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Urteil zum Softwareerstellungsvertrag: Rücktritt des Auftraggebers abgelehnt
Urteil: Rücktritt vom Softwareerstellungsvertrag

Urteil zum Softwareerstellungsvertrag: Rücktritt des Auftraggebers abgelehnt

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
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Dienstag, 19. August 2014
Dienstag, 19. August 2014
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Jackpot! Ein Auftrag über die Entwicklung mehrere Softwaremodule ist für einen IT-Experten immer eine gute Nachricht. Umso schlimmer, wenn der Auftraggeber mitten im Projekt vom Vertrag zurücktreten will. Er fordert den bezahlten Werklohn zurück und der Freiberufler bleibt auf den bereits fertiggestellten Softwaremodulen sitzen... Oder? Das Oberlandesgericht Köln hat dazu nun eine Entscheidung getroffen, die viele IT-Experten freuen dürfte. 

Der Fall des IT-Experten vor Gericht, die Entscheidung der Kölner Rechtsexperten und die Frage, wie sich Freiberufler absichern können, wenn der Auftraggeber vom Projekt zurücktritt, stehen heute bei exali.de im Fokus. 

Gerichtsurteil zum Rücktritt vom Softwareerstellungsvertrag 

Zwei von vier Modulen hatte der IT-Experte bereits fertiggestellt, als der Kunde vom Softwareerstellungsvertrag komplett zurücktreten und 6.664€ Werklohn erstattet haben wollte. Der Freiberufler weigerte sich, den Rücktritt anzuerkennen. Dagegen klagte der Auftraggeber und verlor in zweiter Instanz vor dem Kölner Oberlandesgericht. 

Was bedeutet „Rücktritt vom Werkvertrag“?

Bei einem Werkvertrag (z.B. zur Erstellung einer Software) kann der Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Nachbesserung der Leistung bzw. die Minderung des Honorars verlangen oder aber den Rücktritt vom Auftrag geltend machen.

In diesem Fall muss der Freelancer erhaltene Honorare zurückbezahlen und auf fällige Honorare verzichten. Im Gegenzug muss der Auftraggeber die erbrachte Leistung zurückgeben.

Ist eine Leistung allerdings bereits VOLLSTÄNDIG erbracht, ist ein Rücktritt nicht mehr möglich

Softwarekomponenten sind teilbare Leistung

Ein Rücktritt vom Werkvertrag ist nicht mehr möglich, wenn die Leistung bereits voll erbracht wurde, genau darauf stützt sich die Begründung der Kölner Richter. Es sei zwar nur ein einzelner Softwareerstellungsvertrag für alle vier Module geschlossen worden, doch mit der Fertigstellung der beiden Module seien zwei der vier Leistungen bereits erfüllt. 

Die Richter waren der Ansicht, dass die einzelnen Module unabhängig voneinander zu verwenden seien und die Leistung des Vertrags deshalb teilbar sei; bedeutet: Kein Rücktritt vom Werkvertrag mehr möglich! Der IT-Experte durfte also den Werklohn behalten und musste die Softwaremodule nicht zurücknehmen. 

Rücktritt vom Werkvertrag: Teure Folgen für IT-Experten 

Auch wenn die Richter in diesem Fall pro Freiberufler entschieden haben: Tritt der Auftraggeber vom Werkvertrag zurück, hat das für den Freelancer meist unangenehme Konsequenzen. Möglicherweise wurden im Vorfeld sogar andere Aufträge ausgeschlagen, die dann an die Konkurrenz vergeben wurden. Nach dem Rücktritt sind die Auftragsbücher leer und die finanziellen Folgen schwer aufzufangen. 

Nicht nur, dass bereits bezahlter Werklohn zurückbezahlt und auf zukünftige Honorare verzichtet werden muss. Eventuell wurden für den Auftrag neue Mitarbeiter engagiert oder spezielles Arbeitsmaterial besorgt, das nun nicht zum Einsatz kommt. In diesem Fall spricht man von vergeblichen Aufwendungen, die zu Lasten des IT-Experten gehen. 

Ein Rücktritt vom Werkvertrag durch den Auftraggeber kann einen Freiberufler deshalb in Existenzschwierigkeiten bringen. 

Leistungserweiterung Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt

Ein finanzielles Risiko, das IT-Experten nicht alleine tragen müssen. Eine gute Berufshaftpflicht (auch IT-Haftpflicht genannt) lässt sich durch sogenannte Leistungserweiterungen aufstocken, die den Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt absichern.  

Der Versicherer erstattet in diesem Fall Ihre vergeblichen Aufwendungen  für das Projekt (entstandene Sach- und Personalkosten inklusive der eigenen Arbeitsleistung) - nicht jedoch entgangenen Gewinn. Zudem sind über die Leistungserweiterung die Kosten für bereits erbrachte Leistungen von freien Mitarbeitern und Subunternehmern abgesichert – inklusive passivem Rechtsschutz. Beim passiven Rechtschutz klärt der Versicherer auf seine Kosten, ob der Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt berechtigt war. 

Der IT-Experte kann so das finanzielle Risiko absichern, damit ein Rücktritt des Auftraggebers vom Werkvertrag nicht zum Fiasko wird. 

Weiterführende Informationen

  • Eigenschaden: Enttäuschter Auftraggeber kündigt Werkvertrag
  • Wenn der Kunde nicht zahlt: Absicherungsmöglichkeiten beim Rücktritt vom Projekt
  • Die Leistungserweiterungen Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt (RPC) von exali.de
  • Urteil macht SEO-Verträge zu Werkverträge

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG

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