen

Generell gilt: Wenn ein Anwalt oder eine Anwältin seinem:ihrem Mandanten das Mandat gekündigt hat, hat er:sie bestimmte nachvertragliche Pflichten einzuhalten. Er:sie bleibt auch nach Ende des Mandats verpflichtet, seinen:ihren Mandanten unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn gerichtliche Schriftstücke an ihn zugestellt wurden. Für den Zeitpunkt der Kündigung muss der Anwalt oder die Anwältin Fingerspitzengefühl beweisen. Denn er:sie darf sein:ihr Mandat zeitlich nur so niederlegen, dass sein:ihr Mandant noch in der Lage ist, ohne Schaden den Beistand eines anderen Anwalts oder einer anderen Anwältin in Anspruch zu nehmen.

Schlechter Zeitpunkt für eine Mandatsniederlegung

Keine gute Idee ist es daher, kurz vor einer mündlichen Verhandlung das Mandat niederzulegen. Denn zu diesem Zeitpunkt dürfte es für den Mandanten schwer sein, noch schnell einen anderen Anwalt oder eine andere Anwältin herbeizuschaffen, der:die ihn vor Gericht vertritt. Ergeht dann ein Versäumnisurteil oder eine andere Entscheidung zum Nachteil des Mandanten, kann der Anwalt oder die Anwältin in Haftung genommen werden. Dazu der BGH (07.02.2013, Az: IX ZR 138/11): „Verstößt der Anwalt gegen das Verbot zur Unzeit zu kündigen, ist zwar die Kündigung regelmäßig wirksam, der Anwalt macht sich aber schadenersatzpflichtig und handelt rechtswidrig.“

Auch Androhung der Mandatsniederlegung ist rechtswidrig

Auch eine Androhung der Mandatsniederlegung, um Forderungen seitens des Anwalts oder der Anwältin durchzusetzen, ist gemäß diesem BGH-Urteil unzulässig. In dem Fall ging es um eine Anwaltskanzlei, deren Mandant – eine Gesellschaft – seit über einem Jahr mit Honorarzahlungen im Rückstand war. Die Kanzlei forderte von den Gesellschaftern deshalb eine persönliche Haftungsübernahme, die diese jedoch trotz zweier Aufforderungen per Mail nicht unterzeichneten.

Direkt vor der mündlichen Verhandlung drohte der Anwalt den Gesellschaftern damit, das Mandat sofort niederzulegen, wenn diese die Haftungsübernahme nicht unterzeichnen. Angesichts der misslichen Lage, bei der Verhandlung ohne Anwalt dazustehen, stimmten die Gesellschafter zu. Die Kanzlei wollte später auf dieser Grundlage das Honorar einklagen. Die Gesellschaft trat der Klage mit der Begründung entgegen, dass die persönliche Haftungsübernahme von den Gesellschaftern vor dem Gerichtstermin erpresst worden sei. Zunächst gaben Landgericht und Oberlandesgericht der Kanzlei Recht, der BGH hob die Entscheidung jedoch auf.  

Mandatsniederlegung rechtzeitig ankündigen

Der BGH entschied, dass eine derartige Drohung widerrechtlich ist, wenn der Anwalt oder die Anwältin nicht eine angemessene Zeit vor dem Gerichtstermin deutlich macht, dass die gewünschte Vergütungsabrede die Voraussetzung für die weitere Vertretung vor Gericht ist.

Generell sollten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen die Mandatsniederlegung vorher ankündigen, um auf der sicheren Seite zu sein. Dazu die Rechtsprechung: Die Mandatsniederlegung erfolgt nicht zur Unzeit, wenn dem Mandanten mehrfach eine Zahlungsfrist gesetzt und die Mandatsniederlegung angedroht wird und ihm geraten wird, wegen des bestehenden Anwaltszwangs eine neue anwaltliche Vertretung zu suchen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2016, Az: 11 U 1636/15).

Auch wenn Anwälte und Anwältinnen oft gute Gründe haben, ihren Mandanten zu kündigen, können sie über die Mandatsniederlegung stolpern und am Ende selbst schadenersatzpflichtig werden. Die Anwalts-Haftpflicht über exali.de schützt Sie in diesem und anderen Haftungsfällen und ist jederzeit persönlich für Sie da.

Ines Rietzler
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Ines Rietzler
Ehem. Chefredakteurin Online-Redaktion

Wer bin ich?
Nach einem Volontariat und ein paar Jahren in der Unternehmenskommunikation bin ich nun bei exali als Chefredakteurin in der Online-Redaktion für Content aller Art zuständig.
Was mag ich?
Sommer, Reisen, gutes Essen und Fußball.
Was mag ich nicht?
Bahn fahren, Rosenkohl und Schleimer.

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1 Kommentar
Kommentar
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Editha Schulz kommentierte am Dienstag, 7. November 2017 Antworten
Ich bin sehr verwundert, dass Sie die Rechtsanwälte als Ihre möglichen Kunden ausführlich darüber informieren, in welchen Fällen eine Mandatsniederlegung möglich ist und in welchen Fällen nicht und im gleichen Atemzug darauf hinweisen, dass im Falle der fehlerhaften Mandatsniederlegung die Versicherung die Kosten übernimmt. Die betroffenen Mandanten sind dabei die Leidtragenden. Diese haben bei Mandatsniederlegung durch Eigenverschulden keinen Anspruch auf die bereits erfolgte Vergütung oder auf Schadensersatz und müssen sich ohne eigenem Verschulden mühselig die bereits gezahlten Gebühren zurück erstreiten. Würde den Rechtsanwälten nicht ihr fehlerhaftes Verhalten durch Versicherungen erstattet werden, hätten die Mandanten nicht die Konsequenzen zu tragen. So erscheint Ihr Beitrag eher als Aufforderung, das Mandat gegenüber den Mandaten auch unrechtmäßig nieder zu legen, da die Versicherung auch in diesem Fall die Kosten übernimmt.
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