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Zeigt her eure Roben, zeigt her euren Werbeplatz: Ein Anwalt im Werbefieber!
Werbung auf der Robe? Werbefreiheit hat Grenzen

Zeigt her eure Roben, zeigt her euren Werbeplatz: Ein Anwalt im Werbefieber!

Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Beitrag von exaliBeitrag von exaliexali
Freitag, 18. September 2015
Freitag, 18. September 2015
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Ein eindrucksvoller Auftritt vor Gericht? Das gelingt doch am besten mit dem edlen, schwarzen Anwaltszwirn – Roben machen einfach Anwälte. Und nicht nur das, mittlerweile machen sie sogar Geschäftsideen: Die Anwaltsrobe wird mit nur wenigen gestickten Handgriffen ein lukrativer Werbeplatz, die ihren Träger zur wahren Werbeikone kürt – alles andere: eine Verschwendung. Zumindest wenn es nach Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer geht; die Rechtsanwaltskammer Köln und der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen sehen das allerdings ganz anders.

Damit klar wird, was da los war, wird heute auf der exali.de Info-Base auf der Rechtsstreit-Lawine mitgeritten, die Rechtsanwalt Riemer mit seiner Robenkunst lostritt, inklusive kleiner Stippvisite in die juristische Ergonomie der Robe.

Des Anwalts Kleider

Treten Rechtsanwälte vor Gericht, verwandeln sie sich mit ihrer schwarzen Amtstracht kurz zuvor in ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Schon seit König Wilhelm I. von Preußen hat die Anwaltsrobe eine ganz besondere Bedeutung, soll sie doch ihren Trägern Würde verleihen und den Gegenspielern Respekt einflößen.

Trotz dieser offensichtlichen, königlichen Ironie gehört es heute zum Gewohnheitsrecht, die Robe bei gerichtlichen Terminen zu tragen. Sie einfach wegzulassen, wird nicht gerne gesehen. Das bekam auch ein Münchner Rechtsanwalt recht deutlich zu spüren, als er im letzten Jahr ohne Robe zur Verhandlung beim Amtsgericht Augsburg aufkreuzte; der leitende Richter unterbricht sogar die Verhandlung und bekommt im kürzlich erlassenen Urteil vor dem Landgericht Augsburg Recht. Der Freistaat Bayern muss dem Anwalt weder Reisekosten noch Verdienstausfall erstatten, so die Frankfurter Allgemeine. Im Zweifel für die Robe!

Schwarz, aber oho?! Die Robe gibt mehr her...

Will der eine die edle Amtstracht gar nicht erst anziehen, kommt Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer auf eine ganz andere spektakuläre Idee. Er will mit seiner Robe Werbung machen – Fußballspieler dürfen das doch auch! Warum also nicht Anwälte; das reine Schwarz ist doch nur Verschwendung. In der Hoffnung auf mehr Transparenz im Gerichtssaal und vielleicht auch ein kleines bisschen auf Aufmerksamkeit beschließt er, sich Namen und E-Mail-Adresse so auf die Hinterseite seiner Robe sticken bzw. drucken zu lassen, dass sie auch aus acht Metern Entfernung noch gut lesbar sind.

So ganz traut der Anwalt seiner eigenen Geschäftsidee aber wohl nicht über den Weg und fragt deshalb bei der Kölner Rechtsanwaltskammer an, ob eine solche Robe berufsrechtlich überhaupt zulässig sei. Nur wenig überraschend dann die Antwort: Das Besticken der Robe verstößt gegen §43b BRAO sowie gegen §20 BORA, weil es sich eindeutig um ein werbliches Auftreten und somit um eine Abweichung der gewöhnlichen Berufstracht handelt.

De lege lata: Eine Anwaltsrobe ist kein Fußballtrikot

Aber Dr. Riemer wäre nicht Dr. Riemer, würde er das auf sich sitzen lassen (kennen wir ihn doch schon im Zusammenhang mit anwaltlicher Schockwerbung). Vielmehr legt er sich ein flammendes Plädoyer zurecht, das er den Richtern des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Klage unterbreitet:

„Es läge ein Verstoß gegen seine von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit, seine von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, seine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsfreiheit und gegen die von Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit vor. Die nach seinem Muster gestaltete Robe diene nicht der konkreten Werbung für ihn als Rechtsanwalt, sondern der Kennzeichnung seiner Person, wenn er darin vor Gericht auftrete. Andere Berufe wie der der Bäckereifachverkäuferin, des Bundeswehrsoldaten oder des Klinikarztes trügen ein Namensschild am Revers, was Vertrauen, Nähe und namentliche Ansprache ermögliche.“

Doch all das nützt nichts; die Richter bleiben hart und untersagen das Tragen der bestickten Robe aufgrund der unzulässigen Werbung. Unerheblich ist auch sein Argument der sachlichen Werbung, denn „[j]ede Werbung auf der vor Gericht getragenen Anwaltsrobe ist nach Sinn und Zweck des Robe Tragens ausgeschlossen, auch die sachliche“, so die Richter in Ihrem Urteil (AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2015, Az.: 1 AGH 16/15).

Berufung im Namen der Robe

Das war’s dann wohl für den neuen Trend ... aber nicht für Rechtsanwalt Dr. Riemer! Trotz der klaren Worte von Rechtsanwaltskammer und Anwaltsgerichtshof geht er in Berufung, die vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wird – wir sind gespannt!

Noch ein kleiner Tipp für Anwälte, die vielleicht nicht ganz so wagemutig sind wie Dr. Riemer: Die exali.de Anwalts-Haftpflicht deckt unter anderem Vermögensschäden, die aus solch unzulässiger Werbung resultieren, bzw. Veröffentlichungsrisiken im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit (z.B. in Fachmedien, auf Webseiten oder Blogs) ab. Und eine Berufshaftpflicht ist bei Anwälten sowieso Pflicht.

Weiterführende Informationen:

  • Achtung Fristversäumnis – der Poststreik macht die Haftung möglich!
  • Bloggende Rechtsanwälte und ihr gutes Recht auf Veröffentlichung
  • Fußballtrainer gekündigt: Anwalt muss über 640.000 Euro Schadenersatz zahlen

© Nicole Seibert – exali AG
© Bilder: Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
 

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