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Versicherungsbegriffe einfach erklärt
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Haftungsprivileg
Das Haftungsprivileg beschreibt die Befreiung von der Verpflichtung zum Schadensersatz ( = Haftung). Die Grundlage dieser Befreiung kann eine individuelle Vertragsvereinbarung sein oder auf Rechtsnormen (Verordnungen, Gesetze) zurückgeführt werden.
Auch Arbeitnehmer genießen ein Haftungsprivileg, das Schadensersatzforderungen, die aus Tätigkeiten im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses resultieren, umfasst – sofern keine normale oder grobe Fahrlässigkeit sowie Vorsatz vorliegen.
Wird jedoch „nur“ leicht fahrlässig gehandelt, greift das Haftungsprivileg, da der Schaden als unerheblich und vernachlässigbar eingestuft werden kann. Der Arbeitnehmer haftet somit nicht.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird eine vollständige Haftungsfreistellung abgelehnt. Unter Berücksichtigung der Begleitumstände wird der Schaden nach einer Quote zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer aufgeteilt.
Handelt der Arbeitnehmer mit grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlich, ist die Schadensersatzforderung gänzlich vom Arbeitnehmer zu begleichen. Dabei muss allerdings das Verschulden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewiesen werden (§619a BGB).
(siehe auch Gesetzliche Haftung)
Begriff: Haftungsprivileg
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